Strafrecht

Wahlverteidiger, Haftbefehlseröffnung, Beiordnung, Pflichtverteidiger, Auswechslung

Aktenzeichen  11 Gs 151/18

Datum:
5.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 39141
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 143

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten über seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt R… vom 21.03.2018 auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T… D… und Beiordnung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt R… als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.

Gründe

Rechtsanwalt T… D… wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 07.03.2018 zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt. Im Rahmen der Haftbefehlseröffnung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main beantragte der Beschuldigte am 06.03.2018 die Beiordnung eines durch das Gericht auszuwählenden Verteidigers. Das Amtsgericht Bamberg als zuständiges Gericht bestellte daraufhin am 07.03.2018 mit oben genannten Beschluss Herrn Rechtsanwalt D… als Pflichtverteidiger.
Mit Schreiben vom 21.03.2018 beantragte Rechtsanwalt R… unter beigefügter Vollmacht vom 20.03.2018, den bisherigen Pflichtverteidiger zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen.
Der Antrag ist zurückzuweisen. Zum einen entstünden hierdurch Mehrkosten zumindest in der Höhe der bei beiden Rechtsanwälten entstehenden Grundgebühr (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 143 Rn. 5 a). Zum anderen erklärte sich der Pflichtverteidiger mit der Auswechslung nicht einverstanden. Darüber hinaus sind – auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung – keinerlei Gründe ersichtlich, die eine Auswechslung des bisherigen Pflichtverteidigers rechtfertigen könnten, insbesondere keine endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses.

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