Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung – Grundsicherung

Aktenzeichen  L 7 AS 773/15

Datum:
19.4.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 13736
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 11, § 11b, § 22 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 38 Abs. 1 S. 2, § 41a Abs. 5 S. 1
SGB X § 13 Abs. 2

 

Leitsatz

Beruht die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, und scheidet eine Nachbesserung des Konzepts aus, ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zulässig.  (Rn. 32 – 41) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 8 AS 659/15 2015-09-30 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. September 2015 abgeändert.
II. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 26.3.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2015 in der Fassung der Bescheide vom 15.6.2015, 1.7.2015,10.7.2015, 5.8.2015 und 30.9.2015 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1.4.2015 bis 30.9.2015 für die Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt weitere 331,01 EUR zu bewilligen.
III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
IV. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 zu 5/6 und die des Klägers zu 2 zur Hälfte.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen (§§ 143,144, 151 SGG) sind nur im tenorierten Umfang begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 26.3.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2015 geändert durch die Bescheide vom 15.6.2015, 1.7.2015, 10.7.2015, 5.8.2015 und vom 30.9.2015, mit dem die SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.4.2015 bis 30.9.2015 festgesetzt wurden.
Den Änderungsbescheiden ab 15.6.2015 kann nicht entnommen werden, dass sie endgültig ergangen sind und die vorläufige Bewilligung (zumindest teilweise) ersetzen sollten. Es werden auch keine Rechtsgrundlagen genannt, auf die die Bescheide gestützt werden. Sie sind aber stets begünstigend bzw. unverändert gegenüber der jeweils früheren (vorläufigen) Bewilligung. Die hierdurch bewilligten Leistungen gelten gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ab 1.8.2017 als endgültig bewilligt.
Streitgegenständlich ist auch für den Kläger zu 2 der Zeitraum vom 1.4.2015 bis 30.9.2015 (und nicht nur bis zum 12.9.2015). Die im September für den Kläger zu 2 vorgenommene befristete Bewilligung bis zum 12.9. wegen Vollendung des 25. Lebensjahres ist als solche in keinem der Bescheide objektiv erkennbar. An keiner Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Kläger zu 2 die Bewilligung im September nur für die Zeit vom 1.9. bis 12.9. erfolgt. Soweit der Bewilligungszeitraum 1.4. bis 30.9.2015 in den Bescheiden benannt wird, wird an keiner Stelle nach dem jeweiligen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft differenziert. Die vorgenommene Befristung ist daher unwirksam. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist kein gesonderter Antrag für die Zeit ab 13.9. bis 30.9.2015 erforderlich. Die Klägerin zu 1 war bevollmächtigt, am 26.2.2015 auch zugunsten des Klägers zu 2 einen Weiterbewilligungsantrag für den nächsten Bewilligungsabschnitt bis zum 30.9.2015 zu stellen, § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Antragstellung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Kläger zu 2 das 25. Lebensjahr erreicht, vgl. § 13 Abs. 2 SGB X.
Der Bevollmächtigte der Kläger hat im Erörterungstermin vom 13.3.2017 ausdrücklich den Streitgegenstand auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.4.2015 bis 30.9.2015 beschränkt. Dies ist zulässig (vgl. BSG vom 26.5.2011, B 14 AS 132,10 R; BSG vom 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R, Rn 18).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Soweit der Beklagte den Bedarf für Unterkunft und Heizung auf seine Referenzmiete von 334,75 EUR zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten von 65,50 EUR, insgesamt 400,25 EUR begrenzt hat, beruht deren Festlegung nicht auf einem schlüssigen Konzept.
Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BSG vom 16.6.2015, B 4 AS 44/14 R, Rn 20): – Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; – Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); – Angaben über den Beobachtungszeitraum; – Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel); – Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; – Validität der Datenerhebung; – Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; – Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl. BSG vom 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn 16). Dabei ist eine Auswertung nur des Wohnungsbestandes bestimmter Anbieter bei der Erstellung des Konzepts zulässig, wenn gleichzeitig gewährleistet ist, dass hierdurch das untere Mietpreisniveau des gesamten örtlich in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes realistisch abgebildet wird. So ist es u.a. nicht zulässig, Hilfebedürftige auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter zu verweisen, wenn nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug zu nehmende Mietsegment aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken (vgl. BSG vom 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, Rn 19). Datenerhebungen allein bei den örtlichen Wohnbaugenossenschaften sind nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann (vgl. BSG vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn 20).
Die für den Wohnungsmarkttyp III, dem der Wohnort der Kläger zugeordnet ist, ermittelte Referenzmiete basiert auf nicht repräsentativen Daten. Auf den Wohnungsmarkttyp III entfallen ca. 4.500 der laut Zensus 2011 vermieteten Wohnungen (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 13.7.2016). Insgesamt wurden 205 Datensätze zur Ermittlung der Referenzmiete für den Wohnungsmarkttyp III ausgewertet (vgl. Tabelle 6, Konzept S. 29). Damit wurden lediglich 5% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes einbezogen. Dies ist eine unzureichende Datenbasis.
Unabhängig davon sind die für den Mietwohnungsmarkt im Landkreis erhobenen Daten in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend repräsentativ. Mit den ausgewerteten 1.928 Datensätzen ist nicht sichergestellt, dass der Mietmarkt im Landkreis insgesamt realitätsgerecht dargestellt wird. Laut Angaben des Konzepterstellers, gestützt auf den Zensus 2011, sind im Landkreis etwa 19.110 Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Insgesamt lagen der Auswertung 1.928 Datensätze zugrunde, das sind etwas mehr als 10% des Mietwohnungsmarktes. Von den 1.928 Datensätzen entfallen rund 900 Datensätze auf Wohnungsgenossenschaften und gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften (hier: Gemeinnützige Baugenossenschaft G. eG, Gemeinnützige Baugenossenschaft B-Stadt und U. GmbH, Gemeinnützige Baugenossenschaft I. eG, BSG A. W. GmbH N. und Bezirk-S.-Stiftung; Anteil ca. 47%). Weitere 723 Datensätze entfallen auf SGB II-Empfänger (Anteil ca. 38%), die übrigen 305 Datensätze auf kleinere private Anbieter (Anteil ca. 16%). Fast die Hälfte der erhobenen und ausgewerteten Daten entfallen somit auf im Wesentlichen Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften. Dabei gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften im Landkreis in etwa auch in diesem Umfang den Mietmarkt beherrschen. Allein die Frage, wie viele Datensätze der Angebotsmieten auf die Wohnungsbaugesellschaften bzw. Wohnungsgenossenschaften entfallen, blieb unbeantwortet. Eine Zuordnung der erhobenen Werte der Angebotsmieten zur Art der Wohnungsanbieter sei nicht erfolgt (vgl. Stellungnahme vom 13.7.2016 zu Frage 6). Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Anbieter fast die Hälfte des Mietmarktes im Landkreis repräsentieren.
Schließlich sind die Datensätze nicht hinreichend aktuell. Die 1.928 Datensätze sind ausschließlich Bestandsmietenwerte. Dagegen dienten die erhobenen 577 Angebotsmieten allein der Ergebniskontrolle, ob mit der aus den Bestandsmieten ermittelten Referenzmiete tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt angebotene Wohnungen hätten angemietet werden können. Im Konzept wird nicht aufgeschlüsselt, welche Bestandsmieten länger als 4 Jahre vor dem Erhebungsstichtag abgeschlossen bzw. geändert worden sind. Der ergänzenden Stellungnahme des Beklagten und des Konzepterstellers vom 10.5.2017 ist zu entnehmen, dass solche Wohnungen nicht ausgenommen wurden. Hätte man nur Bestandsmieten ausgewertet, die in den letzten 4 Jahre neu abgeschlossen oder geändert wurden, hätten von den unbereinigten 2.032 Mietwerten 1.228 Datensätze ausgeschlossen werden müssen (im Einzelnen 233 Mietwerte von professionellen Anbietern, 807 Mietwerte aus den SGB II-Datensätzen und 188 Mietwerte von privaten Vermietern). Nach einer Extremwertkappung wären nur 765 Datensätze verblieben. Das sind lediglich 4% des regional relevanten Mietwohnungsmarktes. Selbst wenn man die 577 Angebotsmieten zu den 765 Datensätzen noch hinzurechnen sollte, würden nur 7% des relevanten Mietwohnungsmarktes erfasst.
Anzumerken ist jedoch, dass eine Hinzurechnung der Angebotsmieten voraussetzen würde, dass diese entgegen dem Konzept des Beklagten in die konkrete Ermittlung der Referenzmiete einfließen müsste und nicht lediglich einer Plausibilitätskontrolle dienen dürften.
Anders als bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten müssen bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze auch Angebotsmieten einbezogen werden (vgl. BSG vom 16.6.2015, B 4 AS 44/14 R, Rn 22). Danach führt die alleinige Anknüpfung an den Bezug von SGB II- bzw. SGB XII-Leistungen bzw. Wohngeld bereits deshalb zu einer unzureichenden Datenbasis, weil von vornherein kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen ermöglicht wird. Es sei nicht erkennbar, ob und inwieweit die einbezogenen Daten auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ sein könnten. Die vom Träger vorgenommene Ergebniskontrolle durch Auswertung von Wohnungsangeboten könne eine systematische Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten von vornherein, das heißt bei den Grundlagen der Datenerhebung nicht ersetzen.
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch aus diesem Grund bilden die ermittelten Referenzmieten den Mietwohnungsmarkt im Landkreis nicht realitätsgerecht ab.
Schließlich ist zu beanstanden, dass der Beklagte es unterlassen hat, im Rahmen der zunächst vorzunehmenden abstrakten Prüfung den Vergleichsraum festzulegen, in dem nicht nur die Daten erhoben, sondern diese auch für den gesamten Raum ausgewertet werden. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 26.5.2011, B 14 AS 132/10 R, Rn 25) ist Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes zunächst der Wohnort des Leistungsberechtigten. Der Vergleichsraum muss einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung umfassen, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendigen abstrakten Ermittlungen zu ermöglichen. Des Weiteren muss er aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur, insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Im Konzept heißt es zwar auf S. 10, dass der Vergleichsraum der Landkreis G. ist. Abweichend von der zunächst vorgenommenen abstrakten Festlegung des Vergleichsraums werden nach dem Konzept Wohnungsmarkttypen gebildet, die ausdrücklich nicht mit dem Vergleichsraum bzw. homogenen Lebens- und Wohnbereichen entsprechend der vom BSG getroffenen Definition gleichzusetzen sind (vgl. Konzept S. 11). Die Festlegung des Landkreises als Vergleichsraums bleibt somit eine abstrakte Definition ohne jegliche Konsequenzen, da sie nicht als Folge davon zur Ermittlung einer abstrakt einheitlichen Referenzmiete, beispielsweise für den 2-Personenhaushalt für den gesamten Landkreis führt.
Da weitere Daten nicht zur Verfügung stehen und weitere Erkenntnisquellen angesichts des Zeitablaufs nicht ersichtlich sind, scheidet eine Nachbesserung des Konzepts aus.
Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz ist somit zulässig. Der Wohnort A-Stadt ist der Mietenstufe II zuzuordnen. Hieraus errechnet sich für einen 2-Personenhaushalt eine Mietobergrenze incl. eines Sicherheitszuschlags von 10% von 418 EUR zuzüglich 65,50 EUR Heizkostenvorauszahlung, das sind 483,50 EUR. Hieraus ergibt sich eine fehlende Differenz zu den vom Beklagten anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 83,25 EUR. Davon entfallen nach dem Kopfteilprinzip auf die Klägerin (zu 1) pro Monat 41,63 EUR und auf den Kläger (zu 2) 41,62 EUR.
Hieraus errechnet sich für die Klägerin zu 1 für die Zeit vom 1.4.2015 bis 31.8.2015 eine Nachzahlung von 208,15 EUR (41,63 EUR x 5). Für September 2015 errechnet sich keine weitere Nachzahlung, da der Beklagte bereits Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,20 EUR anerkannt hat (vgl. Änderungsbescheid vom 30.9.2015). Insoweit war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Für den Kläger zu 2 errechnet sich eine Nachzahlung von insgesamt 124,86 EUR für die Monate April, Juni und August 2015 (41,62 EUR x 3). Für Mai, Juli und September 2015 errechnet sich keine weitere Nachzahlung, da der Kläger zu 2 aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig ist. Insoweit war die Berufung des Klägers zu 2 als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger zu 2 hat einen Bedarf von 569,11 EUR (320 Regelbedarf, Mehrbedarf Warmwasser von 7,36 EUR und hälftige Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Tabellenwerten WoGG von 241,75 EUR, §§ 9, 19, 20, 22 SGB II). Im Mai steht dem Bedarf ein Bruttoeinkommen von 1.215,50 EUR, netto 927,48 EUR gegenüber. Das Erwerbseinkommen ist mit insgesamt 300 EUR §§ 11, 11b SGB II zu bereinigen. Hieraus ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 627,48 EUR (vgl. Änderungsbescheid vom 15.6.2015). Der Kläger zu 2 ist nicht hilfebedürftig. Im Juli steht dem Bedarf ein Bruttoeinkommen von 1.385,50 EUR, netto 1.029,39 EUR gegenüber. Hieraus ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 729,39 EUR. Der Kläger zu 2 ist nicht hilfebedürftig. Im August ist der Kläger zu 2 nicht hilfebedürftig, da ihm Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 1.240,12 EUR auf sein Konto überwiesen wurden. Auch nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von 1.210,12 EUR, das seinen Bedarf weit übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Kläger nur teilweise obsiegt haben.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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