Aktenzeichen Au 4 K 17.35681
Leitsatz
1 Nach Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-VO ist das Asylverfahren eines minderjährigen Kindes untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden. Ein in der Bundesrepublik für ein im Inland geborenes Kind gestellter Asylantrag ist daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unzulässig, wenn der Familie bereits vor der Geburt internationaler Schutz in Litauen gewährt wurde. (Rn. 12) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen in Litauen nicht (wie VG Ansbach BeckRS 2017, 132404). (Rn. 13) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 12. Dezember 2017 ist jedenfalls nicht zu Lasten der Kläger rechtswidrig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Asylanträge Kläger zu 1 bis 3 hat die Beklagte zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Unstreitig wurde den Klägern bereits durch Litauen als anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Flüchtlingsstatus zuerkannt (vgl. auch Bundesamtsakte, Bl. 139). Für die Kläger wurde dies bei der Anhörung durch das Bundesamt eingeräumt (vgl. Bundesamtsakte, Bl. 110).
Für den Kläger zu 4 gilt im Ergebnis ebenfalls, dass sein Asylantrag unzulässig ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, denn der Kläger wurde in Deutschland geboren, nachdem die Kläger zu 1 bis 3 Litauen verlassen hatten, so dass für ihn keine Schutzgewährung durch Litauen anzunehmen ist (vgl. auch Bundesamtsakte, Bl. 139). Die Unzulässigkeit des Asylantrags folgt jedoch aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III–VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO ist das Verfahren des minderjährigen Klägers untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden; der Asylantrag ist daher – auch nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern in Litauen – wegen der Zuständigkeit Litauens unzulässig (vgl. VG München, B.v. 17.10.2017 – M 21 S 17.44597 – juris Rn. 17; VG Regensburg, B.v. 13.9.2017 – RN 14 S 17.33783 – juris Rn. 17 f.).
Die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Litauen haben die Kläger mit der vorliegenden Klage nicht beantragt; solche sind auch nicht ersichtlich. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wir Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch werden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen durchweg verneint (vgl. etwa VG Ansbach, B.v. 30.10.2017 – AN 14 S 17.51092 – juris Rn. 21; VG München B.v. 14.7.2016 – M 7 S 16.50401 – juris Rn. 18; jeweils m.w.N.); dass dies für Personen, denen der Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, anders sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Keine Rechtsfehler zu Lasten der Kläger weist auch die ergangene Abschiebungsandrohung aus. Zu Gunsten der Kläger zu 1 bis 3 hat das Bundesamt entgegen den eindeutigen Vorgaben in § 36 Abs. 1 AsylG die 30-tägige Ausreisefrist des § 38 Abs. 1 AsylG herangezogen. Für den Kläger zu 4 gilt § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG; insoweit erweist sich die Anwendung des § 38 Abs. 1 AsylG als zutreffend (vgl. VG Regensburg, B.v. 13.9.2017 – RN 14 S 17.33783 – juris Rn. 19).
Auf die Gründe des Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.