Arbeitsrecht

Urteilsberichtigung, Tenor, Diktatversehen, Schreibversehen

Aktenzeichen  513 F 3798/16

Datum:
16.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17361
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319
FamFG § 113

 

Leitsatz

Tenor

Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 02.05.2017 wird
im Tenor unter Ziffer 2, 2. Absatz wie folgt berichtigt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der BW Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (…) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.645,71 Euro nach Maßgabe des Leistungsplan ARLEP/oG-V 2015 in Verbindung mit Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2015 bezogen auf den 31.03.2016, übertragen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen