Arbeitsrecht

Entscheidung nach Aktenlage nach Verweisung und Zurückverweisung

Aktenzeichen  2 O 482/13

Datum:
22.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49980
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 78b, § 121 Abs. 5, § 254, § 331a, § 538

 

Leitsatz

1. Das Recht auf Beiordnung eines weiteren Rechtsanwaltes ist endgültig verwirkt, wenn die Partei die Mandatsbeendigung zu all ihren bisherigen beigeordneten Anwälten mutwillig veranlasst hat.   (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist zulässig, wenn die mündliche Verhandlung vor der Verweisung an das Landgericht bei dem verweisenden Amtsgericht stattgefunden hat.  (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einer Entscheidung nach Lage der Akten des erstinstanzlichen Gerichts steht nicht entgegen, dass die mündliche Verhandlung vor einer Zurückverweisung durch das Berufungsgericht stattgefunden hat.  (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wird bei einer Stufenklage der auf Leistung gerichtete Zahlungsantrag nicht beziffert, aber die Klage auch nicht zurückgenommen bzw. bezüglich der dritten Stufe für erledigt erklärt, so ist die Klage unzulässig.  (Rn. 86) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des ersten vorangegangenen Berufungsverfahrens (OLG Bamberg, 3 U 146/14) werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des zweiten vorangegangenen Berufungsverfahrens (OLG Bamberg, 3 U 78/17) haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die prozessualen Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits geben (wie auch bei Erlass der vorangegangenen Urteile) zunächst Anlass zu folgenden Ausführungen:
1. Das Verhalten der Klägerin wirft die Frage auf, ob sie uneingeschränkt geschäfts- und prozessfähig ist und die Tatsache, dass kein Rechtsanwalt für sie aufgetreten ist, zu vertreten hat. Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§§ 51, 52, 56 ZPO). Diese Prüfung hat jedoch ergeben, dass sich nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zeigen, die auf eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit hindeuten und eine entsprechende Begutachtung der Klägerin rechtfertigen würden.
a) Zwar scheint die Klägerin aus objektiver Sicht ihren Interessen zuwider zu handeln. Denn bereits die Tatsache, dass in den ersten 30 Monaten des Verfahrens – trotz des engagierten und zu Gunsten der Klägerin sehr geduldigen Vorgehens des Amtsgerichts – lediglich eine einzige mündliche Verhandlung (am 20.11.2012) durchgeführt werden konnte und die restliche Zeit mit umfangreichem und wenig zielführendem Schriftverkehr sowie der Bearbeitung der klägerischen Befangenheitsgesuche und Rechtsmittel verstrichen ist, hatte den Rechtsstreit schon vor dessen Eingang bei dem hiesigen Landgerichte in erheblicher Weise verzögert, ohne dass die Klägerin ihrem prozessualem Ziel nähergebracht worden wäre.
Die diesbezügliche Einschätzung des Beklagtenvertreters in dessen damaligem Schriftsatz vom 14.01.2013 (Bl. 615 d.A.) ist daher mittlerweile anschaulich bestätigt worden. Mit diesem Schriftsatze hat er im Übrigen auch ein Schreiben der Mutter der Klägerin vom 22.11.2006 vorgelegt, in welchem diese ausgeführt hat, dass die Klägerin sich „zu einer streitsüchtigen Person entwickelt“ habe (Bl. 617 d.A.).
Dies ist offenbar auch der Grund dafür, dass die Klägerin erhebliche Schwierigkeiten hat, einen Rechtsanwalt zu finden, der bereit wäre, sie in diesem Verfahren zu vertreten. Bereits in ihrem Schreiben vom 14.09.2011 hatte sie mitgeteilt, dass 10 Rechtsanwälte aus Bamberg und 41 Rechtsanwälte aus Berlin es abgelehnt hätten, sie zu vertreten (Bl. 7 ff. d.A.). Am 21.05.2014 hatte sie ein Schreiben des Polizeipräsidenten von Berlin vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie gegen 171 Rechtsanwälte ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren initiiert hat (Bl. 1219 ff. d.A.). Am 23.05.2014 hat sie mitgeteilt, dass „über 200 AnwältInnen“ es abgelehnt hätten, sie zu vertreten, und dass sie bereits einen „Piraten-Abgeordneten“ vergeblich damit betraut habe, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern (Bl. 1239 d.A.).
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat hierzu ein Jahr später mitgeteilt, dass diesbezüglich ein berufsrechtlicher Sammelvorgang geführt werde, und dass sich die Klägerin „wiederholt an die Berliner Senatsverwaltung für Justiz gewandt hatte, um sich über eine größere Anzahl von Berufsangehörigen zu beschweren (allein in Berlin sind es mittlerweile mehr als 170 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte), wobei es jeweils um den von [der Klägerin] erhobenen Vorwurf ging, dass die Übernahme von Beratungshilfemandaten berufsrechtswidrig verweigert worden sein soll“ (vgl. Schreiben vom 30.06.2014, Bl. 1290 d.A.).
Es kann davon ausgegangen werden, dass nicht alle diese Rechtsanwälte überlastet, mit dem vorliegenden Prozessgegenstand überfordert oder einfach unwillig waren bzw. der Klägerin gegenüber in standesrechtlich problematischer Weise gegenübergetreten sind.
b) Dies gibt jedoch noch keinen hinreichenden Anlass, eine entsprechende Begutachtung der Klägerin anzuordnen.
Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befinden würde. Die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste sind vielmehr von Allgemeinmedizinern, Orthopäden, Chirurgen bzw. Internisten ausgestellt worden. Stattdessen ist der von der Klägerin vorgelegten Dokumentation bezüglich einer „Ablehnung einer … Untersuchung und/oder Behandlung gegen ausdrücklichen und eindringlichen ärztlichen Rat“ vom 16.11.2016 ausdrücklich vermerkt „Pat. ist voll geschäftsfähig“ (Bl. 1873 d.A.). In jüngerer Zeit ist die Klägerin auch davon abgerückt, sich bezüglich ihrer Unfähigkeit, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, auf gesundheitliche Beschwerden zu berufen.
Zum anderen sind alle ihre Schreiben in sich schlüssig, geordnet, aus laienhafter Sicht auch nachvollziehbar und lassen auf geordnete Gedankengänge schließen. So zeigen z.B. ihre Vergleichsangebote vom 01.04.2013 und 26.01.2017, dass sie nicht nur differenzierte und (aus ihrer Sicht) sinnvolle Regelungen des Streitgegenstandes ausgearbeitet hat, sondern dass auch die gewünschte Kostenregelung nachvollziehbar und von ihrem Standpunkte aus konsequent ist (Bl. 825 und 1900 d.A.). Dasselbe gilt für die vielen weiteren Schreiben, die sie an das Amtsgericht, das erkennende Landgericht, das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof gesandt hat, unter anderem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 08.05.2017 und nebst dem 34seitigen „Berufungsentwurf“ (Bl. 2143 d.A.).
Außerdem haben weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht eine Begutachtung der Klägerin für erforderlich gehalten, bei denen die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen jeweils (zeitlich und inhaltlich) sehr umfassend aufgetreten ist.
c) Es ist deshalb anzunehmen, dass sich die Klägerin nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sondern dass sie zumindest dazu in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Ebenso ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin die Beendigung der vielen anwaltlichen Mandate und die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem vertretungsbereiten Anwalt schuldhaft veranlasst und folglich zu vertreten hat.
2. Die prozessualen Rechte der Klägerin sind nicht dadurch unberechtigt eingeschränkt worden, dass ihr entgegen ihrer mehrfachen Anträge kein weiterer Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
a) Das Amtsgericht hatte der Klägerin bereits am 20.08.2012 die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr den Berliner Rechtsanwalt R. beigeordnet. Im Dezember 2012 hat die Klägerin dieses Mandat gekündigt und am 22.12.2012 mit dem Hinweis, sich künftig selbst vertreten zu wollen, beantragt, diese Beiordnung aufzuheben. Nach mehreren derartigen Anträgen hat das Amtsgericht dann mit Beschluss vom 08.05.2013 die Beiordnung des Rechtsanwaltes R. aufgehoben.
Der Klägerin ist bekannt, dass sie sich am Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Sie hat deshalb auch vielfach beantragt, ihr einen solchen beizuordnen. Das Gericht hat sie stets darauf hingewiesen, dass eine weitere Beiordnung nur möglich ist, wenn ein bestimmter Rechtsanwalt benannt wird. Es war und ist bis jetzt aber nicht ersichtlich, welcher Anwalt ihr beigeordnet werden könnte, weil sich keiner hierzu bereiterklärt hat. Weiter ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Beiordnung nur erfolgen kann, wenn feststeht, dass der benannte Anwalt sie auch tatsächlich vertreten wird. Dies ist aber nicht mehr der Fall gewesen.
b) Im Übrigen hat die Klägerin hat ihr Recht auf Beiordnung eines weiteren Rechtsanwaltes endgültig verwirkt, weil sie die Mandatsbeendigung zu all ihren bisherigen beigeordneten Anwälten mutwillig veranlasst hat (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1992, 189 und OLG Köln FamRZ 1987, 1168) und kein Rechtsanwalt gegen seinen Willen mit einer unzumutbaren Prozessführung betraut werden kann (vgl. Zöller ZPO 31.A. § 78 c, 9).
Auch aus diesem Grunde liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwaltes im Sinne der §§ 78 b, 121 V ZPO nicht vor. Deshalb musste auch der jüngste diesbezügliche Antrag der Klägerin vom 03.05.2018 zurückgewiesen werden.
Außerdem wäre es hierfür notwendig gewesen, dass die Klägerin substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass sie seit der Kündigung ihres Mandates, welches sie dem Rechtsanwalt R2. erteilt und dann wieder gekündigt hatte, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht zu finden vermochte. Hierzu hätte sie mindestens vier anschließende vergebliche Mandatsersuchen darlegen müssen, wobei sie deren Ablehnung nicht mutwillig verursacht und die Notlage dadurch nicht selbst geschaffen haben durfte (vgl. Zöller ZPO 31.A. § 78 b, 4 m.w.N.). Das abstrakte Berufen auf eine angebliche „Angriffs- und Bedrohungslage“ „durch linksextremistische/linksradikale Gruppen“ war hierfür unbehelflich.
c) Diese Situation muss zu Lasten der Klägerin gehen, weil sie diese schuldhaft herbeigeführt hat (s.o. unter I. 1.). Die Beklagten haben ein Recht darauf, dass das vorliegende Verfahren nicht bis ultimo fortgesetzt wird. Denn streitige Rechtsverhältnisse müssen in angemessener Zeit geklärt werden, und mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214/215; NJW 2008, 503/504; (vgl. auch das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren etc.“ vom 24.11.2011, BGBl. I S. 2302).
II.
1. a) Die Beklagten haben nach Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen am 12.01.2018 und am 02.03.2018 zulässigerweise die Fortsetzung des Verfahrens beantragt (vgl. hierzu Zöller ZPO 31.A. § 254, 11 m.w.N.). Es ist deshalb nun gemäß §§ 331 a, 251 a II ZPO eine Entscheidung nach Lage der Akten zu erlassen, weil für die ordnungsgemäß geladene Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.05.2018 niemand erschienen und der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. Denn es ist am 20.11.2012 bereits einmal ausführlich mündlich verhandelt worden (Bl. 528 d.A.).
Zwar hat diese Verhandlung noch vor dem damals zuständigen Amtsgerichte stattgefunden und sich auch nur auf die erste Stufe der vorliegenden Klage bezogen. Sie hat aber zu der vollständigen und unverändert vorliegenden Hauptsache stattgefunden, und dies genügt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65.A. § 251 a, 17 m.w.N.). Unschädlich ist auch, dass diese Verhandlung vor der hier erfolgten Zurückverweisung im Sinne des § 538 ZPO stattgefunden hat (vgl. hierzu Zöller ZPO 31.A. § 251 a, 3 m.w.N.).
Eine Klageänderung oder -erweiterung ist nicht erfolgt. Insbesondere hat der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe (und hätte dann der gebotene Übergang zur dritten Stufe) keine Klageänderung dargestellt, sondern lediglich eine Präzisierung der von Anfang an rechtshängigen weiteren Anträge (vgl. BGH NJW-RR 2015, 188/189; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65.A. § 264, 8 m.w.N. und Zöller ZPO 32.A. § 254, 11 m.w.N.).
b) Die Klägerin hat auch nicht im Sinne des § 251 a II 4 ZPO beantragt, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und dabei glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist. Hierfür hätte es übrigens nicht genügen können, darauf hinzuweisen, dass sie derzeit nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Denn diese Situation hat sie, wie oben ausführlich dargelegt wurde, selbst verschuldet.
c) Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass sich die Verpflichtung des Gerichts stark verdichtet hat, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, und dass nun weiter dafür gesorgt werden muss, dass es auch nicht durch das destruktive Verhalten der Klägerin weitergehend verzögert wird. Hiervon ist auch der 3. Zivilsenat des OLG Bamberg ausgegangen (vgl. Beschluss vom 27.11.2017, Bl. 2509 ff. d.A.).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf ausnahmslos j e d e gerichtliche Regung, Äußerung, Verfügung oder Entscheidung mit Rechtsbehelfen, Gegendarstellungen, Eingaben, Petitionen usw. reagiert und damit für weitere Verzögerungen sorgt. Dies hatte sie bereits getan, als der Rechtsstreit noch am Amtsgericht anhängig war, und sie hat dieses querulatorische Verhalten bei dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshofe fortgesetzt. Das eigenartige Gesamtverhalten der Klägerin wird aus der – auch deshalb oben so ausführlich dargestellten – jüngeren Prozessgeschichte deutlich.
2. Die Klage ist nunmehr im Wege eines Prozessurteils als unzulässig abzuweisen.
a) Die Klägerin hätte nun gemäß den ursprünglich angekündigten Anträgen noch beantragen können, die Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Betrages zu verurteilen. Hierzu hätte jeweils substantiiert vorgetragen werden müssen, aus welchen Umständen sich die entsprechenden Ansprüche ergeben sollen. Etwas Derartiges ist jedoch nicht ansatzweise zur Akte gelangt. Der klägerische Sach- und Rechtsvortrag hat sich vielmehr seit dem Ende des zweiten Berufungsverfahrens im Dezember 2017 nicht verändert; im Hinblick auf die erste Instanz ist er seit Ende der vor dem Amtsgericht durchgeführten Verhandlung vom 20.11.2012 unverändert geblieben.
b) Grundlage einer Entscheidung nach Lage der Akten im Sinne des § 251 a I ZPO ist allerdings der gesamte Akteninhalt einschließlich der in den eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Anträge. Im gegebenen Falle besteht die Besonderheit, dass die Klägerin in den fast fünf Jahren, welche der Rechtsstreit nach der Abgabe bei dem Landgerichte anhängig ist, in erster Instanz k e i n e n Sachantrag mehr gestellt hat. Es sind nur in den beiden vorangegangenen Berufungsverfahren entsprechende Anträge gestellt worden, und diese wurden durch die beiden von dem Oberlandesgericht erlassenen Urteile verbeschieden. Diese Anträge sind für das in erster Instanz fortzuführende Verfahren daher unbeachtlich.
Weil die von der Klägerin persönlich hereingereichten Schreiben und Anträge von vorneherein unbeachtlich sind (§ 78 I ZPO), kann deshalb nach Aktenlage grundsätzlich nur über die drei StufenklageAnträge entschieden werden, welche mit dem Schriftsatz des damaligen Klägervertreters (Rechtsanwalt R.) vom 07.09.2012 zur Akte gebracht worden waren (Bl. 452 d.A.). Von diesen drei Anträgen sind die ersten beiden (auf Verurteilung zur Auskunftserteilung bzw. zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) durch die beiden oberlandesgerichtlichen Urteile bereits rechtskräftig verbeschieden worden. Es verbleibt somit nur noch der in dem o.g. Schriftsatze enthaltene unbezifferte Leistungsantrag (Bl. 457 d.A.). Über diesen kann wegen der fehlenden Bestimmtheit jedoch nicht entschieden werden, so dass er unzulässig ist.
Daneben existiert noch der in der Berufungsbegründung vom 02.11.2017 enthaltene Hilfsantrag, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 8.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen (Bl. 2417 d.A.). Diesem Hilfsantrage kommt aber keine Bedeutung mehr zu, weil die Klägerin bereits mit dem Hauptantrage (Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) erfolgreich gewesen ist.
Auch das OLG Bamberg ist davon ausgegangen, dass damit noch keine Bezifferung erklärt worden ist. Denn es hat mit seinem Endurteil vom 29.11.2017 ausdrücklich ausgesprochen, dass der Rechtsstreit „hinsichtlich der dritten Stufe der Stufenklage – derzeit noch unbezifferte Leistungsklage (Ziffer III.) – …“ an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen wird (Bl. 2531 d.A.).
c) Es liegt hier somit der Fall einer sog. „steckengebliebenen Stufenklage“ vor. Wird in einer solchen Situation die Klage nicht zurückgenommen bzw. bezüglich der dritten Stufe nicht für erledigt erklärt, wird vielmehr der unbestimmte Antrag aufrechterhalten, so ist die Klage unzulässig (vgl. RGZ 84, 370/372; OLG Düsseldorf NJW 1965, 2352 m.w.N.). So verhält es sich nun im Streitfall.
d) Ein gesonderter Hinweis auf diese Rechtslage musste der Klägerin nicht erteilt werden.
Denn gemäß den zutreffenden Feststellungen des OLG Bamberg in dem zweiten Berufungsverfahren ist die Klägerin „forensisch hoch erfahren“ (vgl. Beschluss vom 27.11.2017, Bl. 2509 d.A.). Im Rahmen der dortigen mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 ist die Notwendigkeit einer anschließenden Bezifferung mit der Klägerin auch ausgiebig erörtert worden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der sehr detaillierten und aufschlussreichen Darstellung des Ablaufs dieser mehrstündigen mündlichen Verhandlung, welche die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 28.12.2017 zur Akte gebracht hat (Bl. 2596-2602 d.A.). Im Übrigen ergibt sich aus ihren Schreiben, in welchen sie zu der materiellrechtlichen Lage Stellung genommen und in denen sie eine Bezifferung ihrer Ansprüche vorgenommen hat, dass es ihr bekannt ist, dass eine Verurteilung der Beklagten eine ordnungsgemäße Anspruchsbezifferung und -darlegung erfordert. Sie kann deshalb durch die nun erfolgende Klageabweisung nicht überrascht werden.
Auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage ist die Klägerin bereits mit der Terminsverfügung vom 28.03.2018 hingewiesen worden (Bl. 2671 d.A.).
Dass die Klägerin aufgrund ihrer eigentümlichen Persönlichkeit sowohl gegenüber ihren Anwälten als auch gegenüber Richtern als vollkommen beratungsresistent imponiert, ändert daran nichts. Weitergehende Hinweise und fürsorgliche Bemühungen würden nur ebenfalls ins Leere gehen bzw. weiteren fruchtlosen und grotesken Schriftverkehr mit der Klägerin provozieren (vgl. nur den Inhalt der bei dem OLG Bamberg im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens angelegten Aktenbände XII und XIII nebst Sonderheft „Nebenanträge der Klägerin ab 19.07.2017“; siehe auch das Schreiben des OLG Bamberg an die Klägerin vom 11.12.2017, Bl. 2554 d.A.). Derartiges ist daher nicht veranlasst.
3. Die Klage wäre allerdings auch offensichtlich unbegründet. Dies soll hier nur hilfsweise ausgeführt werden für den Fall, dass das OLG Bamberg im Rahmen der nächsten Berufung nun die Klageabweisung durch Prozessurteil als fehlerhaft ansehen sollte.
Wenn nämlich – nach hiesiger Ansicht zu Unrecht – auf den in der Berufungsschrift hilfsweise gestellten Antrag auf Verurteilung zu einer Zahlung von 8.000,00 € abgestellt und dieser als zu verbescheiden angesehen würde, dann würde kein Zahlungsanspruch festgestellt werden können. Denn es fehlt hierzu völlig an nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen, aufgrund welcher Tatsachen sich der Zahlungsanspruch in dieser Höhe ergeben sollte. Dies hatte der damalige Klägervertreter auch selbst so eingeräumt und dargelegt, dass ihm die sachgerechte Bezifferung der Ansprüche derzeit nicht möglich sei (Bl. 2421 d.A.). Danach ist hierzu nichts mehr vorgetragen worden, so dass es hiermit sein Bewenden haben muss.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 91 a ZPO. Die Beklagten haben die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche anerkannt und erfüllt, und sie sind im Hinblick auf den (dann ebenfalls anerkannten) Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung rechtskräftig verurteilt worden. Im gegebenen Falle erscheint es sachgerecht, keine verhältnismäßige Teilung der Kosten vorzunehmen, sondern die Kostenaufhebung anzuordnen.
Im Hinblick auf das erste Berufungsverfahren (OLG Bamberg, 3 U 146/14) sind die Kosten ebenfalls gegeneinander aufzuheben. Denn dort hatte die Klägerin insoweit Erfolg, als das erstinstanzliche Endurteil im Hinblick auf die noch nicht verhandelten Stufen 2 und 3 aufgehoben und der Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen der Stufenklage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde; bezüglich der von der Klägerin weiterverfolgten Auskunftsanträge hat das OLG ihre Berufung jedoch zurückgewiesen (Bl. 1773 d.A.).
Im Hinblick auf das zweite Berufungsverfahren (OLG Bamberg, 3 U 78/17) haben die Beklagten die dort entstandenen Kosten als Gesamtschuldner allein zu tragen. Denn die Klägerin ist mit dieser Berufung in vollem Umfang erfolgreich gewesen, weil die Beklagten dort mit Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 29.11.2017 in der 2. Stufe antragsgemäß verurteilt worden sind und der Rechtsstreit hinsichtlich der 3. Stufe zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen worden ist (Bl. 2530 d.A.).
2. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 S.2 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 I, 40, 43 I, 44, 62, 63 II 1 GKG.
Mit der Einreichung einer Stufenklage wird neben dem Auskunftsverlangen der noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch in seinem ganzen noch nicht bezifferten Umfang anhängig (vgl. BGH MDR 1961, 751; NJW 1991, 1893). Kostenrechtlich folgt daraus, dass der nach § 12 I GKG, § 4 ZPO und § 15 GKG auf den Zeitpunkt des Klageeingangs festzustellende Streitwert in der Weise zu bestimmen ist, dass der Auskunftsanspruch und der unbezifferte Hauptanspruch zu bewerten und miteinander zu vergleichen sind.
Da zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht feststeht, welchen Streitwert der Leistungsanspruch hat, ist dieser gemäß § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Im Rahmen der danach gebotenen Schätzung sind die Vorstellungen des Klägers insoweit zu berücksichtigen, als er aufgrund seiner zur Begründung der Klage vorgebrachten Behauptungen objektiv gesehen Leistungen zu erwarten hat. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs, der sich nach dem Interesse des Klägers an der Bestimmung der Höhe seines Leistungsanspruchs richtet, ist regelmäßig mit einer Quote des geschätzten Wertes des Leistungsanspruchs anzunehmen, weil der Anspruch auf Information nur vorbereitender Natur ist und den Leistungsanspruch klarstellen soll (vgl. BGH NJW 1960, 1252; NJW 1983, 1182).
Der nach diesen Kriterien zu bestimmende Streitwert ist auch dann maßgeblich, wenn es zu keiner Entscheidung hinsichtlich des Leistungsanspruchs kommt, sei es dass die Stufenklage schon in der Auskunftsstufe in vollem Umfang abgewiesen wird oder – wie hier – der Kläger seinen Leistungsanspruch nicht mehr weiterverfolgt („steckengebliebenen Stufenklage“). Auch wenn sich später herausstellt, dass ein Hauptanspruch nicht besteht, bleibt der unbeziffert gebliebene Leistungsanspruch als Ansatzpunkt für die Bewertung des Informationsanspruchs entscheidend (vgl. KG Berlin FamRZ 2007, 69; OLG Koblenz NJW-RR 2015, 832).
Hierzu ist Bezug zu nehmen auf den Beschluss des OLG Bamberg vom 09.12.2015, mit dem der ursprüngliche Streitwertbeschluss des erkennenden Gerichts abgeändert und der Streitwert auf 8.000,00 € festgesetzt wurde. Dieser Streitwert ist bis jetzt unverändert geblieben.

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