Verwaltungsrecht

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

Aktenzeichen  B 6 S 18.231

Datum:
8.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 52173
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 3 S. 1, § 31 Abs. 2 S. 1, 2, § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 60a Abs. 2 S. 1, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 2, 5, § 88, § 154 Abs. 1
BayVwZVG § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Art. 21a

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens..
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs bzw. als eigenständiges Aufenthaltsrecht.
Die am … geborene Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige und besitzt einen bis …2019 gültigen ukrainischen Reisepass. Vor ihrer Ausreise lebte und arbeitete sie in ihrem Geburtsort S… (Oblast*S…) in der Südukraine.
Nachdem ihr bereits in den Jahren 2010 bis 2014 mehrmals Schengenvisa erteilt worden waren, reiste die Antragstellerin am 15.10.2014 erneut mit einem Schengenvisum ins Bundesgebiet ein, um ihre in L… (Landkreis*K…) mit Niederlassungserlaubnis mit Ehemann und Kind lebende Tochter zu besuchen.
Ihr Visum, das ihr zunächst einen 90tägigen Aufenthalt bis 12.01.2015 erlaubt hatte, wurde anschließend bis 12.04.2015 verlängert. Während des Aufenthaltes in Ludwigsstadt lernte sie den dort ansässigen deutschen Rentner G. B., geb. am …, kennen. Am …2015 schloss sie mit ihm zivilrechtlich die Ehe, nahm seinen Namen an und lebte von diesem Tag an in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm zusammen. Auf Antrag erteilte ihr das Landratsamt K… eine bis 09.06.2016 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Seit 03.10.2015 arbeitete die Antragstellerin im Rahmen einer 450,00 EUR -Beschäftigung als Aushilfe im Küchen- und Zimmerbereich eines Hotels, dann in einer Glasfabrik, anschließend als Leiharbeiterin und schließlich seit 14.02.2017 als Schichtarbeiteirn mit regulärem Arbeitsvertrag in G… (Thüringen).
Am 31.05.2016 beantragte sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Während die Ausländerbehörde den Antrag bearbeitete, erhielt die Antragstellerin Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG.
Am 29.08.2016 ließ der Ehemann der Antragstellerin durch Anwaltsschreiben mitteilen, er sehe aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin, die ihn demütige und beleidige, ihr Leben ohne ihn führe und nur zum Übernachten in die Ehewohnung zurückkehre, keinen Sinn darin, die Ehe fortzusetzen. Stattdessen wolle er ab sofort auch in rechtlichem Sinne getrennt leben und geschieden werden. Am 21.03.2017 erklärte die Antragstellerin schriftlich gegenüber der Ausländerbehörde, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe seit 05.09.2016 nicht mehr. Der Ehemann der Antragstellerin gab seinerseits am 05.04.2017 gegenüber dem Antragsgegner schriftlich an, sie lebten seit ca. Oktober 2016 getrennt. Am 11.04.2017 meldete sich die Antragstellerin in einen anderen Ortsteil der Stadt L. um, wo sie bereits einige Zeit zuvor eine eigene Wohnung bezogen hatte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.09.2017 wurde die Ehe vom Amtsgericht K… – Familiengericht geschieden.
Am 23.03.2017 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Ihre inzwischen mandatierte Verfahrensbevollmächtigte machte daraufhin mit Telefax vom 23.03.2017 geltend, für die Antragstellerin würde es eine besondere Härte darstellen, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert würde. Sie sei Opfer häuslicher (psychischer) Gewalt geworden und deshalb gezwungen gewesen, die eheliche Lebensgemeinschaft zu beenden.
Am 17.11.2017 ergänzte ihre Verfahrensbevollmächtigte, ärztliche Atteste könnten nicht vorgelegt werden. Ihr früherer Ehemann habe ihr aber eine schwerwiegende psychische Erkrankung verschwiegen und sie im Laufe der Ehezeit so behandelt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten.
Am 04.12.2017 legte ihre Verfahrensbevollmächtigte eine vom 01.12.2017 datierende Stellungnahme von Frau G.D. vor, der langjährigen früheren Lebensgefährtin von Herrn G.B. bevor die Antragstellerin ihn 2015 heiratete. Darin bezichtigte Frau G.D. Herrn G.B., an einer Persönlichkeitsstörung zu leiden und seit Jahren in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Außerdem legte sie eine Stellungnahme von Frau K. F-S vom 03.12.2017 vor, die sie während ihres Integrationssprachkurses in K… vom 13.07.2015 bis 22.02.2016 vier Monate unterrichtet hatte. Schließlich fügte sie eine undatierte schriftliche Äußerung einen weiteren Bekannten, Herrn R. Z. bei.
Auf Nachfrage des Antragsgegners erklärte Herr G.B in einem am 14.12.2017 bei der Ausländerbehörde eingegangenen Schreiben, er habe sich nicht in ärztlicher Behandlung befunden und habe die Antragstellerin körperlich nicht misshandelt. Die Antragstellerin habe den Besuch seiner Kinder aus erster Ehe und seiner hochbetagten Tante unterbunden. An der Hausarbeit habe sich die Antragstellerin nicht beteiligt. Da die Antragstellerin vor dem Eheschließungstermin alles als wunderbar, danach dagegen nur noch als schlecht empfunden habe, und vor der Ehe mit ihm in Kontakt zu einem anderen „Heiratskandidaten“ gestanden habe, bestehe für ihn der begründete Verdacht, die Antragstellerin habe ihn nur geheiratet, um sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.
Mit Bescheid vom 07.02.2018, der ihrer Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 08.02.2018 zugestellt wurde, lehnte das Landratsamt K… den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zum deutschen Ehegatten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG ab (Ziff. 1 und 2), forderte die Antragstellerin auf, den eingezogenen elektronischen Aufenthaltstitel und die Fiktionsbescheinigung nach Erhalt des Bescheides der Ausländerbehörde zuzuleiten (Ziff. 3), setzte der Antragstellerin eine Ausreisefrist bis zum 15.03.2018 (Ziff. 4), drohte widrigenfalls die Abschiebung in die Ukraine an (Ziff. 5), verhängte für den Fall, dass die Ausreisepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 12 Monaten und befristete schließlich für den Fall einer Abschiebung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate (Ziff. 6).
Zur Begründung führte der Antragsgegner zunächst aus, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug scheide aus, weil die Ehegatten, die seit Oktober 2016 getrennt lebten, erklärt hätten, an der ehelichen Lebensgemeinschaft, die der Zweck dieser Aufenthaltserlaubnis sei, nicht mehr festhalten zu wollen.
Für eine Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft fehle es an einem dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Von dieser Ehebestandsdauer sei nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Der Antragstellerin, die sich erst seit ihrem 47. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhalte, drohten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der daraus resultierenden Rückkehrverpflichtung keine deutlich über den damit regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung.
Da der Ehemann der Antragstellerin die eheliche Lebensgemeinschaft habe beenden wollen, könne sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, ihr sei es unzumutbar gewesen, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Die Antragstellerin habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass sie aufgrund physischer oder psychischer Misshandlungen Opfer häuslicher Gewalt geworden sei.
Die gesetzte Ausreisefrist reiche aus, um die Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten, wo sie bis zu ihrem 47. Lebensjahr gelebt habe. Die Einreise- und Aufenthaltsverbote seien nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange angemessen.
Mit Telefax vom 06.03.2018 erhob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, den Bescheid aufzuheben. Dieses Verfahren wird unter dem Az. B 6 K 18.232 geführt.
Mit gleichem Telefax vom 06.03.2018 hat die Prozessbevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung stellt die Prozessbevollmächtigte zunächst klar, die Antragstellerin begehre die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG.
Die Aufenthaltserlaubnis sei zu verlängern, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sie sei psychisch misshandelt worden, könne darüber aber keinen Bescheinigungen vorlegen, weil sie weder einen Arzt noch eine Beratungsstelle aufgesucht habe. Sie habe allerdings Namen und Anschriften von Personen genannt und Stellungnahmen von ihnen vorgelegt, die miterlebt hätten, wie sie von ihrem Ehemann behandelt worden sei. Die Behörde hätte deshalb in Betracht ziehen müssen, sie und auch die Antragstellerin persönlich anzuhören.
Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würde sie ihre Wohnung und ihren Arbeitsplatz im Bundesgebiet verlieren. In der Ukraine habe sie weder eine Wohnung noch Verwandte. Zuletzt habe sie dort ihre dann an einem Gehirntumor verstorbene Mutter gepflegt. Da sie nach einer Rückkehr deshalb monatelang auf die Zuweisung einer Wohnung warten müsse, müsse sie dort zunächst in einem Hotel unterkommen. Arbeitsplätze stünden nur sehr wenige zur Verfügung. Sozialleistungen vergleichbar den Leistungen nach dem SGB II gebe es nicht.
Nachdem sie sich ihren Lebensunterhalt in Deutschland selbst verdiene und das Scheitern der Ehe nicht verursacht habe, habe sie nicht davon ausgehen müssen, dass sie sich auf eine Rückkehr in die Ukraine einstellen müsse. Deshalb sei die für die Ausreise bestimmte Frist zu kurz.
Ein Prozesskostenhilfeantrag wurde angekündigt, aber bis heute nicht gestellt.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält der Antragstellerin entgegen, trotz mehrmaliger Nachfrage seien keine validen Nachweise über Misshandlungen vorgelegt worden. Die beigebrachten Stellungnahmen habe man einbezogen und den Ex-Ehemann der Antragstellerin damit konfrontiert. Spätestens seit dem Anhörungsschreiben vom 23.03.2017 habe die Antragstellerin damit rechnen müssen, dass eine negative Entscheidung getroffen werden könnte.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft.
Die bis zum 09.06.2016 befristete gültige Aufenthaltserlaubnis galt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund des rechtzeitig am 31.05.2016 gestellten Verlängerungsantrages vom Zeitpunkt ihres Ablaufs bis zur ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners vom 07.02.2018 als fortbestehend. Die Antragstellerin war also nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung vom 07.02.2018 endenden verfahrensrechtlichen Fiktion kann die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen (BayVGH, B. v. 08.12.2006 – 24 CS 06.2260 – juris Rn.13).
b) Der Antrag ist aber unbegründet.
aa) Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung scheitert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht bereits daran, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs nicht anordnen kann (vgl. dazu BayVGH, B. v. 16.07.2003 – 10 CS 02.1548 – juris Rn.1).
Die Antragstellerin hat im Klageverfahren einen auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids gerichteten Antrag gestellt. Wenn die Ablehnung lediglich aufgehoben wird, hätte sie damit ihr Klageziel, die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zumindest um ein Jahr, nicht erreicht. Dafür hätte sie einen Verpflichtungsantrag stellen müssen. Allerdings hat sie in der Klagebegründung ausgeführt, sie begehre die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Deshalb spricht Vieles dafür, dass dies gemäß § 88 VwGO das erkennbare Klageziel darstellt hat und da das Gericht nicht an Fassung der Anträge gebunden ist, es im Klageverfahren eine Verpflichtungsklage annehmen wird (vgl. BVerwG, U. v. 02.11.1973 – IV C 55.70 – BayVBl 1974, 678/ 679), so dass die erhobene Klage jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist.
bb) Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt aber nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 07.02.2018 auszugehen ist.
aaa) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundessgebiet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. § 8 Abs. 1 AufenthG schreibt vor, dass auf die Verlängerung dieselben Vorschriften wie auf die Erteilung Anwendung finden.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen scheidet hier bereits deshalb aus, weil die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Ehefrau eines Deutschen mehr ist. Ihre Ehe wurde am 27.09.2017 geschieden, nachdem seit September 2016 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden hatte.
bbb) Der Antragsgegner geht weiter zu Recht davon aus, dass das Schreiben vom 27.04.2017, in dem die Verfahrensbevollmächtigte geltend macht, für die Antragstellerin würde es eine besondere Härte darstellen, wenn ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert würde, als der nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderliche Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 AufenthG auszulegen ist und hat darüber entschieden.
Die Ablehnung des Antrages war rechtmäßig.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verleiht im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten für ein Jahr als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der deutsche Ehepartner bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Die Lebensgemeinschaft der Antragstellerin bestand nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie begann mit der Eheschließung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum 10.06.2015 und war nach den übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und ihres ehemaligen deutschen Ehemanns bereits im Herbst 2016 endgültig beendet.
Von der Voraussetzung der dreijährigen rechtmäßigen Ehebestandsdauer ist nicht abzusehen, weil es nicht erforderlich ist, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, um eine besondere Härte zu vermeiden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Eine besondere Härte liegt insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG).
Als erhebliche Beeinträchtigungen sind dabei nur solche Gefährdungen zu berücksichtigen, die aus der Auflösung der Ehe folgen oder mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingten Aufenthalt zumindest mittelbar im Zusammenhang stehen, nicht dagegen auch sämtliche übrigen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (BVerwG, U. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 – BVerwGE 134, 124/135 Rn. 28 = InfAuslR 2009, 440/443f.). Eine derartige Beeinträchtigung läge z.B. vor, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre (BT-Drs. 14/2368 S.4).
Die Gefahren, die die Antragstellerin bei einer Rückkehr in die Ukraine befürchtet, sind keine ehebezogenen Beeinträchtigungen.
Das gilt zum einen für den Verlust ihres Arbeitsplatzes in G… und ihrer Wohnung in L…, aber auch für die von ihr als schwierig geschilderte Suche nach Wohnung und Arbeit in ihrem Herkunftsland und speziell in ihrem Heimatort S… Die erwarteten Schwierigkeiten in der Ukraine resultieren nicht daraus, dass ihre Ehe in Deutschland geschieden wurde, sondern treffen jeden Rückkehrer in die Ukraine, der dort über keine Unterkunft oder verwandtschaftliche Unterstützung mehr verfügt. Abgesehen davon erscheint es zumindest in absehbarer Zeit möglich, dass die Antragstellerin in der Ukraine wieder eine Unterkunft findet. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften ist die Grundversorgung für Rückkehrer knapp ausreichend, auch wenn sich die Lage durch die 1,5 Mio. Binnenflüchtlinge im ganzen Land verschlechtert hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Januar 2018, S. 6, 18).
Zum anderen ist die Befürchtung der Antragstellerin, in die seit März 2014 tobenden kämpferischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine zu geraten, nicht begründet. Die gewalttätigen Konflikte beschränken sich auf Gebiete in den ostukrainischen Oblasten D… und L…, das südukrainische Gebiet S… ist davon nicht betroffen.
Eine besondere Härte liegt weiter vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG).
Die Unzumutbarkeit, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen, ist aufgrund einer wertenden Gesamtschau zu beurteilen (OVG Bautzen, B. v. 12.01.2018 – 3 B 325/17 – DVBl 2018, 668/671 Rn. 22). Zu berücksichtigen sind dabei besondere Umstände während der Ehe in Deutschland, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, an der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Erreichen der Dreijahres-Frist festzuhalten, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dabei genügt es nicht, dass der nachgezogene ausländische Ehegatte, die Fortführung der Ehe subjektiv als unzumutbar empfindet, sondern die Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben, z.B. weil er physisch oder psychisch misshandelt wurde (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 31 AufenthG Rn. 62, 68). “Normale“ Trennungsgründe wie Meinungsverschiedenheiten, Kränkungen oder Streitigkeiten reichen dagegen nicht aus, um einen besonderen Härtefall zu begründen (Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.02.2018, § 31 AufenthG Rn. 22). Als Indiz ist schließlich auch heranzuziehen, ob der zugezogene Ehegatte die Lebensgemeinschaft beendet hat, weil sie ihm unzumutbar war oder ob der deutsche Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst hat (OVG Bautzen, DVBl 2018, 668/670 Rn. 18).
In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass ein einjähriges eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis am 09.06.2016 und ihres fiktiven Fortbestehens gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung des Antragsgegners am 07.02.2018 ausscheidet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie von ihrem deutschen Ehepartner psychisch derart misshandelt worden wäre, dass es ihr nicht zuzumuten gewesen wäre, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten.
Insbesondere hat die Antragstellerin den Nachweis nicht zu führen vermocht, dass ihre schutzwürdigen Belange objektiv mit einer gewissen Intensität durch ihren Ehemann beeinträchtigt worden sind.
Die Antragstellerin hat zwar nach deren Angaben gegenüber Mitarbeitern der Ausländerbehörde in allgemeiner Form mündlich auf Schwierigkeiten in ihrer Ehe hingewiesen. Sie hat aber während des am 31.05.2016 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis weder selbst noch durch ihre seit April 2017 mandatiere Verfahrensbevollmächtigte in ausführlicherer Form aus eigenem Erleben konkrete Vorfälle geschildert, aus denen deutlich wird, dass ihr Ehemann sie psychisch misshandelt habe. Dafür kann sie nicht fehlende Sprachkenntnisse verantwortlich machen. Denn sie hatte bereits im Februar 2016 ein Zertifikat erworben, das ihr Deutschkenntnisse immerhin auf dem Niveau B 1 bescheinigt. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, in einer „Ehebestandserklärung“ am 21.03.2017 anzugeben, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe seit 05.09.2016 nicht mehr. Auch in der Folgezeit hat sie nur allgemein behauptet, sie sei ein Opfer häuslicher Gewalt, ohne dies etwa anhand einzelner Vorfälle detaillierter zu schildern.
Fachliche Stellungnahmen eines behandelnden Arztes oder einer Beratungsstelle konnte sie nicht beibringen, weil sie sich weder in medizinischer Behandlung begeben noch eine Beratungsstelle aufgesucht hat.
Ihre Behauptung, misshandelt worden zu sein, hat sie deshalb allein mit drei Stellungnahmen von zwei Bekannten und ihrer zeitweiligen Deutschlehrerin zu untermauern versucht.
Die Stellungnahme von Frau G.D. vom 01.12.2017 hat schon deshalb nur eingeschränkten Beweiswert, weil Frau G.D., nachdem sie selbst zwei Jahrzehnte mit Herrn G.B. zusammengelebt hat, sein Verhalten gegenüber der Antragstellerin, die er anschließend 2015 heiratete, wohl nicht objektiv schildern und bewerten kann. Weiterhin war sie keine Augenzeugin, sondern kann nur wiedergeben, was ihr die Antragstellerin aus ihrer Sicht mitgeteilt hat. Doch selbst wenn man unterstellt, dass alle ihre Angaben stimmen, hat sie letztlich nur berichtet Herr ECLI:G:B. habe die Antragstellerin damit unter Druck gesetzt, er werde dafür sorgen, dass sie „ausgewiesen“ wird, wenn sie sich von ihm nicht alles gefallen lasse,. und ihr öfter mit der Faust gedroht habe.
Der Stellungnahme eines weiter nicht bekannten R. Z., die, wie auch die Antragstellerin einräumt, nur schwer lesbar ist, lässt sich nur entnehmen, dass ihr Ehemann es verhindert habe, dass sie den deutschen Führerschein machet und sie deshalb nur eingeschränkt mobil gewesen sei, dass er den Kontakt zu ihrer Tochter und ihrer Enkelin unterbunden habe und seine Frau mehrfach ausgesperrt habe.
Ihre Deutschlehrerin bestätigte, dass der Ehemann der Antragstellerin versucht habe, ihr die Besuche bei ihrer Tochter zu verbieten, ihr schon nach wenigen Monaten mit Scheidung und der damit verbundenen Rückkehr in die Ukraine gedroht und sie ausgesperrt habe. Zusätzlich gab sie an, der deutsche Ehemann habe die Antragstellerin beschimpft und ihr vorgerechnet, was sie koste.
Nimmt man alle diese Aussagen zusammen, ergibt sich nicht, dass ihr geschiedener Ehemann die Antragstellerin in der Zeit ihres ehelichen Zusammenlebens, das kaum mehr als 15 Monate gewährt hat, nachdem die anfängliche Begeisterung füreinander schon bald nach der Heirat verflogen war, in übertriebener Weise kontrollierte, Beziehungen nach außen zu unterbinden versuchte, dass er sie gekränkt habe und ihr spüren habe lassen, dass sie auf ihn und ihre gemeinsame Ehe angewiesen sei, wenn sie sich weiter im Bundesgebiet aufhalten wollte. Dieses Verhalten, dem Herr G.B. in seiner Stellungnahme vergleichbares Auftreten der Antragstellerin ihm gegenüber entgegenhielt, kann jedoch objektiv nicht als Fehlverhalten, angesehen werden, dass so gravierend gewesen wäre, dass es als psychische Misshandlung einzustufen wäre.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin es nicht erst gegenüber ihrem widerstrebenden Ehemann durchsetzen musste, dass das eheliche Zusammenleben beendet wird. Vielmehr drang Herr G.B. bereits Ende August 2016 seinerseits auf die Beendigung der Ehe. Damit war es der Antragstellerin schon aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes nicht möglich, ihre Ehe fortzusetzen, um auf diese Weise ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die Gefahr, der die Gewährung eines eigenständiges Aufenthaltsrecht schon nach weniger als drei Jahren in Härtefällen entgegenwirken will, nämlich dass ein Ausländer auf Gedeih und Verderb an einer untragbaren Lebensgemeinschaft mit einem Ehepartner, der es ausspielt, dass der andere ihn braucht, um in Deutschland zu bleiben, festhalten muss, bestand deshalb nicht (vgl. BayVGH, B. v. 13.02.2017 – 10 CS 16.2512, 10 C 16.2513- juris Rn. 6).
b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung in die Ukraine unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise bis 15.03.2018 (Ziff. 4 und 5 des Bescheides vom 07.02.2018) ist zulässig, aber unbegründet.
aa) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.3, Art. 21a BayVwZVG zulässig. Für ihn besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Ausreisefrist nicht durch Zeitablauf am 15.03.2018 erledigt hat (Armbruster in HTK-AuslR Stand Juni 2018, Rechtsschutz/Abschiebungsandrohung/Erledigung Rn.18).
bb) Der Antrag ist aber unbegründet. Die Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der datumsmäßig bis 15.03.2018 bestimmten Ausreisefrist und gegen die Abschiebungsandrohung verspricht nach jetzigem Stand keinen Erfolg aaa) Der Antragstellerin, die durch die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wurde, wurde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1,
§ 59 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine über den gesetzlichen Mindestrahmen hinausgehende Frist von mehr als 30 Tagen ab Zustellung des Bescheides am 09.02.2018 eingeräumt. Damit hat der Antragsgegner im Rahmen einer im Bescheid begründeten Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin seit 15.10.2014 im Bundesgebiet aufhielt und die Frist so bemessen, dass sie noch ihre wichtigen persönlichen Angelegenheiten im Bundesgebiet regeln konnte (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2018, § 59 AufenthG Rn. 45, 47). Dagegen kann die Antragstellerinn nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Antragsgegner sein Ermessen nur dann pflichtgemäß ausübt, wenn er die Frist so bemisst, dass die Antragstellerin das Bundesgebiet erst verlassen muss, wenn feststeht, dass für sie in der Ukraine zumindest eine Wohnung zum Bezug zur Verfügung steht.
bbb) Auch die Androhung der Abschiebung gegenüber der ausreisepflichtigen Antragstellerin in ihr Herkunftsland Ukraine gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist rechtmäßig.
c) Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes bei Nichterfüllung der Ausreisefrist ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, wenn die Ausreisepflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden ist. Bei der ersten Anordnung soll die Frist für das Verbot ein Jahr nicht überschreiten (§ 11 Abs. 6 Satz 3 und 4 AufenthG).
Von dieser Anordnungsbefugnis hat der Antragsgegner zulässigerweise Gebrauch gemacht und bei der Befristung die gesetzliche Höchstfrist beachtet.
d) Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes bei erfolgter Abschiebung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass im Klageverfahren begehrt wird, weil eine Abschiebung rechtswidrig sei, dürfe kein sich aus der erfolgten Abschiebung ergebendes Verbot mit zeitlich befristeter Wirkung festgesetzt werden.
Diese Anfechtungsklage verspricht jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und damit die Befugnis, eine Befristung der sich aus der erfolgten Abschiebung gemäß § 11 abs. 1 AufenthG ergebenden Rechtsfolgen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG vorzunehmen, liegen vor.
Nachdem die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, ist sie mangels des für einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht wird mit Vollziehbarkeit der Versagung des Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Die Ausreise ist überwachungspflichtig, weil sie innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Gesetzliche Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse sowie Gründe, die Antragstellerin, die reisefähig ist und über einen gültigen Reisepass verfügt, gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden, bestehen nicht.
2. Als unterliegender Teil trägt die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 8.1, 1.5 Streitwertkatalog 2013 – halber Regelstreitwert im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei gleichzeitigem Vorgehen im Eilverfahren gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und der Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht (vgl. BayVGH, B. v. 14.06.2016 – 10 CS 16.638 – juris Ziff. III des Tenors und Rn. 13).

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