Europarecht

Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund

Aktenzeichen  M 12 K 17.1760

Datum:
24.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32441
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 51 Abs. 6, § 51 Abs. 7

 

Leitsatz

Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund.
1. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Auf die subjektive Vorstellung des Ausländers von seinem Ausreisezweck kommt es ebenso wenig an wie auf ein etwaiges Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Ausnahme vom Grundsatz des Erlöschens des Aufenthaltstitels gilt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar oder möglich war, die Ausländerbehörde von der längeren Dauer des Auslandsaufenthalts zu unterrichten oder wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreise gehindert ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Das berechtigte Interesse an der Feststellung ist gegeben, denn die Rechtslage ist unklar. Die zuständige Behörde ist anderer Auffassung als der Kläger und der Kläger will sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren (BayVGH, U.v. 1.10.2008, 10 BV 08.256 – juris). Das Schreiben der Behörde vom 6. April 2017 ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren mit der Folge, dass die Anfechtungsklage vorrangig wäre. Die Behörde wollte offensichtlich keine eigene Regelung treffen, sondern nur auf das Erlöschen kraft Gesetzes hinweisen.
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist durch die am … Dezember 2010 erfolgte Ausreise gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, da er nach seiner Ausreise erst am … Juli 2011 wieder ins Bundesgebiet eingereist ist.
Nach dieser Vorschrift erlischt die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Behörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (VG Freiburg, B.v. 28.3.2012 – 4 K 333/12 – juris). Auf die subjektive Vorstellung des Ausländers von seinem Ausreisezweck kommt es ebenso wenig an wie auf ein etwaiges Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise (Hailbronner, Kommentar, Ausländerrecht, § 51, Rn.58). Es spielt also im Regelfall keine Rolle, weshalb sich die Wiedereinreise nach Deutschland verzögert hat. Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, Rechtsklarheit über den Besitz eines Aufenthaltstitels zu schaffen, kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge weder auf die Natur der Ausreisegründe noch darauf an, weshalb der Ausländer nicht innerhalb der Frist wieder ins Bundesgebiet eingereist ist und ob die spätere Rückkehr oder das Fehlen eines entsprechenden Verlängerungsantrags auf einem Verschulden des Ausländers beruht (BayVGH, B.v. 13.8.2009 – 10 ZB 09.1275 – juris). Eine nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Ausnahme vom Grundsatz des Erlöschens des Aufenthaltstitels gilt unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann, wenn der Betroffene auf Grund höherer Gewalt keine Möglichkeit hatte, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen. (VG Oldenburg, B.v. 19.11.2010 – 11 B 2917 – juris), d.h. wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar oder möglich war, die Ausländerbehörde von der längeren Dauer des Auslandsaufenthalts zu unterrichten (VG Augsburg, B. v. 22.1.2008 – Au 1 S 07.1738) oder wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreise gehindert ist (VG Freiburg, a.a.O.; VG Ansbach, B.v. 14.4.2014 – AN 5 S 13.02118).
Ein solcher (extremer) Fall lag beim Kläger aber nicht vor. So ist insbesondere nicht erkennbar, warum er trotz der vorliegenden Erkrankung und des Aufenthalts im Krankenhaus nicht in der Lage gewesen sein sollte, Kontakt mit der Ausländerbehörde oder wenigstens mit der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria aufzunehmen (telefonisch oder per e-mail) und einen Verlängerungsantrag zu stellen. Der Kläger hätte auch eine Vertrauensperson beauftragen können, die zumindest Kontakt mit der deutschen Auslandsvertretung hätte aufnehmen können, wo es auch sprachlich keine Probleme gegeben hätte. Aus dem erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest des Universitätskrankenhauses von P* … … vom 3. Juli 2011 ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger zu den vorgenannten Handlungen krankheitsbedingt nicht in der Lage dazu gewesen ist.
Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist daher jedenfalls spätestens mit Überschreiten der 6-Monatsfrist am 25. Juni 2011 gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen.
Die Niederlassungserlaubnis des Klägers vom 15. Juli 2009 ist aber bereits zuvor durch die am 20. August 2009 erfolgte Ausreise des Klägers nach Nigeria gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen.
Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann (BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – juris; BayVGH, B.v. 18.2.2015 – 10 ZB 14.345 – juris). Unschädlich sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte. Je länger die Abwesenheit vom Bundesgebiet dauert und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwG, B.v. 28.4.1982 – 1 B 148/81 – NVwZ 1982, 683). Trägt der Auslandsaufenthalt nicht von vornherein eine gewisse zeitliche Begrenzung in sich, so ist davon auszugehen, dass er auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Die Absicht des Ausländers, ins Bundesgebiet zurückzukehren, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck kommt. Als Anhaltspunkte werden von der Rechtsprechung z.B. die Aufgabe oder Aufrechterhaltung der Wohnung, Lösung oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder die polizeiliche Abmeldung angesehen. Der Aufenthaltstitel erlischt auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann ins Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, B.v. 30.12.1988 – 1 B 135/88 – InfAuslR 1989, 114). Hiervon ist auch auszugehen, wenn der Ausländer seine Rückkehr ins Bundesgebiet von Art und Zeitpunkt des Erfolgs seiner Lebenspläne im Heimatstaat abhängig macht. Ein Ausländer kann sein einmal in Deutschland erworbenes Aufenthaltsrecht nicht für den Fall in Reserve halten, dass seine im Heimatland verfolgten Pläne scheitern (OVG NW, B.v. 26.8.1988 – 18 B 1063/88 – NVwZ-RR 1989, 104).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger am … August 2009 aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehendem Grund ausgereist.
Gegenüber der Polizeiinspektion M* … hat der Kläger Anfang des Jahres 2009 angegeben, dass er seinen nigerianischen Führerschein nicht umschreiben lässt, weil er „immer nach 182 Tagen nach Nigeria ausreist“ und sein Lebensmittelpunkt nicht in der Bundesrepublik Deutschland ist (Bl. 238 BA). Grund für diese Aussage vom … Februar 2009 war, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Führerschein anhängig war, weil der von ihm bei einer Kontrolle vorgezeigte nigerianische Führerschein zum 28. Juli 2007 abgelaufen war und den seinerseits gültigen Führerschein der Kläger nach eigenen Angaben in Nigeria vergessen hat. Für diese Aussage spricht auch die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er zwar in Nigeria Auto fährt, nicht aber im Bundesgebiet. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Kläger Nigeria und nicht die Bundesrepublik Deutschland als seinen Lebensmittelpunkt ansieht.
Von seinem bisherigen Wohnsitz in der H* …straße 10 in G* … ist der Kläger am … März 2011 nach Nigeria abgemeldet worden (Bl. 256 BA). Der Kläger war im Bundesgebiet seit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Gewerbe-Anmeldung bei der Stadt G* … vom … Februar 2009 nicht mehr wesentlich unselbständig beschäftigt, sondern gab auch am … Februar 2009 im Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Beschäftigung “selbständiger Exporteur“ an (Bl. 231 BA). Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bezüge-Abrechnung für Januar 2013 ergibt sich nicht, dass der Kläger längere Zeit im Bundesgebiet unselbständig gearbeitet hat.
Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht er im Rahmen der am … Februar 2009 bei der Stadt G* … angemeldeten gewerblichen Betätigung (Exporthandel mit Fahrzeugen, Maschinen und Elektrogeräten jeder Art) so vor, dass er nach seiner Einreise nach Deutschland immer samstags auf verschiedene Flohmärkte geht und dort Gegenstände einkauft. Die gekauften Gegenstände lagert er in einem eigens dafür gekauften alten Bus. Wenn der Kläger genügend Waren eingekauft hat, verschifft er den Bus mitsamt der darin befindlichen Waren nach Nigeria und fliegt wieder nach Nigeria zurück. Während des Aufenthalts im Bundesgebiet wohnt er unterschiedlich bei drei verschiedenen Personen (Bekannten) in M* … (O* … Ring; L* … Platz oder H* …strasse 16). Er meldet sich auch immer unter einer der genannten Adressen an. Eine eigene Wohnung oder Hausstand hat der Kläger nach eigenen Angaben im Bundesgebiet nicht, sein Aufenthalt hier beschränkt sich auf die Zeit, in der er Waren für den Verkauf in Nigeria einkauft. Insoweit verhält er sich wie ein Geschäftsmann aus dem Ausland, der im Bundesgebiet Waren für seinen Handel in Nigeria einkauft. Ein Lebensmittelpunkt in Deutschland kann aus diesen jeweiligen kurzen und vorübergehenden Aufenthalten, die nur dem Wareneinkauf dienen, nicht abgeleitet werden.
In Nigeria hat der Kläger eine Freundin und zwei minderjährige Kinder; die Beziehung zu der Freundin besteht seit dem Jahr 2013. Sie wohnt mit den Kindern in P* … …, er selbst wohnt in Nigeria in L* … zusammen mit einem Freund in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Der Freund ist auch im gleichen Bereich tätig wie der Kläger selbst und kauft vom Kläger die importieren Gegenstände. Der Kläger gibt an, dass Lagos der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Beziehungen ist. Er verkauft die in Deutschland gekauften Waren an einem Stand auf dem Markt. Er bleibt immer so lange in Nigeria, bis alle Waren verkauft sind. Seine Freundin und die Kinder besucht er immer, wenn er aus Deutschland zurück nach Nigeria fliegt oder wenn er von Nigeria wieder nach Deutschland fliegt.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände hat der Kläger mit dem Beginn seiner selbständigen Tätigkeit und der Ausreise am … August 2009 (Bl. 57 AM) die Bundesrepublik Deutschland aus einem nicht nur vorübergehendem Grund verlassen, § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Der Kläger reist seitdem als Geschäftsmann ins Bundesgebiet nur deshalb ein, um hier Waren einzukaufen, die er dann in Nigeria verkauft. Während der Zeit wohnt er abwechselnd bei einem der drei Freunde/Bekannten in M* … und nur so lange, bis er genügend Waren zusammengekauft hat. Die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist daher nur vorübergehend und zweckgebunden. Er hat seit seiner Ausreise im Jahr 2009 im Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz mehr. Der Kläger hat im Bundesgebiet keine Familie, nur seine geschiedene Ehefrau, mit der er offenbar keinen oder nur wenig Kontakt hat. Dagegen hat er in Nigeria eine Freundin und zwei minderjährige Kinder (2 und 4 Jahre alt). Er hat auch seit seiner Ausreise im Bundesgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Im Monat Januar 2013 hat er einen Monat lang bei einer Firma gearbeitet, allerdings erst nach der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit. Er hat nach eigenen Angaben die selbständige Tätigkeit deshalb beendet, weil das Geschäft nicht mehr so gut gelaufen ist. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Kläger im Jahr 2009 deshalb ausgereist ist, weil er der Meinung war, dass er die selbständige Tätigkeit auf längere Zeit und nicht nur vorübergehend ausüben kann, was ja letztlich auch einige Zeit gut funktioniert hat. Im Übrigen handelt es sich bei den Aufenthalten im Bundesgebiet um kurzzeitige Aufenthalte, die den dauerhaften Charakter des Auslandsaufenthalts des Klägers nicht in Frage stellen können (vgl. Graßhof in Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 6). Insgesamt lässt sich aus den oben genannten objektiven Umständen jedenfalls entnehmen, dass der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehenden Grund ausgereist ist. Die objektiven Umstände sprechen dafür, dass der Kläger die dauerhafte Rückkehr nach Nigeria auf unbestimmte Zeit vollzogen und seinen Lebensmittelpunkt nach Nigeria verlegt hat. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist daher erfüllt.
Die privilegierenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG liegen schon deshalb nicht vor, weil sich der Kläger nicht seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (erste Aufenthaltserlaubnis vom 23. 11. 2005).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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