Aktenzeichen 155 UR II 1290/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Rechtsbehelf ist zulässig. Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen wurde, ist die Erinnerung statthaft, § 6 Abs. 2 BerHG.
2. Die Erinnerung wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen zurückgewiesen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch auf Grund der weiteren Ausführungen in der Erinnerung ist keine andere Entscheidung veranlasst.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.