Handels- und Gesellschaftsrecht

Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des Willkürverbots sowie der Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter

Aktenzeichen  Vf. 58-VI-17

Datum:
2.5.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8170
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 321a, § 543 Abs. 2
BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 66, Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1, Art. 120
BGB § 705

 

Leitsatz

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich gegen einen eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 S. 1 ZPO zurückweisenden Beschluss richtet, da dieser allenfalls die durch die Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs bestehen lässt, aber keine eigenständige Beschwer schafft (Festhalten an BayVerfGH BeckRS 2013, 56732). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Recht nach Art. 66, 120 BV Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu erheben steht nicht nur jedem Bewohner Bayerns, sondern allen Deutschen unabhängig vom Wohnsitz zu (Festhalten an BayVerfGH BeckRS 2012, 47958).   (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen und zwar dahingehend, ob diese gegen ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verstoßen, das durch die Bayerische Verfassung verbürgt ist. Ist eine angegriffene Entscheidung auf der Grundlage des Bundesrechts ergangen, wird materiell-rechtlich nur ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 118 Abs. 1 BV geprüft. Verfahrensrechtlich wird eine Überprüfung vorgenommen hinsichtlich der Verfahrensrechte, die mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet sind (Festhalten an BayVerfGH BeckRS 2018. 4517). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör kann in der Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags liegen, wenn das Prozessrecht in einer diesem Recht widersprechenden Art und Weise gehandhabt wird. Die Beurteilung des Gerichts, ob ein Beweisantrag erheblich ist, ist verfassungsrechtlich nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots überprüfbar. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Nichtzulassung der Revision kann gegen das verfassungsrechtlich in Art. 86 Abs. 1 S. 2 BV verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, wenn die Entscheidung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist. Eine willkürliche Ablehnung der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt dabei nicht vor, wenn es zwar voneinander abweichende Entscheidungen in gleich gelagerten Fällen gibt, die jeweiligen Entscheidungen aber die Auslegung von zwischen den Parteien abgegebenen Erklärungen beinhalteten, bei denen auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen und die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen waren. (Rn. 38 – 49) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

14 S 1691/16 2017-07-12 Bes LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 26. April 2017 Az. 14 S 1691/16, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 27. Oktober 2016 Az. 4 C 1465/15 zurückgewiesen wurde, und den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 12. Juli 2017 Az. 14 S 1691/16, durch den die Anhörungsrüge gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen wurde.
1. Die Beschwerdeführerin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ist u. a. als Anwaltskanzlei tätig. Sie vertrat außergerichtlich eine Reihe von Mandanten im Zusammenhang mit einem Anlagemodell, darunter auch den Beklagten des Ausgangsverfahrens, der bei der A. rechtsschutzversichert war. Gegenstand der Ver-tretung war zuletzt die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Wirtschaftsprüfern. Mit Schreiben vom 9. März 2011 informierte die Beschwerdeführerin den Beklagten „über die neuesten Entwicklungen“. In dem Schreiben heißt es u. a.: „Nach Einholung der entsprechenden Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung werden wir Ihre Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft […] geltend machen. Die Stellung der Deckungsanfrage erfolgt wie bisher durch unsere Kanzlei. Sollten sich bei der Einholung von Kostenschutz Probleme ergeben, werden wir Rücksprache mit Ihnen nehmen.“ Der Rechtsschutzversicherer lehnte eine Übernahme weiterer Anwaltskosten ab. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 vertrat er die Ansicht, dass er bereits Deckungsschutz für eine Tätigkeit gegenüber anderen, als Gesamtschuldner haftenden Beteiligten erteilt habe und es sich nunmehr um die gleiche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn handle. In einem Schreiben vom 5. August 2011 an die Beschwerdeführerin heißt es, dass für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber bestimmten Personen bereits Kostenschutz gewährt worden sei. Bei den Gehilfen, die nun in Anspruch genommen werden sollten, handle es sich gegebenenfalls um Gesamtschuldner. Ein Tätigwerden gegen diese stelle „eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar. […] Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Tätigkeit ist bereits erteilt und geleistet.“
Die Beschwerdeführerin erhob sodann für einen Mandanten in einer parallel gelagerten Sache Ende Dezember 2011 Klage gegen die Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von den Gebühren der Beschwerdeführerin. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (NJW 2016, 61) entschied der Bundesgerichtshof, dass der Rechts-schutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Befreiung von den bei Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten auch dadurch erfüllen könne, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwai-gen Gebührenprozess zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten zusage (sog. Abwehrdeckung).
2. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Mandanten beim Amtsgericht Neu-Ulm Klage auf Zahlung einer Vergütung von 1.376,83 € nebst Zinsen. Sie trug u. a. vor, der Beklagte habe ihr am 29. Juni 2011 Auftrag und Vollmacht zu seiner Vertretung gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften erteilt. Für die Einleitung eines Güteverfahrens, um die drohende Verjährung zu hemmen, seien Gebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in der genannten Höhe angefallen.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2016, im Tatbestand berichtigt durch Beschluss vom 30. Dezember 2016, wies das Amtsgericht die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, ein Vergütungsanspruch sei nicht entstanden, da der Mandant der Beschwerdeführerin lediglich einen bedingten Auftrag erteilt habe, dessen Bedingung nicht eingetreten sei. Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2011, mit dem sie dem Mandanten die Vollmacht zur Unterzeichnung übersandt habe, lasse sich unzweifelhaft entnehmen, dass ein kostenauslösendes Tätigwerden ihrerseits von der Klärung der Zusage von Kostenschutz im erbetenen Umfang durch die Rechtsschutzversicherung des Beklagten abhängig gemacht werde. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass es sich bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens um eine eilbedürftige Maßnahme gehandelt habe, treffe dies nicht zu; in den mehr als fünf Monaten zwischen der Auftragserteilung vom 29. Juni 2011 und der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 19. Dezember 2011 hätte die Beschwerdeführerin klären können, ob der Beklagte auch in Kenntnis der Problematik bei der Erteilung von Kostenschutz ein weiteres Tätigwerden gewünscht habe. Die Bedingung sei auch dann nicht eingetreten, wenn man den Zugang des Schreibens der Rechtsschutzversicherung vom 29. Juli 2011 unterstelle. Das Mandatsverhältnis und das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer seien getrennt zu betrachten. Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Frage des Kostenschutzes „zunächst eindeutig geklärt“ sein müsse. Wie der Versicherer seiner Pflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis letztlich nachkomme, sei davon unabhängig zu betrachten. Im Jahr 2011 sei die Frage der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ungeklärt gewesen. Ob der Anspruch des Versicherungsnehmers aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag durch Zusage einer Abwehrdeckung erfüllt werden könne, sei erst im Jahr 2015 geklärt worden. Die Beschwerdeführerin sei bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens selbst davon ausgegangen, dass die Frage nicht geklärt sei; denn sie habe dem Beklagten mitgeteilt, die Eintrittspflicht gerichtlich klären lassen zu wollen, und vor Kenntnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst vorgetragen, es sei kein Kostenschutz erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Schreiben alles dafür getan, dass der Beklagte nicht davon habe ausgehen können, die Erteilung von Kostenschutz sei bereits geklärt. Sie habe nicht annehmen dürfen, dass der Beklagte in Bezug auf die vereinbarte Bedingung ein weiteres kostenauslösendes Vorgehen gewünscht habe. Zudem verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin nun gegen den Beklagten persönlich vorgehe, nachdem sie zuvor wiederholt versichert habe, dass auf diesen keine Kosten zukämen.
3. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Beschwerdeführerin Berufung ein, die das Landgericht Memmingen nach mündlicher Verhandlung mit dem angegriffenen Urteil vom 26. April 2017 zurückwies. Zur Begründung führte das Landgericht insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin – wie sich aus ihrem Schreiben vom 9. März 2011 ergebe – die Ansprüche des Mandanten erst dann habe geltend machen wollen, wenn sie eine entsprechende Deckungszusage eingeholt habe, wobei sie sich um die Stellung der Deckungsanfrage wie bisher kümmern werde. Gleichzeitig habe sie mitgeteilt, dass sie mit dem Mandanten Rücksprache nehmen werde, wenn sich bei der Einholung von Kostenschutz Probleme ergeben sollten. Bei verständiger Betrachtung seien damit auch für die Beschwerdeführerin Auftrag und Vollmacht nur unter der Voraussetzung erteilt worden, dass es ihr gelinge, die entsprechende Deckungszusage beizubringen, was unstreitig nicht geschehen sei. Dass auch die Beschwerdeführerin dieses Verständnis gehabt habe, ergebe sich aus ihrem anschließenden Schriftverkehr mit der Rechtschutzversicherung und dem Mandanten. Bei dieser Sachlage berufe sich die Beschwerdeführerin erfolglos auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 (Az. IV ZR 266/14); im zu entscheidenden Fall gehe es darum, dass vereinbarungsgemäß die Beschwerdeführerin Tätigkeit nur und erst habe entfalten sollen, wenn sie das Deckungsversprechen erhalten habe. Die Deckungszusage sei auch nicht dadurch erteilt worden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 5. August 2011 mitgeteilt habe, für die außergerichtliche Tätigkeit sei gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten Kostenschutz gewährt worden; denn die Beschwerdeführerin habe, wie sich aus der weiteren Korrespondenz ergebe, dies nicht als Zusage von Kostenschutz erachtet, weil insoweit keine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit gegen die Wirtschaftsprüfer versprochen worden sei. Auch das Schreiben vom 29. Juli 2011 oder ein inhaltsgleiches Schreiben stelle keine Deckungszusage in dem von den Parteien vorausgesetzten Sinn dar, dass Kosten für ein Vorgehen gegen Wirtschaftsprüfer erneut zu erstatten seien; denn die Rechtsschutzversicherung betrachte in diesem Schreiben ein Vorgehen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als nicht gesondert gebührenfähig.
4. Gegen das am 8. Mai 2017 an sie zugestellte Urteil legte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO ein. Sie rügte, das Berufungsgericht habe ihren Sachvortrag in dreifacher Hinsicht nicht beachtet. Es habe zu Unrecht als unstreitig behandelt, dass eine Deckungszusage nicht erteilt worden sei, obwohl die Beklagtenseite selbst bestätigt habe, dass Deckungsschutz in Form von Abwehrschutz vorgelegen habe. Es habe missachtet, dass die Beschwerdeführerin hilfsweise für den Fall der Annahme einer bedingten Beauftragung mit Schriftsätzen vom 23. Juni und 19. September 2016 sowie in der Berufungsbegründung vorgetragen habe, die Bedingung sei jedenfalls eingetreten, und dafür Beweis angeboten habe. Das Gericht habe ferner den Vortrag übergangen, dass der Eintritt einer vertraglichen Bedingung objektiv und nicht subjektiv nach der Rechtsauffassung der Parteien zu beurteilen sei. Soweit das Berufungsgericht einen vom Wortlaut der Erklärungen der Parteien abweichenden Vertragsinhalt unterstellen wolle, habe dies nicht ohne die von der Beschwerdeführerin dazu angebotenen Beweismittel erfolgen dürfen. Schließlich habe das Gericht zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Zulassung der Revision – insbesondere wegen Abweichung vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 – keine Ausführungen gemacht.
Das Landgericht wies die Anhörungsrüge mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 12. Juli 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, es habe keinen streitigen Vortrag als unstreitig behandelt, da die Ausführungen in den Entscheidungsgründen im Gesamtzusammenhang so zu verstehen seien, dass die Beschwerdeführerin unstreitig keine Deckungszusage in dem von den Parteien vorausgesetzten und vereinbarten Sinn seitens der Rechtschutzversicherung – nämlich nicht die bloße Gewährung von Abwehrdeckung, sondern die Zusage, dass für die nunmehr beabsichtigte Inanspruchnahme von Wirtschaftsprüfern eine gesonderte Vergütung positiv zugesagt werde – beigebracht habe. Eine Beweisaufnahme dazu sei nicht erforderlich gewesen. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Bedingung nicht eingetreten sei, ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der gewechselten Korrespondenz. Die Zulassung der Revision gelte als abgelehnt, nachdem das Berufungsurteil hierzu schweige; das Landgericht weiche nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, sondern bestimme vielmehr im konkreten Einzelfall die zwischen den Parteien vereinbarte Bedingung anders als von der Beschwerdeführerin gewünscht und verneine deshalb den Bedingungseintritt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2017 zugestellt.
II.
1. Mit ihrer am 25. September 2017, einem Montag, eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).
Das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es übergangen habe, dass nach dem Parteivortrag der Eintritt der von ihm gesehenen Bedingung einer Deckungszusage bereits unstreitig gewesen sei. Zudem habe es bei seiner vom Parteivortrag abweichenden Annahme, dass es auch nach der Zusage von Abwehrschutz am Bedingungseintritt gefehlt habe, das Beweisangebot der Beschwerdeführerin auf Vernehmung des beklagten Mandanten als Partei übergangen. Danach habe dieser lediglich eine Befreiung von den Kostenrisiken erwartet, die mit der Zusage von Abwehrschutz vorgelegen habe. Weiter habe das Berufungsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übergangen, was eine Deckungszusage umfasse. Eine Beweisaufnahme und die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten dazu geführt, dass die Klage zuzusprechen gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, ihr Vortrag sei insoweit nicht widersprüchlich, als sie hauptsächlich geltend gemacht habe, eine Bedingung zwischen ihr und dem Mandanten sei nicht vereinbart worden; hilfsweise für den Fall, dass eine Bedingung in Form des Bewirkens einer Deckungszusage angenommen werde, habe sie vorgetragen, dass diese Bedingung erfüllt sei. Für diesen hilfsweisen Vortrag, der bis zu einem verspäteten Prozessvortrag der Gegenseite unstreitig gewesen sei, habe sie Beweis angeboten. Gegenstand des Beweisangebots sei der Nachweis, dass die Deckungszusage objektiv erteilt worden sei. Es diene auch dem Nachweis, dass die unterstellte Vereinbarung einer Bedingung keinen von der rechtlichen Auslegung des Begriffs „Deckungszusage“ durch den Bundesgerichtshof abweichenden besonderen Inhalt gehabt habe.
Die Bayerische Verfassung schütze mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) auch den Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter sei jedenfalls verletzt, wenn eine Zulassung der Revision offen zutage liege und sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der unterlegenen Partei zur Revisionszulassung inhaltlich nicht befasse. Das Berufungsgericht habe dagegen verstoßen, indem es die Revision nicht zugelassen habe, obwohl die Beschwerdeführerin auf die entscheidungserhebliche Abweichung seiner Rechtsauffassung von derjenigen des Bundesgerichtshofs hingewiesen habe. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 21. Oktober 2015 festgestellt, dass eine vollwertige Deckungszusage auch dann vorliege, wenn der Versicherer Abwehrschutz in der Weise zusage, dass er dem Versicherten Freistellung von Ansprüchen seines Rechtsanwalts gewähre, wenn solche gerichtlich geltend gemacht würden.
In der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege zudem eine Verletzung des Willkürverbots.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liege nicht vor, weil der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht schlüssig sei. Während sie in der Anhörungsrüge beanstande, das Berufungsgericht habe streitigen Vortrag als unstreitig behandelt, rüge sie in der Verfassungsbeschwerde, das Gericht habe übergangen, dass nach dem Parteivortrag der Eintritt der von ihm gesehenen Bedingung einer Deckungszusage unstreitig gewesen sei. Die Rüge, das Berufungsgericht habe eine hierzu gebotene Beweisaufnahme unterlassen, sei unzutreffend, da es nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin auf eine objektive Beurteilung ankomme. Bei der Frage des Bedingungseintritts handle es sich um eine Rechtsfrage, nicht um eine tatsächliche Würdigung. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 habe sich das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinandergesetzt; das Berufungsgericht habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für nicht anwendbar angesehen, weil der Sachverhalt anders gelagert sei.
Für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision gebe es keine Anhaltspunkte. Jedenfalls mit dem Beschluss vom 12. Juli 2017 habe das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Revision nachgeholt.
Die Rechtsauffassung des Gerichts lasse auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen. Insbesondere sei das Landgericht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Seine Begründung, weshalb die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig sei, sei weder sachfremd noch unhaltbar.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig.
1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 12. Juli 2017 wendet, durch den die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 26. April 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenstän-dige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 9.7.2015 – Vf. 62-VI-14 – juris Rn. 21; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 33).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 26. April 2017 richtet, ist sie zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdeführerin antragsberechtigt im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Zwar ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB keine juristische Person; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie aber grundsätzlich rechtsfähig und kann jede Rechtsposition einnehmen, soweit dem nicht besondere Rechtsvorschriften oder die Eigenart des speziellen Rechtsverhältnisses entgegenstehen (BGH vom 29.1.2001 NJW 2001, 1056; vom 14.12.2016 NJW 2017, 547 Rn. 17 ff.; Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 24). Personenvereinigungen sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt, soweit ihnen verfassungsmäßige Rechte zustehen können (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 13). Die Beschwerdeführerin als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten der Bayerischen Verfassung rügen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Sie kann sich als Prozesspartei des Ausgangsverfahrens auf das Verbot willkürlichen Handelns (Art. 118 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ebenso berufen (vgl. VerfGH vom 11.10.2011 ZIP 2012, 1151/1152; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81) wie auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 45/49 f.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 86 Rn. 8; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 86 Rn. 3).
Dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in Bayern hat, ist unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht das Recht, nach Art. 66, 120 BV Verfassungsbeschwerde zu erheben, im Hinblick auf Art. 33 Abs. 1 GG nicht nur „jedem Bewohner Bayerns“, sondern allen Deutschen unabhängig vom Wohnsitz zu. Dies gilt auch für eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz in Deutschland (VerfGH BayVBl 2013, 81) und entsprechend für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
IV.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Sind die angefochtenen Entscheidungen – wie hier – unter Anwendung materiellen Bundesrechts ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das – wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) – mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 – juris Rn. 22).
1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
a) Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 13.3.2018 – Vf. 31-VI-16 – juris Rn. 31).
b) Die Auffassung des Landgerichts, dass die Schreiben der A., wonach bereits eine Deckungszusage für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potenzielle Täter und Tatbeteiligte erteilt worden sei, die sich auch auf die Wirtschaftsprüfer erstrecke, keine ausreichende Deckungszusage in dem von den Parteien vorausgesetzten und vereinbarten Sinn darstellten, ist nicht willkürlich. Denn die Rechtsschutzversicherung ging ausdrücklich davon aus, dass es sich um die gleiche gebührenrechtliche Tätigkeit handle, für die sie bereits die Kosten bezahlt habe, sodass für die Verfolgung der Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer keine gesonderten Kosten anfallen würden. Dies entsprach aber offensichtlich nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf verschiedene ihrer Schreiben nachvollziehbar darlegt. Insbesondere die Schreiben vom 9. März, 3. August und 12. August 2011 legen ein Verständnis nahe, dass die Beschwerdeführerin die Zusage einer gesonderten Vergütung für die außergerichtliche Verfolgung von Ansprüchen gegenüber den Wirtschaftsprüfern wünschte. Aus dem ersten Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erst nach Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung tätig werden wollte, aus den beiden anderen Schreiben, dass sie die Auffassung der Rechtsschutzversicherung, Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften sei bereits erteilt worden, für falsch hielt und die Eintrittspflicht gerichtlich klären lassen wollte. Auch in ihrer Klageschrift vom 21. Dezember 2015 spricht sie auf S. 4/6 von einer „Verweigerungshaltung“ der Rechtsschutzversicherung. In der Beurteilung des Landgerichts liegt daher keine vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 (NJW 2016, 61) abweichende Auslegung der abgegebenen Erklärungen; das Landgericht befasst sich vielmehr mit der Frage, ob die von der Rechtsschutzversicherung abgegebene Erklärung ausreichte, um die nach seiner Auffassung vereinbarte Bedingung für ein Tätigwerden der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Die Entscheidung des Landgerichts erscheint insoweit keineswegs unvertretbar.
2. Das angegriffene Urteil des Landgerichts verletzt auch nicht das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 – juris Rn. 37). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 50). Die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags kann zwar einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; BayVBl 2016, 671 Rn. 26 m. w. N.). Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiellrechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt (VerfGH vom 2.3.2017 -Vf. 1-VI-16 – juris Rn. 19). Auf dieser Grundlage liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht vor.
b) Die Beschwerdeführerin hatte im Termin vom 7. Juni 2016 zu Protokoll und mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 vorgetragen, dass der Beklagte das Schreiben der A. vom 29. Juli 2011 oder ein gleichlautendes Schreiben jedenfalls vor dem 19. Dezember 2011 erhalten habe und dafür Beweis angeboten. In der Berufungsbegründung vom 16. Februar 2017 und mit Schriftsatz vom 12. April 2017 führte sie aus, die Frage, ob die Bedingung eingetreten sei, sei objektiv zu beantworten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 sei dies aber unstreitig der Fall gewesen, da eine Deckungszusage vorgelegen habe. Der Beklagte habe das Schreiben vom 29. Juli 2011 oder ein inhaltlich entsprechendes Schreiben erhalten; hierfür bot sie erneut Beweis an. Unstreitig sei es dem Beklagten nur darum gegangen, die bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Wirtschaftsprüfern anfallenden Kosten wirtschaftlich nicht selbst tragen zu müssen; für den Bestreitensfall bot sie die Parteivernehmung des Beklagten an.
c) Das Landgericht hat insoweit keinen Sachvortrag der Beschwerdeführerin übergangen. Es hat sich in seinem Urteil vom 26. April 2017 damit auseinandergesetzt, ob die Deckungszusage durch das Schreiben der A. vom 5. August 2011 oder vom 29. Juli 2011 erteilt worden sei. Es hat dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin selbst diese Schreiben nicht als ausreichend angesehen habe, weil darin für die nunmehr beabsichtigte Inanspruchnahme von Wirtschaftsprüfern keine gesonderte Vergütung zugesagt worden sei. Das Schreiben vom 29. Juli 2011 oder ein möglicherweise inhaltsgleiches Schreiben stelle ebenfalls keine Deckungszusage in dem von den Parteien vorausgesetzten Sinn dar, weil die Rechtsschutzversicherung das Vorgehen gegen Wirtschaftsprüfer darin als nicht gesondert gebührenfähig betrachtet habe. Demnach war die Frage des etwaigen Zugangs eines solchen Schreibens auch nicht beweisbedürftig.
Das Landgericht hat damit auch nicht zu Unrecht streitigen Sachvortrag als unstreitig behandelt. Zwischen den Parteien des Verfahrens war unstreitig, dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten eine Deckungszusage in Form von Abwehrschutz gegeben hatte. Ebenso war unstreitig, dass keine Deckungszusage in der Form erteilt worden war, die Gebühren für das Tätigwerden der Beschwerdeführerin gegenüber den Wirtschaftsprüfern zu übernehmen. Eine Beweisaufnahme dazu war deshalb nicht erforderlich, wie es das Landgericht auch im Beschluss vom 12. Juli 2017 ausgeführt hat. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Formulierung „unstrittig“ auf Seite 4 im Urteil des Landgerichts bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht darauf, dass überhaupt keine Deckungszusage erteilt wurde, sondern dass keine Deckungszusage erteilt wurde, in der der Beschwerdeführerin eine gesonderte Vergütung für die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber den Wirtschaftsprüfern zugesagt wurde. Das ergibt sich aus den beiden folgenden Absätzen des Urteils; das Landgericht hat dies im Beschluss über die Anhörungsrüge auch erläutert und klargestellt.
Davon zu unterscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin nach den Vereinbarungen der Parteien tätig werden sollte und ob die gegebene Form der Deckungszusage dafür ausreichend war. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Tatsachenfeststellung, sondern um eine Auslegung der abgegebenen Erklärungen.
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Auslegung des Inhalts der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mandanten vereinbarten Bedingung das Beweisangebot der Beschwerdeführerin auf dessen Vernehmung als Partei nicht unzulässig übergangen. Danach sei es dem Beklagten ausschließlich darum gegangen, die bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Wirtschaftsprüfern anfallenden Kosten und Gebühren wirtschaftlich nicht selbst tragen zu müssen. Die Interessenlage des Mandanten war nur ein Element bei der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen. Neben der Sicht des Mandanten kam es für die Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingung auch entscheidend auf die Sicht der Beschwerdeführerin an; für sie war erkennbar nicht gleichgültig, ob sie eine Zusage erhielt, dass ihre Gebühren für ein Tätigwerden gegenüber den Wirtschaftsprüfern übernommen würden, oder ob sie auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang gegen ihren Mandanten verwiesen wurde. Das Landgericht hat unter Auswertung des Schriftverkehrs, den die Beschwerdeführerin mit dem Mandanten und der Rechtsschutzversicherung geführt hat, nachvollziehbar die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführerin sei es darauf angekommen, eine Zusage zu erhalten, dass ihre Gebühren übernommen würden. Dann aber bedurfte es keiner Beweisaufnahme zu den Vorstellungen des Mandanten. Es handelt sich auch nicht um eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Erklärungen, die zur Klärung des streitigen „wirklichen“ Willens eine Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätte, sondern um eine gerade auf den Wortlaut der verschiedenen Schreiben gestützte Ermittlung des Willens der Parteien. Dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, die Bedingung solle keinen von der rechtlichen Auslegung des Begriffs „Deckungszusage“ abweichenden Inhalt haben, hat die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2018 im zugrundeliegenden Verfahren nicht behauptet. Sie hat dort lediglich vorgetragen, dass bei der Auslegung vom rechtlichen Verständnis des Begriffs „Deckungszusage“ auszugehen sei (Berufungsbegründung vom 16. Februar 2017 S. 9/17, Schriftsatz vom 12. April 2017 S. 15/16, Anhörungsrüge vom 22. Mai 2017 S. 3/6); dabei handelt es sich aber um keine dem Beweis zugängliche tatsächliche Behauptung.
Das Landgericht hat auch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen, der Eintritt einer Bedingung sei objektiv zu beurteilen und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 habe objektiv eine Deckungszusage vorgelegen. Nach dem Standpunkt des Landgerichts war die erteilte Zusage von Abwehrschutz nicht ausreichend, um die Bedingung eintreten zu lassen. Das Landgericht ist dabei nicht von dem Grundsatz abgewichen, dass der Bedingungseintritt objektiv zu beurteilen sei. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die vereinbarte Bedingung objektiv nicht eingetreten sei.
d) Im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 1 BV kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, die Nichtzulassung der Revision bereits im Urteil zu begründen. Denn jedenfalls hat es die Begründung im Beschluss über die Anhörungsrüge nachgeholt, sodass ein etwaiger diesbezüglicher Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV jedenfalls geheilt wäre (vgl. z. B. VerfGH vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/199).
3. Die unterbliebene Zulassung der Revision verletzt nicht Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV.
a) Zwar kann Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auch dadurch tangiert sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren zu Unrecht ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 27.6.2017 – Vf. 42-VI-16 – juris Rn. 42).
b) Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. z. B. BGH vom 4.7.2002 NJW 2002, 3029). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein (Krüger in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 543 Rn. 8; BT-Drs. 14/4722 S. 104.); grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt (BGH vom 1.10.2002 BGHZ 152, 182/192).
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH NJW 2002, 3029/3030).
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz geboten, d. h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH NJW 2002, 3029/3030; BGHZ 152, 182/186); eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Divergenz gebietet dagegen nicht die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH vom 22.10.2009 – I ZR 124/08 – juris Rn. 6). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schließlich auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren, insbesondere wenn sie die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGH vom 1.10.2002 NJW 2003, 65/66).
Auf dieser Grundlage ist ein Verfassungsverstoß des Landgerichts nicht festzustellen.
c) Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 abgewichen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Urteil nur mit Ansprüchen aus dem Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Rechtsschutzversicherung befasst. Seine Entscheidung bezieht sich auf die Frage, ob ein Rechtsschutzversi-cherer Deckungsschutz in der Form erteilen kann, dass er dem Versicherungs-nehmer Kostenschutz für einen etwaigen Rechtsstreit mit seinem Rechtsanwalt wegen der Anwaltsgebühren zusagt, und ob das Schreiben der A. vom 29. Juli 2011 eine solche Zusage enthält. Dagegen spielt die – im vorliegenden Verfahren entscheidende – Frage, ob der Rechtsanwalt nur unter der Bedingung beauftragt wurde, dass eine bestimmte Deckungszusage vorliegt, im Urteil des Bundesge-richtshofs keine Rolle. Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist dort nur insoweit von Bedeutung, dass überhaupt ein Auftrag erteilt wurde.
Damit lässt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nichts dazu herleiten, ob im Schreiben vom 29. Juli 2011 die Übernahme gesonderter Gebühren für die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber den Wirtschaftsprüfern erklärt worden ist. Die Frage, ob die von den Prozessbevollmächtigten des Mandanten verlangte Gebühr tatsächlich entstanden war, in welcher Höhe sie berechtigt war und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung offengelassen, weil sie allein Frage des Mandatsverhältnisses sei (BGH NJW 2016, 61 Rn. 49).
d) Das Landgericht ist auch nicht von dem Grundsatz abgewichen, dass bei Vereinbarung einer Bedingung die an das künftige Verhalten einer Partei geknüpfte Rechtsfolge unabhängig davon eintritt, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch von den Parteien gewollt ist oder nicht (BGH vom 13.6.2002 NJW 2002, 2461/2462 f.). Denn das Landgericht hat die Bedingung objektiv bestimmt als Zusage, die bei Verfolgung von Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer anfallenden Kosten gesondert zu übernehmen.
e) Das Landgericht hat auch nicht willkürlich eine Zulassung der Revision abgelehnt, obwohl es eine Reihe weiterer gleich gelagerter Fälle gibt, in denen teilweise abweichend entschieden wurde. Dass ein Gericht einen identischen Sachverhalt anders beurteilt als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, begründet für sich allein noch nicht die Notwendigkeit, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (BGH vom 16.9.2003 NJW 2004, 1167; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 543 Rn. 8 a).
Eine Divergenz in Rechtsfragen lag nicht vor. Im hiesigen Fall ging es um die Auslegung der von den Parteien des Mandatsverhältnisses abgegebenen Erklärungen. Die Frage trat gleich gelagert zwar in allen Fällen auf, in denen die Beschwerdeführerin ebenso vorgegangen war wie im Fall des Beklagten. Jedoch konnten keine allgemeinen Rechtssätze für die Auslegung aufgestellt werden, da dabei jeweils alle Umstände des Einzelfalls und damit die Besonderheiten des jeweiligen Mandatsverhältnisses zu berücksichtigen waren. Ob das Landgericht fehlerhaft die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision verneinte, kann letztlich dahinstehen; unter den genannten Umständen war es jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Landgericht keinen Revisionszulassungsgrund annahm.
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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