Aktenzeichen S 15 AS 296/15 ER
SGG § 65a Abs. 4, § 73a Abs. 8
Leitsatz
Tenor
Dem Kläger mit Beschluss vom 26.04.2018 bewilligte Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.
Gründe
Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Der Kläger hat trotz der Aufforderung vom 25.08.2017 und der Mahnungen vom 01.10.2017, 10.11.2017, 04.12.2017, 12.01.2018, 01.03.2018 bisher nicht die geforderten Unterlagen zur Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe war daher aufzuheben, da die Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO ungenügend abgegeben worden ist.