Aktenzeichen AN 4 K 18.00092
Leitsatz
1. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, wobei die Gewerbeausübung durch eine Person nicht ordnungsgemäß ist, wenn sie nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Trotz der subjektiven Prägung des gerichtlich voll überprüfbaren Begriffs der Unzuverlässigkeit ist kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder ein Charaktermangel erforderlich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Person, die regelmäßig Drogenmissbrauch oder Drogenkonsum begeht, ist gewerberechtlich unzuverlässig. (Rn. 23, 31) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Unzuverlässigkeit kann sich schon auf eine erhebliche gewerbebezogene Straftat stützen; es können aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 2. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht seine Gaststättenerlaubnis für das „…“ widerrufen und ihm den weiteren (erlaubnisfreien) Betrieb der Gaststätte untersagt. Aufgrund der festgestellten Erkenntnisse ist der Kläger als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne einzustufen.
1. Der Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Januar 2018) findet seine Rechtsgrundlage in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt zu versagen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die verfügte Gewerbeuntersagung (Ziffer 2 des Bescheides vom 2. Januar 2018) findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Demnach ist das Gewerbe von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (…) in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit (…) erforderlich ist.
2. Die Rechtsgrundlagen für Ziffer 1 und 2 des Bescheides stellen gleichermaßen auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ab. Aufgrund der festgestellten Tatsachen konnte die Beklagte in ihrer Prognose zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger gewerberechtlich als unzuverlässig einzustufen ist.
a) Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 19.12.1995, Az. 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO Stand: Januar 2016, Rn. 29).
Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Trotz der subjektiven Prägung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder ein Charaktermangel erforderlich. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Januar 2016, Rn. 30).
Die Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden. (BVerwG, B.v. 26.2.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Gewerbeuntersagung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 26.2.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.).
b) Dies zugrunde gelegt, ist der Kläger als unzuverlässig einzustufen. Dies basiert zunächst aus den wiederholten Rechtsverstößen, ergibt sich aber auch aufgrund seines Drogenkonsums. Die Beklagte hat den Kläger daher zu Recht als gewerberechtlich unzuverlässig eingeschätzt.
aa) Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Das Gesetz sieht in § 35 GewO dabei – anders als in vergleichbaren Vorschriften – keine Regeltatbestände vor (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Oktober 2017, Rn. 37). Die Annahme der Unzuverlässigkeit basiert ferner auch auf dem regelmäßigen Drogenmissbrauch (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Oktober 2017, Rn. 61).
Die von dem Vertreter der Beklagten erwähnten Tathandlungen am 6. September 2014, am 19. September 2014, am 18. November 2014 und am 2. Januar 2015 haben zu einer Verurteilung geführt. In diesen Fällen hat der Kläger jeweils trotz Amphetaminkonsums ein Kraftfahrzeug geführt. Für eine Verletzung der Grenzen des § 35 Abs. 3 GewO ist vorliegend nichts ersichtlich.
Weiter legt das Gericht folgende Tatsachen zugrunde: nach Klageerwiderung hat der Kläger auch am 1. Juni 2016 und am 9. Oktober 2017 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis unter dem Einfluss von Drogen geführt. Ferner hat der Kläger der Polizei gegenüber angegeben, regelmäßig Drogen zu konsumieren. Diesen sehr spezifisch genannten Ereignissen ist die Klägerseite nicht substanziell entgegengetreten. Das Gericht legt diese Umstände seiner Entscheidung als wahr zugrunde, denn es gibt keinen Anlass an den behördlichen Feststellungen in der Akte zu zweifeln. Auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung kommt es im ordnungsrechtlichen Bereich, der dem präventiven Schutz der Allgemeinheit dient, in einem eng verstandenen Sinne nicht an (ähnlich VG München, U.v. 8.4.2011, Az. M 16 K 11.396 – juris Rn. 41).
bb) Auf Basis dieser Tatsachen durfte die Beklagte zu Recht von einer negativen Prognose mit Blick auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers ausgehen. Angesichts der sich wiederholenden Vorwürfe können die weiteren Vorfälle dahinstehen. Die Tatsachen zeigen das Bild eines hartnäckig gegen die Rechtsordnung verstoßenden Klägers. Mit Blick auf die Äußerungen gegenüber der Polizei (Bl. 141 d.A.) und seiner zwischenzeitlich begonnen Therapie darf ferner zur Überzeugung des Gerichts von einem regelmäßigen Drogenkonsum ausgegangen werden.
Eine Unzuverlässigkeit kann sich schon auf eine erhebliche gewerbebezogene Straftat stützen. Es können aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Landmann/Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Oktober 2017, Rn. 38).
Die Fahrten ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss zeigen in ihrer Häufung und in ihrer persistenten Wiederholung, dass der Kläger nicht bereit ist, das von der Rechtsordnung gebotene Verhalten als auch für sich verbindlich anzuerkennen. Der Zeitablauf seit den Tathandlungen ist vorliegend kein Indiz, da es sich nicht um einmalige Ereignisse der fernen Vergangenheit gehandelt hat: der letzte Vorfall dieser Art war im Oktober 2017, knapp drei Monate vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Die Vielzahl der Einzelverstöße über einen langen Zeitraum belegen die Persistenz. Nichts anderes ergibt sich weiter aus dem anwaltlichen Vortrag, der Kläger sei selbst das Opfer einer Täuschung durch einen Fahrlehrer ohne Zulassung in Polen geworden. Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags lässt sich die Wiederholung der Verstöße 2016 und 2017 nicht erklären. Anders als der anwaltliche Vertreter meint, stehen vorliegend auch keine Bagatelldelikte im Raum.
Es liegt ferner ausreichender Bezug zu dem ausgeübten Gewerbe vor, da die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage steht (Landmann/Roh-mer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Oktober 2017, Rn. 34). Die „Gewerbebezogenheit“ der festgestellten Tatsachen ist keine Frage der Kausalität, sondern eine Frage der Prognose. Die zahlreichen hartnäckigen Verstöße lassen auch Verstöße in anderen Bereichen erwarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade Betreiber von Gaststätten im großen Umfang Umgang mit Bargeld haben, wobei mit Blick auf die Abrechnung ein erhöhtes Maß an Ehrlichkeit erwartet werden muss. Denn diese Einnahmen sind zugleich Grundlage seiner steuerrechtlichen Abgabepflicht.
Im Übrigen besteht zumindest teilweise auch unmittelbarer Zusammenhang zu der gewerblichen Tätigkeit. Die Behauptung, dass die in einem Fall mitgeführten „mehreren Kühlboxen mit aufgetauten Teigtaschen“ zum privaten Verzehr vorgesehen waren, kann ohne weiteres als Schutzbehauptung gewertet werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Rahmen der Vernehmung selbst angegeben hatte, die Teigtaschen seien für sein Restaurant bestimmt (Bl. 64 d.A.). Ein Hintergrund zu diesem abweichenden Vortrag wurde nicht erläutert.
Darüber hinaus und unabhängig davon ergibt sich auch aus dem Hang des Klägers zum Drogenkonsum seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Den Betreiber einer Gaststätte trifft eine Aufsichtspflicht in seinem Lokal und er muss insbesondere Willens und in der Lage sein einen dort stattfindenden Rauschgifthandel zu unterbinden (so OVG NRW, B.v. 4.3.2016, Az. 4 B 168/16 – juris Rn. 4 f. m.w.N.). Ein solcher wurde zwar nicht festgestellt, könnte aber vielmehr durch einen Gewerbetreibenden mit regelmäßigem Drogenkontakt angezogen werden. Aufgrund seines eigenen – offensichtlich mehrjährigen – Drogenkonsums ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht willens und in der Lage ist, etwaigen Drogenkonsum oder –handel in seiner Gaststätte zu unterbinden. Vielmehr steht zu befürchten, dass der Kläger aufgrund seines eigenen Konsums zu einer Duldung des Handelns angehalten werden könnte. Weiter scheint der Kläger seinen Konsum nach anwaltlichen Vortrag auch nicht als Problem begreifen zu wollen. Die Therapie in der Justizvollzugsanstalt mache er auch deswegen um seine Gaststättenerlaubnis zurückzuerlangen. Insoweit wird die negative Prognose durch nachträgliche Tatsachen erhärtet, was nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs möglich ist (VGH München, B.v. 12.5.17, Az. 22 ZB 17.786 – juris Rn. 12). Und schließlich steht aufgrund des Drogenkonsums auch die Frage nach der Abrechnungsehrlichkeit im Raum. Denn der Kläger könnte unter verschiedenen Aspekten motiviert sein, die Abrechnung auf Grund erhöhten Finanzbedarfs nicht zu genau zu nehmen.
Unabhängig von der selbständigen Tragfähigkeit der Negativprognosen ergibt sich auch in der Gesamtschau die Unzuverlässigkeit des Klägers. Insoweit kann auf die zuvor gemachten Ausführungen sowie auf die Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden, dem sich das Gericht insoweit unter Berücksichtigung der hier zugrunde gelegten Tatsachen anschließt.
3. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Das gesetzlich vorgesehene Widerrufsermessen hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und damit das öffentliche Interesse an dem Widerruf belegt. Bei der Äußerung in der Klageerwiderung, nach dem es sich bei dem Widerruf um eine gebundene Entscheidung handelt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum.
Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung verkennt das Gericht nicht, dass die weitere Geschäftstätigkeit der Gaststätte und die Arbeitsplätze in Gefahr sind. Insoweit besteht aber die Möglichkeit durch Verkauf oder durch Einsetzen eines Vertreters zu reagieren, was der Kläger im Übrigen mit Blick auf seine Haft nach anwaltlichem Vortrag auch getan hat. Im Übrigen ist der Fortfall der Einkommensquelle der gesetzliche Normalfall einer Gewerbeuntersagung. Eine Gewerbeausübung durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden ist grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse hinnehmbar und der Kläger wurde auch vor Erlass des Bescheides hinreichend ermahnt (Schreiben vom 25. März 2015, Bl. 42 d.A.).
4. Auch die weiteren Ziffern des Bescheides vom 2. Januar 2018 sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, d.h. insbesondere bereits für die Einlegung des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2013.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.