Aktenzeichen 10 ZB 18.530
ZPO § 578 Abs. 1
Leitsatz
Über den Wortlaut von § 153 Abs. 1 VwGO, § 578 Abs. 1 ZPO hinaus können unter entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen auch Beschlüsse der Wiederaufnahme unterliegen, wenn es sich um der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende (urteilsvertretende) und damit wiederaufnahmefähige Beschlüsse handelt (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 45386). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das gegen die Mitglieder des Senats in der Besetzung des angegriffenen Beschlusses vom 19. Februar 2018 gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.
II. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 (10 ZB 18.406) wird verworfen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1. Das erneute Befangenheitsgesuch des Klägers ist unter Mitwirkung der abgelehnten Richter des Senats aus den bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 (10 ZB 18.406) dargelegten Gründen als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zu verwerfen.
2. Der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 (10 ZB 18.406) gerichtete Wiederaufnahmeantrag des Klägers entsprechend § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, mit dem er die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Senats bei dieser Entscheidung wegen einer „unzulässigen Selbstentscheidung“ über seinen Ablehnungsantrag geltend macht, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut von § 153 Abs. 1 VwGO, § 578 Abs. 1 ZPO hinaus unter entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen auch Beschlüsse der Wiederaufnahme unterliegen, wenn es sich um der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende (urteilsvertretende) Beschlüsse handelt; an die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (vgl. z.B. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, B.v 8.4.2015 – 1 A 7.15 – juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Der gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2018 gerichtete Antrag des Klägers ist danach aber schon nicht statthaft, weil es sich dabei nicht um einen solchen wiederaufnahmefähigen Beschluss handelt. Denn mit dieser Entscheidung über die Anhörungsrüge des Klägers, die selbst keinen Suspensiveffekt entfaltet, d.h. den Eintritt der Rechtskraft der damit angegriffenen Entscheidung unberührt lässt (vgl. dazu Happ in Eyermann, a.a.O., § 152a Rn. 2), wurde (lediglich) der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weshalb es auch nicht zu der vom Kläger begehrten Fortführung des bereits rechtskräftig beendeten Verfahrens gekommen ist (vgl. auch NdsOVG, B.v. 14.11.2017 – 13 ME 367/17 – juris Rn. 8).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Die für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Festgebühr von 60,- Euro ist für den hier gestellten Wiederaufnahmeantrag bezüglich des Senatsbeschlusses nach § 152a VwGO entsprechend heranzuziehen; die Festsetzung eines (gesonderten) Streitwerts entsprechend § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert) wäre nach Auffassung des Senats hier nicht angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).