Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  7 ZB 17.2123

Datum:
8.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4390
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1 Soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden sollen, muss sich die Antragsbegründung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diesen Annahmen ernstliche Zweifel begegnen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die bloße Verweisung auf einen persönlichen Vortrag der Klägerin genügt den Anforderungen der anwaltlichen Vertretung, nämlich eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den postulationsfähigen Bevollmächtigten, nicht (ebenso BayVGH BeckRS 2011, 54425). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 K 14.1790 2017-09-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise innerhalb der dort genannten Frist begründet.
Die Antragsbegründung lässt schon offen, welche Zulassungsgründe im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden. Soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollen, muss sich die Antragsbegründung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diesen Annahmen ernstliche Zweifel begegnen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht ansatzweise.
So wird der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Magisterprüfungsordnung (MagPO) der Beklagten vom 25. Juni 1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Oktober 2008, Anwendung findet, lediglich der Hinweis entgegengesetzt, dass die „Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) der Philosophischen Fakultät der LMU“ mit Ausführungsbestimmungen vom 13. Juni 1975 zur Anwendung komme, weil die Klägerin seit dem Jahr 1976 studiere. Abgesehen davon, dass es sich um die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens handelt, wird nicht auf den Wechsel des Studienfachs im Wintersemester 2001/2002 eingegangen, worauf das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Magisterprüfungsordnung von 1986 stützt.
Ebensowenig wird auf die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass die von der Klägerin eingereichten Atteste eine weitere Fristüberschreitung für die Ablegung der Magisterprüfung nicht rechtfertigten, weil sie den inhaltlichen Anforderungen nicht genügten. Es wird auch nicht zur Kenntnis genommen, dass es dem Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich darauf angekommen ist, ob die Klägerin ein Dauerleiden habe, und deshalb eine Prüfungsfähigkeit nicht absehbar sei.
Unabhängig davon, dass auch der zum Gegenstand des Antrags gemachte Vortrag der Klägerin selbst diesen Anforderungen nicht gerecht wird, kann er schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil dieser Vortrag dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt. Die bloße Verweisung auf einen persönlichen Vortrag der Klägerin genügt den Anforderungen der anwaltlichen Vertretung, nämlich eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den postulationsfähigen Bevollmächtigten, nicht (BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.1033 – BayVBl 2012, 186).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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