Baurecht

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen – Berufungszulassungsantrag erfolglos

Aktenzeichen  22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628

Datum:
23.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8640
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6
UVPG § 3c S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayBO Art. 62 Abs. 4 S. 3, Art. 83 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Einschätzung des Landratsamts, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei entbehrlich, kann – wenn mehrere behördliche Stellungnahmen vorlagen, die die Anlage (unter Nebenbestimmungen) für genehmigungsfähig hielten – umso weniger als nicht nachvollziehbar im Sinne von § 3a S. 4 UVPG aF angesehen werden, als es nach § 3c S. 1 UVPG aF insoweit nur einer „überschlägigen Prüfung“ bedarf, während die vorbezeichneten fachlichen Stellungnahmen bereits darüber hinausgingen. (Rn. 16) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Durch die Frage, ob dann von einem vollständigen Antrag im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist, wenn bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 eine Typenprüfung und ein Gutachten über die Standorteignung ausstanden, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan, wenn ein diesbezüglicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt wird. (Rn. 24) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Bereits die Gesamtzahl der vor den Kreisverwaltungsbehörden und den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren, in denen es auf das Eingreifen dieser Übergangsbestimmung unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtserheblich ankommt, wird zwangsläufig umso geringer, je größer der zeitliche Abstand zum Stichtag „4. Februar 2014“ wird. (Rn. 25) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

W 4 K 15.530 2017-12-05 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 18.627 und 22 ZB 18.628 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Die Klägerin hat die Kosten der Zulassungsverfahren zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird für jedes der beiden Zulassungsverfahren bis zur Verbindung auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beigeladene beantragte am 4. November 2013 beim Landratsamt Main-Spessart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Gebiet der Klägerin. Diesen Antrag beschränkte sie mit Schreiben vom 23. April 2014 auf zwei Anlagen (Windkraftanlagen 5 und 6).
Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 22. Juli 2014 sowie erneut am 24. März 2015, das Einvernehmen zu diesem Vorhaben nicht zu erteilen.
Durch Bescheid vom 11. Mai 2015 genehmigte das Landratsamt gegenüber der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen 5 und 6 unter Zulassung von Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen. In den Gründen des Bescheids ersetzte das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen der Klägerin.
Am 20. Juli 2015 änderte das Landratsamt den Genehmigungsbescheid hinsichtlich einer Regelung ab, die der Sicherung einer naturschutzrechtlichen Kompensationsfläche dient.
Mit der am 16. Juni 2015 erhobenen Klage, die das Verwaltungsgericht durch Trennungsbeschluss vom 19. Juni 2015 in die Verfahren W 4 K 15.530 (betreffend die Windkraftanlage 5) und W 4 K 15.531 (betreffend die Windkraftanlage 6) aufspaltete, beantragte die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug die Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Juli 2015. Durch Urteile vom 5. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klagen als zulässig, aber unbegründet ab.
Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, gegen diese Entscheidungen die Berufung zuzulassen.
II.
Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.
Über die Anträge auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten und der Beigeladenen entschieden werden. Denn die Klägerin hat in den der Begründung dieser Rechtsbehelfe dienenden, praktisch wortgleich übereinstimmenden Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 13. April 2018 entgegen der Obliegenheit, die sich für sie aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen.
1. Einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO leitet die Klägerin in den Abschnitten II.2.a der Zulassungsbegründungen aus der Behauptung her, es sei „davon auszugehen, dass der Beklagte den Umstand übersehen hat, dass die Klägerin Wohnräume in abstandsflächenrelevanter Distanz zur geplanten Windkraftanlage auf eigenem Grundstück in Tiefenthal innerhalb der nach Art. 6 Abs. 4 – 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zu Wohnzwecken vermietet“ habe. Zur Begründung verweist sie auf den „diesseitigen tatsächlichen Vortrag in der Klage.“
Das genügt den an die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu stellenden Anforderungen nicht. Das in diesen Vorschriften statuierte Darlegungsgebot dient dazu, dem Oberverwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Feststellung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt oder nicht (BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 – juris Rn. 20; vgl. zu der mit der Einführung eines Begründungszwangs für Anträge auf Zulassung der Berufung verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Bearbeitungsaufwand für die Oberverwaltungsgerichte zu reduzieren, ferner den Entwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 6.3.1996, BT-Drs. 13/3993, S. 13). Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, alle von den Klagebevollmächtigten im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Ausführungen mit dem in den Begründungen der Zulassungsanträge behaupteten Inhalt finden. Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt unter dem Blickwinkel der Erfüllung des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO deshalb keine Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 4; B.v. 8.12.2016 – 22 ZB 16.1180 – BayVBl 2017, 563; B.v. 23.12.2016 – 22 ZB 16.2286 – juris Rn. 6; B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 9; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198).
„Aus sich selbst heraus“ – d.h. ohne weitere Substantiierung – sind die Ausführungen in den Abschnitten II.2.a der Begründungen der Zulassungsanträge nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile vom 5. Dezember 2017 hervorzurufen. Da die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen jeweils eine Gesamthöhe von 199 m aufweisen sollen, besteht die vorliegend grundsätzlich einzuhaltende Abstandsfläche von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) aus einem Kreis mit einem Radius von 199 m um die Anlage, wobei der Radius dieses Kreises erst in einer Entfernung von ihrer Mittelachse beginnt, die dem Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt entspricht (BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – VGH n.F. 62, 315 Rn. 23 ff.). Da dieser Abstand nach Aktenlage hier 7,76 m beträgt, beanspruchen die sich aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 BayBO ergebenden Rechtsfolgen auf einer kreisförmigen Fläche mit einem Radius von 206,76 m um den Mastmittelpunkt Geltung. Die konkrete räumliche Erstreckung dieser Flächen ist u. a. aus den Plänen ersichtlich, die sich in dem Ordner „Planunterlagen“ des Landratsamts unter den Gliederungsnummern 2.2 und 2.3 finden; sie sind dort als „großer baurechtlicher Abstandskreis“ bezeichnet. Der äußere Rand beider Kreise endet jeweils in erheblicher Entfernung vor der Ortschaft Tiefenthal, in der sich den Antragsbegründungen zufolge die im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnräume befinden sollen. Nach den Angaben in den jeweiligen Abschnitten 2.3.6 der angefochtenen Urteile, deren Richtigkeit die Klägerin in den Begründungen der Zulassungsanträge nicht angegriffen hat und die in Einklang mit dem sich aus den Akten ergebenden Befund stehen (vgl. z.B. die unter der Gliederungsnummer 2.1 im Ordner „Planunterlagen“ befindliche topografische Übersichtskarte), beträgt die Entfernung zwischen den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen und der Ortschaft Tiefenthal ca. 1,2 km.
Näherer Darlegung hätte die Richtigkeit des Vorbringens, innerhalb der gemäß Art. 6 Abs. 4 bis 6 BayBO grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsflächen werde eine Wohnnutzung ausgeübt, die im Rahmen der zugelassenen Verkürzung der Tiefe dieser Flächen nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen, umso mehr bedurft, als die Niederschrift über den vom Verwaltungsgericht in beiden Verfahren eingenommenen Augenschein keine innerhalb eines kreisförmigen Gebiets mit einem Radius von 206,76 m um die in Aussicht genommenen Anlagenstandorte vorhandene Wohnbebauung erwähnt, obwohl ihr Vorhandensein praktisch nicht hätte übersehen werden können; auch aus den vom Verwaltungsgericht seinerzeit gefertigten Lichtbildern ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.
2. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile werden in den Abschnitten II.2.b der Antragsbegründungen aufgezeigt.
Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihr bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit eines von dem Büro … … … … erstellten Gutachtens nicht ausreichend gewürdigt, das zum Zweck der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt worden sei. Aus den angefochtenen Urteilen ergebe sich nicht, aufgrund welcher Umstände und aufgrund welchen eigenen Wissens das Verwaltungsgericht meine, die Feststellungen dieses Gutachterbüros, das im Auftrag der Beigeladenen und auf deren Kosten tätig geworden sei, würden keinen Zweifeln begegnen, obwohl Auftragnehmer sich erfahrungsgemäß den Interessen dessen verpflichtet wüssten, von dem sie ein Entgelt für ihre Tätigkeit erhielten.
Diesen Ausführungen kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als mit ihnen ein Begründungsmangel der Urteile vom 5. Dezember 2017 aufgezeigt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat in den Abschnitten 2.1.2 der angefochtenen Entscheidungen eingehend dargelegt, warum das Landratsamt bei der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG in der bei Abschluss des Vorprüfungsverfahrens am 20.4.2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010, BGBl I S. 94, damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2013, BGBl I S. 2749; nachfolgend „UVPG a.F.“ genannt) Gutachten berücksichtigen durfte, die im Auftrag des Vorhabensträgers erstellt wurden. Zu diesem Zweck hat es mehrere Vorschriften des geltenden Rechts angeführt, die den Vorhabensträger zur Beibringung von Unterlagen verpflichten bzw. ihn zumindest dazu berechtigen. Aus dieser rechtlichen Gegebenheit hat es hergeleitet, dass es den Behörden nicht verwehrt sei, sich mit vom Vorhabensträger zur Verfügung gestellten Erkenntnismitteln zu begnügen, sofern sie fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurden und sie den Entscheidungsträgern in der öffentlichen Verwaltung alle erforderlichen Informationen vermitteln. Im Anschluss daran hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung verwerteten Gutachten des Büros … … … … begegneten keinen Zweifeln, zum einen damit begründet, dass das Landratsamt die darin enthaltenen Aussagen nicht ungeprüft übernommen habe; die Ausführungen im Vermerk dieser Behörde vom 20. April 2015 (er dient der nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. erforderlichen Dokumentation der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsvorprüfung) würden verdeutlichen, dass das Landratsamt die ihm vorgelegten Unterlagen hinreichend eigenständig bewertet und gewürdigt habe. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Klägerin ihre Behauptung, die Mitarbeiter des Büros … … … … seien voreingenommen, ausschließlich damit begründet habe, dass sie im Auftrag der Beigeladenen tätig geworden seien; hierdurch werde die methodische Richtigkeit ihrer Ausarbeitungen ebenso wenig in Frage gestellt wie die Nachvollziehbarkeit der in ihnen referierten Ergebnisse.
Angesichts dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts ist nicht nur kein Raum für die Bejahung eines den Urteilen vom 5. Dezember 2017 anhaftenden Begründungsdefizits; auch inhaltlich begegnet die in den Abschnitten 2.1.2 dieser Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Auffassung keinen Bedenken. Zwar hat der beschließende Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in jüngerer Zeit wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, gerade Gutachten, die auf Veranlassung des Vorhabensträgers erstellt wurden, kritisch auf ihre Verlässlichkeit hin zu überprüfen (BayVGH, B.v. 6.9.2017 – 22 ZB 16.1207 – juris Rn. 61; B.v. 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 – juris Rn. 46). Diesem Erfordernis ist das Landratsamt jedoch dadurch gerecht geworden, dass es seine Überzeugung, im vorliegenden Fall bedürfe es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht nur auf die Ausarbeitungen des Büros … … … …, sondern auch auf die Stellungnahme einer in der gleichen Behörde tätigen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Dezember 2014, ferner auf am 14. bzw. 15. Januar 2015 erstellte immissionsschutzfachliche Beiträge je eines Umweltingenieurs aus dem eigenen Hause bzw. aus dem Landratsamt Würzburg sowie auf zwei vom 2. September 2014 bzw. 10. März 2015 datierende Fachbeiträge des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt gestützt hat. All diese behördlichen Stellungnahmen gelangten zu dem Ergebnis, das Vorhaben der Beigeladenen sei jedenfalls seit seiner Reduzierung auf zwei Windkraftanlagen (unter Nebenbestimmungen) genehmigungsfähig. Die Einschätzung des Landratsamts, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im vorliegenden Fall entbehrlich, kann vor diesem Hintergrund umso weniger als nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG a.F. angesehen werden, als es nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. insoweit nur einer „überschlägigen Prüfung“ bedarf, während die vorbezeichneten fachlichen Stellungnahmen bereits darüber hinausgingen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben sich ferner nicht aus dem in den Begründungen der Zulassungsanträge enthaltenen Hinweis auf den (mit dem unzutreffenden Aktenzeichen „1 BvR 807/07“ zitierten) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 (1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1). Die diesbezüglichen Ausführungen der Klagepartei lassen bereits nicht erkennen, ob die Klägerin die Vereinbarkeit des der vollziehenden Gewalt in § 3a Satz 4 und § 3c Satz 1 UVPG a.F. zuerkannten Einschätzungsspielraums sowie die daran geknüpfte Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. auch dazu § 3a Satz 4 UVPG a.F.) als mit höherrangigem Recht unvereinbar ansieht, oder ob sie eine nicht verfassungskonforme Handhabung dieser Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht geltend machen will. Unabhängig hiervon ist ohne nähere Darlegungen nicht ersichtlich, warum die vorgenannten Bestimmungen bzw. ihre Anwendung im vorliegenden Fall in Widerspruch zu den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen stehen soll.
Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob das Verwaltungsgericht zur Begründung der Aussage, der Träger eines immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens sei nach geltendem Recht verpflichtet bzw. berechtigt, der Genehmigungsbehörde für Zwecke des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus seinem Bereich stammende Unterlagen bzw. von ihm in Auftrag gegebene Ausarbeitungen zur Verfügung zu stellen, zu Recht auf § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und die im ersten Absatz der Abschnitte 2.1.2 der angefochtenen Urteile angeführten Bestimmungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Bezug genommen hat, oder ob das Gebot, dass der Vorhabensträger die für eine Umweltverträglichkeits(vor) prüfung benötigten Unterlagen beizubringen hat, nicht vielmehr aus den sachnäheren – und deshalb vorrangig heranzuziehenden – Vorschriften des § 6 UVPG a. F. und des § 4e der 9. BImSchV folgt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Randnummer 12 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 – juris) verwiesen hat, befassen sich die dortigen Ausführungen mit der Berücksichtigungsfähigkeit eines im Auftrag des Vorhabensträgers erstellten Gutachtens für Zwecke der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, nicht aber im Rahmen einer Umweltverträglichkeits(vor) prüfung.
Keiner Erörterung bedarf schließlich die Frage, ob das bis zur Reduzierung des Vorhabens auf zwei Windkraftanlagen fraglos bestehende Erfordernis, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG a.F. durchzuführen, nach der von der Beigeladenen vorgenommenen Antragsbeschränkung auf zwei Anlagen ersatzlos entfallen ist (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 22 ZB 16.785 – juris Rn. 12), oder ob hier deshalb nach wie vor eine „Windfarm“ im Sinn der Nummer 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. vorlag, weil die beiden noch verfahrensgegenständlichen Anlagen zusammen mit den sechs Anlagen des Windparks Remlingen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG a.F. bildeten. Der Verwaltungsgerichtshof belässt es insoweit bei dem Bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht es bereits unter der Geltung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens nicht hat genügen lassen, dass sich die Einwirkungsbereiche der einzelnen Anlagen überlappen, wie das Verwaltungsgericht dies ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten 2.1.1 der angefochtenen Urteile als ausreichend angesehen hat. Die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens setzte bereits nach altem Recht zusätzlich vielmehr das Bestehen eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs der einzelnen Vorhaben untereinander sowie ihre Verbindung durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen voraus (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 Rn. 25), wobei ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug ein planvolles Vorgehen des oder der Vorhabensträger(s) voraussetzte, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 4 C 7.14 u. a. – BVerwGE 153, 361 Rn. 18). § 10 Abs. 4 UVPG heutiger Fassung übernimmt diese Rechtsprechung, der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (vgl. zum Erfordernis eines funktionalen Zusammenhangs als Voraussetzung für die Bejahung einer „Windfarm“ ferner § 2 Abs. 5 UVPG heutiger Fassung).
4. Aus den Antragsbegründungen ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn dieser Bestimmung ist ausreichend darlegt, wenn der Rechtsmittelführer eine hinreichend genau umschriebene Frage formuliert und er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts einer Beantwortung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf, sie sich ferner im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und sie in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar ist (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 – 38, § 124a Rn. 72).
Am Ende der Abschnitte II.1 der Antragsbegründungen hat die Klägerin zwar eine hinreichend bestimmte Fragestellung formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat jedoch weder dargelegt, dass es darauf, „zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen von einem ‚vollständigen Antrag‘ i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist“, im vorliegenden Rechtsstreit in vollem Umfang entscheidungserheblich ankommt, noch ergeben sich aus ihren Ausführungen die Klärungsbedürftigkeit und die einzelfallübergreifende Beantwortbarkeit dieser Frage.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin knüpfen ausschließlich an die eingangs der Abschnitte 2.3.1.1 der angefochtenen Urteile getroffene Feststellung an, dass am 4. Februar 2014 die Typenprüfung und das Gutachten zur Standorteignung ausstanden. Allein darauf, ob das Fehlen dieser beiden Unterlagen dem Eingreifen der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO entgegensteht, käme es mithin in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich an. Für die von der Klägerin ausweislich des letzten Absatzes in den Abschnitten II.1 der Antragsbegründungen als grundsätzlich bedeutsam angesehene „abschließende Klärung der Frage“, unter welchen Voraussetzungen ein vollständiger Antrag im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, bestünde in einem Berufungsverfahren vor diesem Hintergrund nicht nur kein Anlass; die Klägerin zeigt darüber hinaus auch nicht auf, dass eine dergestalt abschließende Antwort überhaupt gegeben werden kann. Diesbezügliches Vorbringen erübrigte sich umso mehr weniger, als der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 – juris Rn. 23) darauf hingewiesen hat, dass sich die Frage, wann Unterlagen vollständig im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO sind, nicht in jener „Allgemeinheit und Pauschalität“ beantworten lässt, die erforderlich wäre, um eine derart umfassende Klärung herbeiführen zu können, wie sie nicht nur der Rechtsmittelführer des damaligen Verfahrens erstrebte, sondern wie sie auch die Klägerin der vorliegenden Streitsachen für geboten erachtet; auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2016 (a.a.O.) hat sich das Verwaltungsgericht in den Abschnitten 2.3.1 der Urteile vom 5. Dezember 2017 ausdrücklich bezogen.
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Verfahren wäre aber auch dann nicht dargetan, sollte die von der Klägerin formulierte Frage dahingehend auszulegen sein, dass durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend geklärt werden soll, ob dann von einem vollständigen Antrag im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist, wenn bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 eine Typenprüfung und ein Gutachten über die Standorteignung ausstanden. Denn ein diesbezüglicher Klärungsbedarf wurde in den Antragsbegründungen nicht aufgezeigt.
Der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO kommt praktische Bedeutung nur in den Fällen zu, in denen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage bis spätestens 4. Februar 2014 beantragt, hierüber aber erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) am 21. November 2014 behördlich entschieden wurde. Bereits die Gesamtzahl der vor den Kreisverwaltungsbehörden und den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren, in denen es auf das Eingreifen dieser Übergangsbestimmung unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtserheblich ankommt, wird zwangsläufig umso geringer, je größer der zeitliche Abstand zum Stichtag „4. Februar 2014“ wird. Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Ergehen eines Berufungsurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den vorliegenden Streitsachen (es könnte bei einer Stattgabe der Zulassungsanträge aus Gründen der Geschäftsbelastung des Gerichts erst im Jahr 2019 erlassen werden) noch Verwaltungs- oder gerichtliche Verfahren anhängig sein werden, in denen zum einen ebenfalls die hier inmitten stehende tatsächliche Konstellation besteht (d.h. am 4.2.2014 eine Typenprüfung und/oder ein Gutachten zur Standorteignung fehlten, über den Genehmigungsantrag jedoch erst ab dem 21.11.2014 befunden wurde), und in denen es zum anderen entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ein Genehmigungshindernis resultiert.
Unabhängig hiervon hat die Klägerin nicht in einer dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügenden Weise aufgezeigt, dass gerade mit Blickrichtung auf die hier vorliegende, hochspezielle Fallgestaltung zwischen den Verwaltungsgerichten in Bayern oder im Verhältnis zwischen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt Meinungsverschiedenheiten über die zutreffende Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO bestehen, die der Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bedürfen. Zwar hat sie in den Antragsbegründungen in knapper Form auf das bereits in den angefochtenen Entscheidungen erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2017 (RO 7 K 14.1956 – juris) verwiesen, in dem das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO deshalb verneint wurde, weil die dortige Vorhabensträgerin bis zum 4. Februar 2014 u. a. keine Unterlagen eingereicht hatte, die eine Prüfung der Standsicherheit der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen ermöglichten. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in den angefochtenen Entscheidungen jedoch die Auffassung vertreten, die von ihm zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung unterscheide sich von der Konstellation, die dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zugrunde lag, insofern, als die Beigeladene am 1. November 2013 zugesichert habe, sie werde die noch ausstehende Typenprüfung zeitnah nachreichen; eine vergleichbare Zusage sei in dem Verwaltungsverfahren, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2017 (a.a.O.) vorausging, nicht abgegeben worden. Dass hierin ein über den Einzelfall hinaus bedeutsamer Dissens hinsichtlich der zutreffenden Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zum Ausdruck kommt, hat die Klägerin in den Antragsbegründungen nicht aufgezeigt. Sie hat diesbezüglich nur angemerkt, es liege „in der Natur der Sache“, dass der Sachverhalt, der den Entscheidungen der beiden vorgenannten Verwaltungsgerichte zugrunde gelegen habe, nicht identisch sei; dies ändere indes nichts daran, dass in dem einen wie in dem anderen Fall die Voraussetzungen des Art. 83 Abs. 1 BayBO am 4. Februar 2014 hätten erfüllt sein müssen (Seite 4 Mitte der Schriftsätze des Klagebevollmächtigten vom 13.4.2018). Da die Anwendung ein und derselben Norm auf unterschiedliche Sachverhalte zu verschiedenen rechtlichen Ergebnissen führen kann, ohne dass wegen der fehlenden Übereinstimmung der Tatsachengrundlage, auf der die Rechtsanwendung aufbaut, einer der Rechtsanwendungsakte unzutreffend sein muss, wird durch dieses knappe Vorbringen das Bestehen einer objektiven Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO und einer hieraus folgenden Notwendigkeit der Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig dargetan.
5. Obwohl das Vorbringen in den Abschnitten II.1 der Schriftsätze vom 13. April 2018 nur dazu dienen soll, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“ aufzuzeigen, hat der Verwaltungsgerichtshof auch geprüft, ob sich aus ihnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben (vgl. zur Pflicht, Ausführungen in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dann mit Blickrichtung auf andere als die geltend gemachten Zulassungsgründe zu würdigen, wenn ihnen insofern Bedeutung zukommen kann, BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 – juris Rn. 23). Die Klägerin hat jedoch auch insofern keine Gesichtspunkte vorgetragen, derentwegen die Berufung zugelassen werden muss.
Zur Begründung seiner Auffassung, die bis zum 4. Februar 2014 unterbliebene Vorlage einer Typenprüfung und eines Gutachtens zur Standorteignung stehe der Bejahung der Vollständigkeit des Antrags im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht entgegen, hat das Verwaltungsgericht zunächst festgehalten, dass der zuständigen Behörde bis zu jenem Stichtag nur solche Unterlagen zugegangen sein müssten, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind, während es nicht darauf ankomme, dass durch sie bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegt wird. Ausgehend von diesem Standpunkt, der in Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10), hat es darauf hingewiesen, dass Typenprüfungen unter den Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung sind; sie würden deshalb nicht zu dem Kreis derjenigen Unterlagen gehören, von deren rechtzeitiger Vorlage das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO abhänge. Außerdem sei die Behörde nach § 12 Abs. 2a BImSchG befugt, es dem Genehmigungsbewerber zu gestatten, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach der Erteilung der Genehmigung beizubringen. Da das Gutachten zur Standorteignung dazu diene, standortspezifisch zu untersuchen, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen oder durch die Windbedingungen am Standort die technische Integrität und damit die Standsicherheit am konkreten Aufstellort beeinträchtigt werde, sei nach Kapitel 16 der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik – einer in Bayern eingeführten Technischen Baubestimmung – die vorgängige statische Prüfung der Anlage entweder in Gestalt einer Typen- oder einer Einzelprüfung erforderlich. Werde der Statiknachweis – wie hier der Fall – durch eine Typenprüfung erbracht, die von der Genehmigungsbehörde in Ausübung ihres Verfahrensermessens nachgefordert werden dürfe, ohne dass das Fehlen einer solchen Unterlage zur Unvollständigkeit des Genehmigungsantrags im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO führe, müsse das zwangsläufig auch für die Prüfung der Standorteignung gelten.
Dieser Argumentation ist die Klägerin nicht durch Darlegung beachtlicher Gesichtspunkte entgegengetreten, so dass seitens des Verwaltungsgerichtshofs keine Veranlassung besteht, sich dazu zu äußern, ob den diesbezüglichen Auffassungen des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann.
Soweit in der Begründung der Zulassungsanträge angemerkt wird, sowohl die Typenprüfung als auch das Gutachten zur Standorteignung seien zur Beurteilung der von den Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren unumgänglich erforderlich, stellt das bereits der Sache nach keinen Angriff gegen die Richtigkeit der Urteile vom 5. Dezember 2017 dar. Denn das Verwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch sinngemäß eine gegenteilige Behauptung aufgestellt, sondern sich lediglich dazu verhalten, wann die auch von ihm als erforderlich angesehenen Unterlagen vorliegen müssten.
Fehl geht ferner die Behauptung, es sei unverständlich, wenn das Verwaltungsgericht sowohl die Typenprüfung als auch die Prüfung der Standorteignung dem Bereich statischer Nachweise zuordne, da erstere die Einhaltung immissionsschutztechnischer Erfordernisse zum Gegenstand habe und letztere sich auf Gesichtspunkte wie die Untersuchung des Baugrundes sowie Faktoren wie die Windgeschwindigkeit, die Windrichtung und die Windhöffigkeit am Standort erstrecke. Dass die am 30. April 2014 abgeschlossene, von einem behördlich anerkannten Prüfamt für Baustatik von Windkraftanlagen vorgenommene Typenprüfung die Verifizierung der Standsicherheit der inmitten stehenden Art von Windkraftanlagen bezweckte, folgt u. a. aus den Ausführungen eingangs des Abschnitts 3 des hierüber erstellten Berichts. Danach war Gegenstand der Typenprüfung der Tragsicherheits- und Betriebsfestigkeitsnachweis des Hybridturms einschließlich des Kopfflansches, ferner die Ermittlung des Verhältnisses der Anregungsfrequenzen des laufenden Rotors zu den Eigenfrequenzen sowie die Standsicherheit und Tragfähigkeit des Fundaments und der Bodenplatte. Die Zielsetzung des am 8. Dezember 2014 erstellten „Gutachtens zur Standorteignung von Windenergieanlagen am Standort Erlenbach“ ergibt sich u. a. aus den Ausführungen in Abschnitt 2 dieser Ausarbeitung. Dort wurde dargelegt, dass die Windzonen, die dem in Form einer Typenprüfung geführten Nachweis der Standsicherheit von Turm und Gründung zugrunde lägen, zwar die meisten Anwendungsfälle erfassen würden, sie „jedoch keinen spezifischen Standort exakt abbilden“ könnten. Es sei deshalb die Anwendbarkeit der Typenprüfung auf den konkreten Einzelfall nachzuweisen.
Die bloße Behauptung, es sei „willkürlich“ und stelle eine „zweifelhafte These“ dar, wenn in den angefochtenen Urteilen das Fehlen der Typenprüfung und des Gutachtens zur Standorteignung am 4. Februar 2014 als für das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unschädlich angesehen wurde, genügt angesichts der eingehenden, sich sowohl am geschriebenen Recht als auch an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientierenden Begründung, die das Verwaltungsgericht für seine Auffassung gegeben hat, nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidungen aufzuzeigen. Dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass die angefochtenen Urteile insoweit u. a. auf Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO Bezug nehmen und Standsicherheitsweise, die dieser Vorschrift unterfallen, in der Tat durch die Behörde nicht mehr nachgeprüft werden.
Da auf den Seiten 4 und 5 des Gutachtens vom 8. Dezember 2014 nachvollziehbar (u. a. unter Verweis auf die „Richtlinie für Windkraftanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik) dargelegt wurde, dass eine Untersuchung, die sich mit den statischen Erfordernissen am konkreten Aufstellort einer Windkraftanlage befasst, erst erstellt werden kann, nachdem für diese Anlage eine gültige Typenprüfung oder ein statischer Einzelnachweis vorliegt, argumentierte das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung, die sich auf Seite 3 Mitte der Antragsbegründungen findet, nicht unlogisch, wenn es die Vorlage einer solchen Untersuchung erst nach dem 4. Februar 2014 dann als unter dem Blickwinkel des Art. 83 Abs. 1 BayBO unschädlich angesehen hat, wenn der Vorhabensträger – wie das die Vorinstanz hier angenommen hat – bis zu jenem Stichtag keine Typenprüfung beizubringen brauchte.
Keine substantiierten, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Darlegungen stehen schließlich insoweit inmitten, als sich die Antragsbegründungen dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, am 4. Februar 2014 habe ein vollständiger Antrag im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vorgelegen, zusätzlich auf die sich aus § 12 Abs. 2a BImSchG ergebende Befugnis des Landratsamts gestützt hat, dem Vorhabensträger die Beibringung statischer Nachweise erst nach der Genehmigungserteilung zu gestatten. Näherer Ausführungen dazu, warum diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar sein und der Behörde kein hieraus resultierender Ermessensspielraum erwachsen soll, hätte es vor allem deshalb bedurft, weil § 12 Abs. 2a BImSchG nach dem Willen des historischen Gesetzgebers u. a. gerade dazu dienen sollte, dem Vorhabensträger die Beibringung statischer Nachweise erst nach der Genehmigungserteilung zu ermöglichen (vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 6.3.1996, BT-Drs. 13/3993, S. 8), und § 12 Abs. 2a BImSchG bereits seinem Wortlaut nach eine Ermessensbestimmung darstellt.
6. Auf die in den Abschnitten 2.3.1.2 der angefochtenen Entscheidungen vertretene Auffassung, die nach dem 4. Februar 2014 erfolgte Einreichung eines geänderten landschaftspflegerischen Begleitplans und eines modifizierten Zuwegungskonzepts führe ebenfalls nicht dazu, dass damals kein „vollständiger Antrag“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vorgelegen habe, gehen die Schriftsätze des Klagebevollmächtigten vom 13. April 2018 nicht ein, so dass sich Ausführungen hierzu im vorliegenden Beschluss erübrigen.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinn der letztgenannten Bestimmung, dass die Beigeladene etwaige in den Zulassungsverfahren angefallene außergerichtliche Kosten selbst trägt, da sie in diesen Verfahren keine Anträge gestellt hat und sie damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.
8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Pflichtgemäße Ausübung des durch diese Vorschrift eröffneten Ermessens lässt es angezeigt erscheinen, den bei Anfechtungsklagen von Gemeinden gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich anzusetzenden Betrag von 60.000,- Euro (vgl. die dahingehende Empfehlung in der Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) vorliegend zu halbieren, um die kostenrechtlichen Nachteile zu verringern, die der Klägerin aus der sachlich nicht gerechtfertigten Aufspaltung ihres einheitlichen Rechtsschutzgesuchs in zwei gesonderte Verfahren erwachsen. Eine Streitwertfestsetzung für die Zeit ab der Verbindung der beiden Verfahren ist entbehrlich, da in diesem Stadium weder nach Gerichtskosten- noch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz streitwertabhängige Gebührentatbestände verwirklicht wurden.

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