Verwaltungsrecht

Keine Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Feststellungsklage nach endgültiger Besetzung des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens

Aktenzeichen  Au 2 K 17.18

Datum:
14.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 13997
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 33 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

1. Soweit ein Kläger die Aufhebung der Negativmitteilung begehrt, ist eine entsprechende Anfechtungsklage nach der endgültigen anderweitigen Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach der endgültigen anderweitigen Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens ist eine Klage gerichtet auf die Feststellung, dass die Nichtbeförderung des Klägers rechtswidrig war, unzulässig, denn das gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht gegeben. (Rn. 35 – 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger weiterhin die Aufhebung der Negativmitteilung der … vom 26. Juni 2015 begehrt, ist die entsprechende Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Die Mitteilung an einen Bewerber, dass ein anderer Bewerber für die (Beförderungs-)Stelle ausgewählt und er deshalb nicht berücksichtigt worden sei, ist ein ihn belastender Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2007 – 3 CE 06.3302 – juris Rn. 60). Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle wird eine durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet, der Bewerbungsverfahrensanspruch geht im Lichte des Grundsatzes der Ämterstabilität unter. Der Verwaltungsakt, mit dem die Bewerbung eines nicht berücksichtigten Beamten abschlägig beschieden wurde, erledigt sich hierdurch (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1986 – 2 B 101.86; U.v. 9.5.1985 – 2 C 16.83; B.v. 24.7.1984 – 2 B 77.83; U.v. 16.10.1967 – 6 C 11.66; U.v. 14.6.1966 – 2 C 89.64; U.v. 7.12.1965 – 2 C 226.62; vgl. zum Ganzen: vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 20/22; HessVGH, B.v. 5.9.2017 – 1 B 998/17 – juris Rn. 19).
Die Erledigung eines Verwaltungsakts hat zur Folge, dass eine Anfechtungsklage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2014 – 6 B 26.14 – NVwZ-RR 2015, 254 – juris Rn. 3 f.).
So liegt der Fall auch hier. Mit Vollzug der streitgegenständlichen Beförderungen gegenüber den Beigeladenen zum 1. März 2016 (siehe Schriftsatz der Beklagtenseite v. 12.3.2018 nebst Anlagen, Blatt 122 f. der Gerichtsakte) trat hinsichtlich der Negativmitteilung vom 26. Juni 2015 Erledigung ein; ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist daher vorliegend insoweit nicht mehr gegeben. Soweit die Klägerseite von einer Erledigung nur der Auswahlentscheidung, nicht jedoch der Negativmitteilung ausgeht, so überzeugt dies nicht; eine sachliche Rechtfertigung bzw. Begründung für eine solche Differenzierung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Nichtbeförderung im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „…“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war, ist die Klage ebenfalls bereits unzulässig. Denn das i.R.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht gegeben.
a) Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG U.v. 16.5.2013 – 8 C 20.12 – juris Rn. 21).
Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 1 WB 24.14 – juris Rn. 20; U.v. 26.2.2014 – 6 C 1.13 – NVwZ 2014, 883 – juris Rn. 10; U.v. 16.5.2013 – 8 C 15.12 – juris Rn. 25; B.v. 30.4.1999 – 1 B 36.99 – juris).
b) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers.
Ein Feststellungsinteresse des Klägers kann insbesondere nicht aus der Absicht hergeleitet werden, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger schuldhafter Nichtbeförderung geltend machen zu wollen.
aa) Zum einen ist eine Schadenersatzklage bereits offensichtlich aussichtslos.
Es besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn eine beabsichtigte Schadenersatzklage aus anderen Gründen offensichtlich aussichtslos ist, etwa weil es ausgeschlossen erscheint, dass ein Verschulden der Behörde angenommen werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 105-107).
Nach der Kollegialgerichtsregel kann ein behördliches Verschulden entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99; BGH, U.v. 16.10.1997 – III ZR 23/96 – NJW 1998, 751/752; U.v. 6.2.1986 – III ZR 109/84 – BGHZ 97, 97/107). Zwar greift die Kollegialgerichtsregel nicht aufgrund gerichtlicher Entscheidungen ein, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, B.v. 23.3.1993 – 2 B 28.93 – juris; BGH, U.v. 20.2.1992 – III ZR 188/90 – BGHZ 117, 240/250). Allerdings sind solche Entscheidungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten grundsätzlich für die Anwendung der Regel geeignet. Denn hier fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200; BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – BVerwGE 118, 370/373). Im Übrigen hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall nach ihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99; BGH, U.v. 18.11.2004 – III ZR 347/03 – DVBl 2005, 312/313; U.v. 24.1.2002 – III ZR 103/01 – NJW 2002, 1265/1266; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris Rn. 27-30; U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 108-116).
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Beförderungsentscheidung der Beklagten durch Eilbeschlüsse zweier Kollegialgerichte jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern in Anwendung des für ein Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig bestätigt worden ist (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052). Besondere Umstände, welche die Anwendung der Kollegialgerichtsregel hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
bb) Zum anderen besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliegend auch deshalb nicht, da die Erledigung des Klagebegehrens bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.
Bei Erledigung bereits vor Klageerhebung obliegt es einem Kläger, wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich unmittelbar das hierfür zuständige Gericht anzurufen. Ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter besteht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1980 – 7 C 92.79). Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, „dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss“ (BVerwG, U.v. 18.4.1986 – 8 C 84.84 – unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.4.1967 – IV C 163.65; vgl. ferner BVerwG, U.v. 14.1.1980 – 7 C 92.79). Ist die Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer (unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen) Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt insoweit an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag. Ebenso wenig kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.1985 – 2 B 81.84; B.v. 24.1.1984 – 1 B 11.84; B.v. 31.8.1983 – 1 B 92.83; U.v. 17.8.1982 – 1 C 85.80; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C 30.87 – juris Rn. 9; U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 101-103).
Hiervon ausgehend steht dem Kläger mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht zur Seite. Er hätte angesichts der durch die Ernennung der Beigeladenen zum 1. März 2016 vor Klageerhebung am 9. Januar 2017 eingetretenen Erledigung unmittelbar das für die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs zuständige Gericht anrufen können. Hierbei ist nicht von Relevanz, ob dieses Gericht mit Blick auf einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB ein Zivilgericht oder mit Blick auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhaft unterbliebener Beförderung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Art. 33 Abs. 2 GG ein Verwaltungsgericht gewesen wäre. Denn es fehlt bei einer – wie hier – eingetretenen Erledigung des Verwaltungsakts bzw. des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses vor Klageerhebung jedenfalls an der für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses an der Fortführung des Verfahrens schutzwürdigen Interessenlage des Klägers. „Früchte des bisherigen Verfahrens“ im Sinne erweiterter Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des streitigen verwaltungsbehördlichen Handelns – die Auswahlentscheidung –, deren Nichterhalt für den Kläger einen unzumutbaren Verlust darstellten, weil er in einem Schadensersatzprozess ansonsten „von vorne“ anfangen müsste, sind im vorliegenden Hauptsacheverfahren gerade noch nicht entstanden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 104).
3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der klägerische Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), geht ins Leere, da aufgrund der Erfolglosigkeit der Klage keine Kostentragungspflicht der Beklagten besteht. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).

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