Baurecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 8 M 18.1089

Datum:
18.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31583
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 3
ZPO § 106

 

Leitsatz

Die Geltendmachung der Kostenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO setzt für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden nur die schlüssige Darlegung voraus, dass überhaupt Auslagen entstanden sind. Hierzu genügt der Hinweis, dass ein behördliches Empfangsbekenntnis dem Gericht per Telefax oder postalisch übermittelt worden ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Januar 2018 und 13. März 2018 werden aufgehoben. Den Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu.

Gründe

I.
Am 9. Juni 2016 erhoben die Antragsteller Klage gegen die den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 9. Mai 2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Reihenendhauses auf dem Grundstück …str. 115 (M 8 K 16.2602). Dieser Baugenehmigung war bereits das Verfahren M 8 K 15.2294 vorangegangen, in dem die der Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden war.
Mit Urteil vom 26. Juni 2017 wies die erkennende Kammer die Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 ab und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.
Mit einem am 03.08.2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 21.07.2017 beantragten die Beigeladenen die Kostenerstattung nach beiliegender Kostenaufstellung, die u.a. anwaltliche Beratungskosten in Höhe von 1213,80 € enthielt und sich insgesamt auf 1433,00 € belief.
Am 19. Januar 2018 erließ der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München auf Antrag vom 21. Juli 2017 gegenüber den Klägern einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der folgendermaßen lautete:
1. Die der Beigeladenen in den Verfahren (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632, M 8 K 16.2634) vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen Aufwendungen werden insgesamt auf 2.345,69 EUR festgesetzt.
2. Diese Kosten hat nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 die Klägerin zu tragen.
3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gebührenfrei.
Nach der Aufschlüsselung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. 01.2018 wurden die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.H.v. 592,80 EUR, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- EUR sowie hieraus 19% MwSt. ( = 116,43 EUR) auf der Basis der Abrechnung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. …, … & Kollegen in Höhe von 1.000,- EUR (5 Std. á 200,- EUR), angesetzt, die insgesamt 1433.- EUR betrug Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der im Rubrum mit den drei Aktenzeichen (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634) überschrieben war, da drei verschiedene Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 erhoben worden waren, enthielt als Parteibezeichnung lediglich die Erinnerungsführer (Kläger des Verfahrens M 8 K 16.2602). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, da die Hinzuziehung eines Anwalts als notwendig anzusehen sei, auch die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.7.2017 beantragten anwaltlichen Beratungskosten entsprechend festzusetzen seien. Die beantragten Beratungsgebühren seien daher in den Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634 jeweils mit einem Betrag von 729,23 € erstattungsfähig.
Mit einem am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 7. Februar 2018 erhob der Bevollmächtigte der Kläger „sofortige Beschwerde“ gegen den am 24. Januar 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Die zur Erstattung festgesetzten anwaltlichen Beratungskosten in Höhe von 729,23 EUR seien nicht erstattungsfähig. Die Beigeladenen hätten sich im Verfahren nicht von einem Anwalt vertreten lassen, sodass dafür keine – nach der Kostengrundentscheidung nunmehr zu erstattenden – Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG entstanden seien. Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden seien, werde im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt, auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach als erstattungsfähig anzusehen sein sollten. Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG handele es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen werde, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eigne. Die Beigeladenen hätten auch nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden und für das Verfahren erforderlich gewesen seien. Dies werde nochmals bestritten. Der geltend gemachte Stundensatz und die Beratungsleistungen hätten ersichtlich keinen Niederschlag im Verfahren gefunden, insbesondere nicht in dem einzigen Schriftsatz der Beigeladenen zu allen Verfahren vom 21. Juni 2017 und auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Die abgerechnete Einzelberatung, jeweils grotesk tageweise beschränkt auf nur ein Verfahren, obgleich sich hier in allen drei Verfahren nahezu identische Rechtsfragen stellten, sei nicht nachvollziehbar.
Mit einem am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 8. März 2018 übersandte der Bevollmächtigte der Kläger (Erinnerungsführer) eine diese gerichtete Zahlungsaufforderung der Beigeladenen vom 26. Februar 2018, wonach diese als Alleinschuldner der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 festgesetzten Kosten in Anspruch genommen würden. Es werde daher beantragt, bereits aus diesem Grund den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 umgehend aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 vertiefte der Bevollmächtigte der Kläger seinen bisherigen Vortrag nochmals in Hinblick auf den Nichtabhilfebescheid vom 06.03.2018.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München erließ am 13. März 2018 folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss:
Dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts des Bevollmächtigten der Klägerin vom 8. März 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2018 wird stattgegeben.
Dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts vom 7. Februar 2018 wird nicht abgeholfen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 wird in den Punkten I und II aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die den Beigeladenen im Verfahren M 8 K 16.2634 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 781,90 EUR festgesetzt.
2. Diese Kosten haben nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 die Kläger zu tragen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 sei versehentlich die Kostentragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.3634 den Klägern auferlegt worden. Ferner seien im Beschluss versehentlich die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2632 sowie die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2634 nicht mitaufgeführt worden. Hierbei handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 319 ZPO, welche von Amts wegen entsprechend zu berichtigen sei.
Dementsprechend hätten die festgesetzten Kosten der Verfahren in Höhe von insgesamt 2.345,69 EUR die Kläger wie folgt zu tragen:
Kläger zu M 8 K 16.2602: i.H.v. 781,90 EUR
Klägerin zu M 8 K 16.2632: i.H.v. 781,90 EUR
Klägerin zu M 8 K 16.2634: i.H.v. 781,90 EUR
Mit Schreiben vom 29. März 2018 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger nochmals vorsorglich die Entscheidung des Gerichts gegen den am 19. März 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. März 2018.
Zur Begründung wurde unter Verweis auf einen Beschluss vom 3. Januar 2014 des Oberlandesgerichts Celle der Vortrag im Schriftsatz vom 7. Februar 2018 vertieft.
Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht mit einem auf den 06.03.2018 datierten Schreiben zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung hat vorliegend die Kammer und nicht der Berichterstatter zu entscheiden, da das vorbereitende Verfahren im Sinne des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO abgeschlossen ist (BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 – NVwZ 2005, 466).
Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat auf den Antrag der Beigeladenen außergerichtliche, anwaltliche Beratungskosten in Höhe von 1000,- EUR plus Pauschale für Post und Telekommunikation anzuerkennen, diese zu Unrecht zuletzt in Höhe von 781,90 EUR anerkannt.
Die Erinnerung ist zulässig.
Die eingelegte „sofortige Beschwerde“ ist als Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO auszulegen, da die Antragspartei die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19. Januar 2018 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 13. März 2018 begehrt und dieses Begehren – auch bei der Verwendung einer fälschlichen Begrifflichkeit – allein maßgeblich ist (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO).
Die Erinnerung ist auch begründet, da unabhängig von den in den angegriffenen Beschlüssen nicht korrespondierenden Beträgen der Antrag auf Kostenfestsetzung der Beigeladenen hätte abgelehnt werden müssen.
Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag hin den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigten Beteiligten notwendigen (außergerichtlichen) Aufwendungen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO).
Die erstattungsfähigen Kosten auf der Basis der Honorarrechnung der Rechtsanwälte Dr. …, … & Kollegen vom 31. Juli 2017 in Höhe von zuletzt 781,90 EUR wurden zu Unrecht gegen den Klägern (Erinnerungsführer) festgesetzt.
Erstattungsfähig sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Ob eine Maßnahme notwendig war, richtet sich zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf also ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH FamRZ 2004, 866 f., Rn. 27 – juris). Dieses Recht der Partei gilt indes nicht schrankenlos. Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrnehmung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH – VI ZB 7/12 – B.v. 10.7.2012; BGH NJW 2007, 2257; BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073; Senat – 2 W 238/13 – B.v. 29.10.2013; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 12). § 91 ZPO bringt insoweit das Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck, welches als Ausprägung des die gesamte Privatrechtsordnung und das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben wie auch der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 BGB verstanden wird (MüKo/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 38). Der prozessuale Erstattungsanspruch besteht daher nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung (Senat a.a.O.; OLG Jena, OLG-NL 2006, 207, 208; MüKo/Giebel, a.a.O.).
Danach sind die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten, soweit die einzelne Maßnahme zur zweckentsprechenden Führung des Rechtsstreits notwendig war (Zöller/ Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 „Rechtsanwalt“).
Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht von einem Anwalt vertreten lassen, so dass dafür keine – nach der Kostengrundentscheidung nunmehr zu erstattenden – Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG entstanden sind.
Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt (Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21 „außergewöhnliche Anwaltskosten“ m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2008, 371 – 372), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.
Eine Gebühr nach Nr. 2100 RVG – Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels – die insoweit für eine außergerichtliche Tätigkeit erstattungsfähig wäre, wurde nicht geltend gemacht.
Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG – wie sie vorliegend der Sache nach von den Beigeladenen geltend gemacht wird – handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 13 „Ratsgebühr“; OLG Rostock JurBüro 2008, 371 – 372 m.w.N.).
Darüber hinaus wird die vorgelegte Honorarrechnung der Kanzlei Dr. …, … & Kollegen vom 31. Juli 2017 der bei der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu beachtenden Kostentransparenz nicht gerecht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang schon, dass der Antrag auf Kostenerstattung vom 21.07.2017 datiert, die Rechnung der Kanzlei Dr. …, … & Kollegen das spätere Datum vom 31.07.2018 trägt. Es werden hier pauschal 5 Stunden gemäß Vereinbarung a 200.- €, „für Erläuterung der quantitativen und qualitativen Aspekte aus Sicht der Frau … … als Beigeladene. Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, insbesondere Erläuterung der Abstandsflächenproblematik bezüglich …straße 8 und deren Auswirkungen auf die Klage“ zur Begründung für das Honorar von 1.000,- EUR herangezogen. Es ist nicht ersichtlich – da als Leistungszeitpunkt der 23. Juni 2017 angegeben wurde – weshalb nach der Abrechnung der 5-stündigen Beratung im Parallelverfahren M 8 K 16.2634 und der der 3-stündigen Beratung im Parallelverfahren M 8 K 16.2632 nochmals eine „Erläuterung der quantitativen und qualitativen Aspekte“ – im Grunde eine Leerformel – nötig gewesen sein sollte. Soweit die Abstandsflächenproblematik als Rechtfertigung für den 5-stündigen Arbeitsaufwand herangezogen wird, ist festzustellen, dass diese im Urteil vom 29.02.2016 im Verfahren M 8 K 15.5673 – in dem die Beigeladenen als Kläger gegen eine Baueinstellungsverfügung auf der Basis der aufgehobenen Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 auftraten – ausführlich dargestellt wurde; insbesondere geht aus diesem Urteil auch hervor, dass ein Abstandsflächenverstoß gegenüber den Klägern als Eigentümern des Grundstücks …straße 8 bei einem planungsrechtlich zulässigen Vorhaben durch eine Abweichung ausgeräumt werden kann. Planungsrechtlich wies die Rechtsstellung der Kläger gegenüber den Verfahren M 8 K 16.2634 und M 8 K 16.2632 keine Besonderheiten auf; die Abstandsflächenproblematik war im Urteil vom 29.02.2016 im Verfahren M 8 K 15.5673 ausführlich dargestellt worden. Inwieweit deshalb nochmals 5 Stunden Prüfung und Beratung in Ansatz gebracht werden, ist nicht nachvollziehbar. Nicht unproblematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Beigeladene (Frau … …*) noch im Schriftsatz vom 21. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht München geäußert hat: „Wir haben in diesem Verfahren keinen Prozessbevollmächtigten und verlassen uns auf die Kompetenz von Frau Dr. … (Vertreterin der Beklagten – Anm. des Verfassers). Wir geben nur zu allgemeinen Sachverhalten Auskunft und maßen uns nicht an, den Sachverhalt aus baurechtlicher Sicht zu beurteilen.“. Die Erklärung im Schriftsatz vom 21. Juni 2017 steht somit in erheblichem Widerspruch zum angeblichen Leistungszeitpunkt der behaupteten Tätigkeit der Kanzlei Dr. …, … & Kollegen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beigeladenen am 21.06.2018 noch nichts von einem Tätigwerden der Anwaltskanzlei am 23.06.2017, und somit nur zwei Tage später gewusst haben sollten.
Die angesetzte Pauschahle für Post und Telekommunikation in Höhe von 20.- € ist – da insoweit akzessorisch – nicht erstattungsfähig, da die geltend gemachten Beratungskosten dies aus – mehreren – oben genannten Gründen nicht sind.
Unter diesen Umständen kann vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ausgegangen werden, dass die behauptete außerprozessuale Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO erforderlich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskosten – GKG – analog).

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