Verwaltungsrecht

Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen Überschreitung der Ausreisefrist

Aktenzeichen  B 6 S 18.425

Datum:
3.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24070
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 6 S. 1, § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 8
RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1 S. 1 lit. b

 

Leitsatz

1 Bei der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 6 AufenthG geht es darum, ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten – die Überschreitung der Ausreisefrist – zu sanktionieren, sodass für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgebend ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Erheblichkeit der Überschreitung der Ausreisefrist ist im Verhältnis zu der im Einzelfall gesetzten Ausreisefrist zu beurteilen, sodass die Überschreitung der nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 AsylG gesetzten Ausreisefrist von einer Woche um jedenfalls mehr als die Hälfte dieses Zeitraums erheblich ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, georgischer Staatsangehöriger, reiste am 11.03.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.03.2018 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 29.03.2018 als offensichtlich unbegründet ablehnte (Ziffern 1 bis 3), verbunden mit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), sowie einer Abschiebungsandrohung nach Georgien unter Bestimmung einer Frist von einer Woche für die freiwillige Ausreise (Ziffer 5) und einer Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Über die dagegen erhobene Klage (Az.: B 1 K 18.30769) ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 16.04.2018 ab (Az.: B 1 S 18.30768).
Mit Bescheid vom 24.04.2018, der dem Antragsteller an diesem Tag ausgehändigt wurde, ordnete die Regierung von Oberfranken – Zentrale Ausländerbehörde (im Folgenden: ZAB) gegen den Antragsteller ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, befristet auf 12 Monate ab dem Tag der Ausreise, an. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG könne gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen sei, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer sei unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist sei nicht erheblich. Der Tatbestand des § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG sei erfüllt. Der Antragsteller habe die im Asylbescheid bestimmte Ausreisefrist von einer Woche ungenutzt verstreichen lassen. Die Abschiebungsandrohung sei seit dem 16.04.2018 vollziehbar. Die Überschreitung der Ausreisefrist um nahezu zwei Wochen sei im Verhältnis zu der im Einzelfall gesetzten Ausreisefrist von einer Woche erheblich. Der Antragsteller sei auch nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Duldungsgründe gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere liege ein gültiges Reisedokument in Form eines Reisepasses vor. Auch wenn man berücksichtige, dass das Überschreiten der Ausreisefrist in der Regel unverschuldet sei, solange „über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht entschieden sei“ (BT-Drs. 18/4097, Seite 37), sei nunmehr selbst nach der Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO seit nahezu zwei Wochen keine Ausreise erfolgt. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Sinn und Zweck der Norm sei es, die schuldhafte Überschreitung der Ausreisefrist zu sanktionieren. Dies stehe insbesondere mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG in Einklang, die sogar eine zwingende Anordnung einer Einreisesperre bei Überschreiben der Ausreisefrist vorsehe. Gründe für eine Ermessensausübung dahingehend, kein Einreiseverbot anzuordnen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere ließen generalpräventive Gründe die Anordnung einer Einreisesperre als geboten erscheinen. Es könne nicht hingenommen werden, dass Ausländer, die die ihnen gesetzte Ausreisefrist nicht einhielten, mithin also auch für eine längere Zeit Sozialleistungen bezögen, besser gestellt seien als sich rechtstreu verhaltende Personen, die ihrer Ausreiseverpflichtung ordnungsgemäß nachkämen. Bei der Bemessung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei nach pflichtgemäßem Ermessen die nach § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG maßgebliche Höchstfrist von 12 Monaten ausgeschöpft worden, da schutzwürdige Belange, die für eine kürzere Frist sprechen würden, nicht ersichtlich seien. Der Antragsteller verfüge über keinerlei wirtschaftliche oder persönliche Bindungen an das Bundesgebiet.
Am 25.04.2018 hat der Antragsteller zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2018 beantragt (Az.: B 6 K 18.426). Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung machte der Antragsteller geltend, er könne nicht nach Georgien zurückkehren, da ihm dort der Tod drohe.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 30.04.2018 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Der Antragsteller sei seit 16.04.2018 vollziehbar ausreisepflichtig, der Ausreisepflicht aber bislang nicht nachgekommen. Außerdem habe er die Nichtausreise selbst zu vertreten. Aus diesem Grund sei wegen verschuldeter und erheblicher Überschreitung der Ausreisefrist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 6 AufenthG angeordnet worden. Gründe, aus denen ersichtlich würde, dass der Antragsteller der Ausreisepflicht unverschuldet nicht nachgekommen sei, seien weder erkennbar noch vom Antragsteller vorgetragen worden. Die Überschreitung der Ausreisefrist um nahezu zwei Wochen sei auch erheblich. Nach Georgien starteten täglich Flugreisen, auch eine Ausreise über den Landweg wäre zu jeder Zeit möglich. Das Vorbringen des Antragstellers, in Georgien drohe ihm der Tod, sei bereits im Asylverfahren geprüft worden. Der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO), wenn ein Bundesgesetz dies vorschreibt. In diesem Fall kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
1.1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 6 AufenthG gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat.
1.2 Der Antrag ist unbegründet, weil weder Erfolgsaussichten der Klage (1.2.1) noch sonstige Gründe (1.2.2) ersichtlich sind, aus denen das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von dem angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot verschont zu bleiben, das gesetzliche Sofortvollzugsinteresse überwiegen könnte.
1.2.1 Die Anordnung eines auf 12 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes wird nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren nicht aufgehoben werden, weil sie aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Da es bei der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 6 AufenthG darum geht, ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten – die Überschreitung der Ausreisefrist – zu sanktionieren (vgl. BT-Drs. 18/4097, Seite 37), ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgebend. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller seit dem 27.04.2018 unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, weil er sich im Klinikum …, …, …, befindet. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob bei Erlass des Bescheides vom 24.04.2018 der Tatbestand des § 11 Abs. 6 AufenthG erfüllt und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ermessensgerecht war.
Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Gemäß § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit seiner Anordnung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen, wobei gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 AufenthG über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird und bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG die Frist ein Jahr nicht überschreiten soll. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 6 AufenthG wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
Da die noch anhängige Asylklage infolge der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylG) gemäß § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, ist der Antragsteller mit Bekanntgabe des Asylbescheides vom 29.03.2018 vollziehbar ausreisepflichtig geworden und hatte das Bundesgebiet bis zum Ablauf der vom Bundesamt nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 AsylG gesetzten Ausreisefrist von einer Woche zu verlassen (§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
Bis zur Ablehnung seines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.04.2018 war der Antragsteller unverschuldet an der Ausreise gehindert (vgl. BT-Drs. 18/4097, Seite 37; vgl. auch § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, wonach die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist), im maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 24.04.2018 jedoch nicht mehr. Auch Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG waren bei Erlass der Anordnung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegenüber der ZAB machte der Antragsteller nur geltend, er könne nicht nach Georgien zurückkehren, da ihn dort eine Haftstrafe von acht Jahren erwarte. Dieses Vorbringen ist – ebenso wie die Klage- und Antragsbegründung, er könne nicht nach Georgien zurückkehren, da ihm dort der Tod drohe – Gegenstand allein des Asylverfahrens und rechtfertigt nicht die Annahme eines unverschuldeten Ausreisehindernisses gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG oder eines sonstigen Duldungsgrundes gemäß § 11 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit § 60a AufenthG. Nachdem sein Asylantrag mit den Rechtsfolgen der §§ 36 Abs. 1 und 75 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ist der Antragsteller nicht deshalb unverschuldet an der Ausreise gehindert (§ 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG) bzw. seine Abschiebung nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), weil seine Asylklage noch anhängig und über die von ihm geäußerten Befürchtungen noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Die Erheblichkeit der Überschreitung der Ausreisefrist ist im Verhältnis zu der im Einzelfall gesetzten Ausreisefrist zu beurteilen (BT-Drs. 18/4097, Seite 37). Danach ist die Überschreitung der nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 AsylG gesetzten Ausreisefrist von (nur) einer Woche um jedenfalls mehr als die Hälfte dieses Zeitraums im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (unabhängig davon, ob man vom Ablauf der Wochenfrist oder von der Zustellung des Beschlusses vom 16.04.2018 rechnet) erheblich.
Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wie auch seine Befristung auf 12 Monate ab dem Tag der Ausreise entsprechen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind – insbesondere bewegt sich die Länge der Frist im Rahmen des § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG – oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). § 11 Abs. 6 AufenthG soll im Einzelfall ermöglichen, die Überschreitung der Ausreisepflicht zu sanktionieren (BT-Drs. 18/4097, Seite 37). Da im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes tragfähige Gründe für die Nichterfüllung der Ausreisepflicht nicht ansatzweise ersichtlich sind, entspricht es dem Zweck der Ermächtigung, von der Möglichkeit der Sanktionierung Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) sogar vorsieht, dass Rückkehrentscheidungen zwangsläufig mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
1.2.2 Andere Umstände, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, vorläufig von dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verschont zu bleiben, begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsbegründung lässt darauf schließen, dass der Antragsteller nicht beabsichtigt, freiwillig auszureisen. Lässt er es auf eine Abschiebung ankommen, unterliegt er dem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von (nur) 12 Monaten beschwert den Antragsteller in diesem Fall nicht zusätzlich.
2. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).

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