Aktenzeichen Au 4 K 17.33981
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
VwGO § 67
Leitsatz
1. Die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten ist im Zweifel nicht als Widerruf der Vollmacht anzusehen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann in Fällen posttraumatischer Belastungsstörung regelmäßig nicht angenommen werden. Eine Abschiebung ist dann grundsätzlich möglich, es sei denn, sie führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zur Selbstgefährdung. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens der Beteiligten niemand zum Termin erschienen war. Die Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Die Ladungsschreiben vom 23. Januar 2018 enthielten die Hinweise gem. § 102 Abs. 2 VwGO. Ein Dolmetscher für die hilfsweise vom Kläger gewünschten Sprache Englisch war zugegen.
Einer Verhandlung und Entscheidung der Sache stand auch nicht entgegen, dass in den gerichtlichen Ladungsschreiben vom 23. Januar 2018 zur Verlegung des Termins auf den 7. März 2018 entgegen der richterlichen Verfügung und entgegen der tatsächlichen Anforderung eines Dolmetschers für die Sprache Tutsi, hilfsweise Englisch, versehentlich aufgeführt war, es sei ein Dolmetscher für die Sprache Luganda geladen worden. Beide Klägerbevollmächtigten wurden umgehend noch am 6. März 2018 per Telefax von dem Versehen und dem Zurverfügungstehen einer Verdolmetschung für das Englische unterrichtet, nachdem einer der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom gleichen Tag ausgeführt hatte, der Kläger sehe keine Möglichkeit, angehört zu werden, da nur ein Dolmetscher für Luganda geladen worden sei.
Im Übrigen kann die Behauptung des Klägers, eine Anhörung bzw. Verständigung sei ihm in der Sprache Luganda nicht möglich, nicht nachvollzogen werden. Der Kläger hat bei Erhebung der vorliegenden Klage am 20. Juli 2017 ausdrücklich einen Dolmetscher für die Sprache Luganda erbeten. Erst über ein halbes Jahr später, eine Woche vor dem ursprünglichen Verhandlungstermin am 24. Januar 2018, hat der Kläger geltend gemacht, Luganda nicht gut zu sprechen. Dass der Kläger zunächst ausdrücklich eine Sprache zur Verdolmetschung erbittet und deren mangelnde Beherrschung erst angesichts des anstehenden Verhandlungstermins geltend macht, ist nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers zu seinen Sprachkenntnissen in Luganda widersprüchlich. Während ein Bevollmächtigter anführt, Tutsi sei die Muttersprache des Klägers, führt der andere lediglich an, der Kläger spreche Tutsi besser als Luganda. Vorsorglich ist zu bemerken, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, allein Rechtsanwalt … aus München sei mittlerweile sein Bevollmächtigter. Für den Kläger wurde mit Erhebung der vorliegenden Klage eine Vollmacht des Rechtsanwalts … aus Düsseldorf vorgelegt. Diese Vollmacht bleibt wirksam, so lange sie nicht eindeutig widerrufen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 67 Rn. 46). Dies ist nicht der Fall gewesen. Die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten ist im Zweifel nicht als Widerruf der Vollmacht anzusehen (Kopp/Schenke, a.a.O.). Rechtsanwalt … hat zudem auf die gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 mitgeteilt, dass ihm das Mandat bisher nicht gekündigt worden sei. Dem entspricht es, dass der Kläger ausweislich dieses Schriftsatzes Rechtsanwalt … das Attest der Psychiaterin … vom 22. Januar 2018 am gleichen Tag hat zukommen lassen. Davon, dass der Kläger eindeutig erkennbar lediglich Rechtsanwalt … bevollmächtigt und die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt … widerrufen hat, kann daher keine Rede sein.
Soweit der Kläger zur Begründung dafür, er spreche Luganda nicht ausreichend, anführt, als Banyamulenge sei Tutsi seine Muttersprache, ist auch dies nicht nachvollziehbar, sondern offenbart in hohem Maße widersprüchliches Verhalten des Klägers. Bereits im Bescheid vom 4. Juni 2012 betreffend den Asylerstantrag des Klägers wurde davon ausgegangen, der Kläger sei vom Volk der Rufumbira. Auch im vorliegend streitgegenständlichen Bescheid wurde diese Volkszugehörigkeit angenommen. Ein Grund dafür, weshalb der Kläger erst im Januar 2018 und damit mehr als fünfeinhalb Jahre nach bescheidmäßigem Abschluss des Asylerstverfahrens eine völlig andere Volkszugehörigkeit geltend macht, ist nicht erkennbar. Vielmehr übersieht der Kläger, dass er bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend seinen ursprünglichen Asylantrag mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 23. Juli 2012 seine Stammeszugehörigkeit von Rufumbira in Bafumbira hat korrigieren lassen. Dies kann auch ohne weiteres berücksichtigt werden, hat der Kläger doch zur Begründung der vorliegenden Klage allgemein auf seine Angaben im Zuge des Asylverfahrens – mithin sein gesamtes bisheriges Vorbringen – verwiesen. Wenn der Kläger nunmehr fünfeinhalb Jahre nach dieser vorgeblichen Richtigstellung erneut eine andere Volkszugehörigkeit angibt, kann ihm nicht abgenommen werde, dass in Wahrheit Tutsi seine Muttersprache sei.
Im Übrigen versucht der Kläger offenbar mit der nunmehr angegebenen Volkszugehörigkeit Banyamulenge und der Angabe, Tutsi sei seine Muttersprache, seinen Vortrag zu untermauern, er stamme ursprünglich aus dem Kongo (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Banyamulenge). Auch dies ist jedoch, worauf noch einzugehen sein wird, vollkommen widersprüchlich.
Schließlich spricht wesentlich gegen die Angabe des Klägers, eine Verständigung in Luganda sei ihm nicht ausreichend möglich, der Umstand, dass für sämtliche bisherigen Anhörungen und Verhandlungen betreffend den Asylantrag des Klägers eine Verdolmetschung für Luganda gewählt wurde. Dies gilt ausweislich der Feststellungen im Urteil betreffend den Asylerstantrag des Klägers bereits für die ursprüngliche Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Januar 2011. Im entsprechenden Verwaltungsstreitverfahren haben am 21. November 2012 und am 22. November 2013 mündliche Verhandlungen am Verwaltungsgericht Augsburg stattgefunden, in denen jeweils eine Dolmetscherin für die Sprache Luganda zugegen war. Insgesamt haben diese Verhandlungen circa drei Stunden angedauert. Der Kläger war auch seinerzeit anwaltlich vertreten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es zu Problemen mit der Verdolmetschung in Luganda gekommen ist, bestehen nicht. Auch für das Verwaltungsstreitverfahren betreffend den ersten Folgeantrag wurde für die mündliche Verhandlung ein Dolmetscher für die Sprache Luganda geladen. Der Kläger hat zwar an dieser mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen; Einwände gegen die Sprache Luganda hat er aber im Vorfeld, obwohl wiederum anwaltlich vertreten, nicht erhoben.
Mithin hat der Kläger sieben Jahre nach seiner ersten Anhörung durch das Bundesamt erstmals geltend gemacht, Luganda nicht ausreichend zu sprechen. Dies kann dem Kläger nicht abgenommen werden. Vielmehr drängt sich auf, dass der Kläger versucht, durch dieses Vorgehen eine Verzögerung des Verwaltungsstreitverfahrens zu erreichen.
Die sonach entscheidungsreife Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt und die Änderung des Bescheids vom 4. Juni 2012 in Bezug auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung solcher Abschiebungsverbote. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Das Bundesamt hat das Vorbringen des Klägers zu seinem weiteren Folgeantrag, insbesondere die von ihm geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe und die von ihm vorgelegten Unterlagen, in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend gewürdigt. Das Gericht folgt insgesamt der zutreffenden Begründung des Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere wird bereits in den Bescheidgründen zutreffend ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen des Klägers nicht nur nicht die Annahme einer Änderung der Sachlage rechtfertigt, sondern weitere Widersprüche aufweist.
Ergänzend ist auszuführen: Das Bundesamt hat den (weiteren) Folgeantrag des Klägers zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor.
Es fehlt bereits an zureichenden Angaben des Klägers, worin er Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 VwVfG erblickt. Im Rahmen eines Antrags gem. § 71 AsylG ist der Antragsteller darlegungs- und mitwirkungspflichtig (vgl. Bergmann/Dienelt/ Bergmann, Ausländerrecht, Rn. 41 zu § 71 AsylG). Der Wiederaufnahmegrund muss substantiiert vorgetragen werden; jedenfalls muss er aus dem gesamten Vorbringen hinreichend klar hervorgehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 51 Rn. 16). Diesen Pflichten ist der Kläger nicht nachgekommen. Es ist – gerade bei (wie hier) anwaltlicher Stellung bzw. Begründung eines Folgeantrags – weder Aufgabe des Bundesamts noch des Verwaltungsgerichts, zahlreiche vom Antragsteller vorgelegte Dokumente auf Anhaltspunkte zu prüfen, ob sich aus diesen im Einzelnen oder einer Art Gesamtschau Wiederaufgreifensgründe – insbesondere durch Änderung der Sachlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG oder neue Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG – ergeben könnten. Das Vorbringen des Klägers beim vorliegenden Folgeantrag enthält insbesondere keinerlei näheren Angaben dazu, inwieweit die von ihm angeführten Gründe im Verhältnis zu den bisher durchgeführten Asylverfahren eine Änderung (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) darstellen bzw. neu (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) sind. Zwar führt das anwaltliche Antragsschreiben vom 21. Juni 2017 aus, es lägen zumindest zwei neue Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Welche Tatsachen bzw. welches Vorbringen damit (nunmehr) erwiesen werden sollten, erschließt sich indes nicht.
Zwar wurde bei der Antragstellung auf die Darstellung des Sachverhalts in der psychologischen Stellungnahme des psychosozialen Zentrums für Flüchtlings Düsseldorf vom 2. Mai 2017 verwiesen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger jedoch selbst einräumen lassen, dass seine Angaben zu seinen Fluchtgründen im Erstverfahren unvollständig waren. Ein – zudem etliche Jahre – späteres Nachschieben der nunmehr angeblich vollständig zutreffenden Fluchtgründe unterfällt jedoch ersichtlich keinem der Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Kläger wäre vielmehr gehalten gewesen, etwaige Unvollständigkeiten seines Vorbringens bereits im Asylerstverfahren zu korrigieren; dieses Verfahren hat – von der Antragstellung bis zum Ersturteil des Verwaltungsgerichts – bereits über zwei Jahre gedauert. Die Angabe des Klägers, er habe sich aus Angst nicht getraut, die volle Wahrheit zu sagen, ist als reine Schutzbehauptung zurückzuweisen. Zeitlich wie inhaltlich bestand für den Kläger bereits während des Asylerstverfahrens mehr als ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe vollständig vorzutragen. Hiervon hat er auch seinerzeit schriftsätzlich wie mündlich intensiv Gebrauch gemacht.
Entscheidend entwertet wird die psychologische Stellungnahme vom 2. Mai 2017 zudem durch die – immerhin ehrliche – Wiedergabe der Angabe des Klägers (S. 12), sein Hauptanliegen sei es, eine Stellungnahme zu erhalten, um sein bereits abgelehntes Asylverfahren wieder aufzunehmen. Hierdurch werden Zielrichtung sowie Sinn und Zweck der Regelungen in § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG ins Gegenteil verkehrt, denn danach ist das Stellen eines Folgeantrags Konsequenz des Hervortretens eines geänderten Sachverhalts oder neuer Beweismittel; im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch offenbar die Stellung eines weiteren Folgeantrags beabsichtigt und ist in der Konsequenz dessen eine neue Stellungnahme erstellt worden.
Ferner enthält die – auf den Angaben des Klägers beruhende – Sachverhaltsdarstellung in der psychologischen Stellungnahme vom 2. Mai 2017 unter anderem folgende Widersprüche zum bisherigen Vorbringen des Klägers:
– Von einer Geburt des Klägers im Kongo und seinem Aufwachsen in Uganda erst ab etwa dem siebten Lebensjahr (psychologischen Stellungnahme, S. 5) ist im gesamten bisherigen Asylvorbringen des Klägers nicht die Rede gewesen.
– Dies widerspricht auch offenkundig den Angaben des Klägers im gerichtlichen Asylerstverfahren, wonach er zehn Jahre zur Schule gegangen sei und bereits ab drei Jahren eine „preprimary school“ im Massaka District (dieser liegt in Uganda) besucht habe (Schriftsatz des damaligen Klägerbevollmächtigten vom 23. Juli 2012, Nr. 1.6)
– Dass der Kläger von 2005 bis 2009 Auslandseinsätze im Irak, Somalia und Afghanistan absolviert haben und dabei für eine Firma Blackwater tätig gewesen sein soll, wurde im gesamten bisherigen Asylverfahren ebenfalls nicht vorgetragen. Der vom Kläger hierfür gegebenen Begründung, er habe sich aus Angst nicht getraut, die volle Wahrheit zu sagen, ist, wie ausgeführt, nicht zu folgen.
Welche für den Kläger günstigen Folgen die Vorlage eidesstaatlicher Versicherungen der angeblichen Verlobten des Klägers über einen Schwangerschaftsabbruch haben könnte, erschließt sich nicht. Vielmehr bestehen zwischen diesen die Verlobte betreffenden Unterlagen und der Sachverhaltsdarstellung in der psychologischen Stellungnahme vom 2. Mai 2017, zum Teil auch innerhalb dieser Dokumente, bisweilen eklatante Widersprüche:
– Nach Angaben der Verlobten des Klägers (eidesstattliche Versicherung, Nr. 4) wurde der Kläger in Uganda geboren und ist dort aufgewachsen. Gemäß der psychologischen Stellungnahme (S. 6) wurde der Kläger im Kongo geboren und ist er mit seiner Familie mit etwa sieben Jahren nach Uganda gegangen.
– Der Kläger hat mit dem weiteren Folgeantrag vom Juni 2017 eine angebliche eidesstattliche Versicherung seiner Verlobten vom 27. März 2017 vorgelegt. In der psychologischen Stellungnahme (S. 9) vom 2. Mai 2017 ist hingegen davon die Rede, dass der Kläger zu seiner Lebensgefährtin seit langem keinen Kontakt mehr habe.
– Nach der eidesstattlichen Versicherung der Verlobten des Klägers ist diese im Jahr 1985 geboren. Gleichzeitig wurde ein „Medical Report“ betreffend die Verlobte des Klägers vorgelegt, wonach diese bei einer ärztlichen Untersuchung am 13. Januar 2010 dreißig Jahre alt gewesen sei. Danach wäre 1980 das zutreffende Geburtsjahr der Verlobten der Klägerin
– Nach Angaben der Verlobten des Klägers (eidesstattliche Versicherung, Nr. 9) hat sie ihr zweites Kind durch Fehlgeburt verloren. Nach dem genannten „Medical Report“ geschah dies im Jahr 2010. Gleichzeitig soll das erste Kind, das der Kläger mit seiner Verlobten bekam im Jahre 2017 – Jahr der eidesstattlichen Versicherung (dort Nr. 4) – sechs Jahre alt gewesen sein; Geburtsjahr dieses Kindes wäre demnach das Jahr 2011 gewesen. Demnach hätte die Verlobte des Klägers ihr zweites Kind verloren, noch bevor das erste geboren war.
Angesichts dieser Widersprüche können aus den genannten Unterlagen Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht hergeleitet werden.
Am ehesten lässt sich das Vorbringen des Klägers dahin verstehen, dass neue Beweismittel in Bezug auf eine psychische Erkrankung vorgelegt werden sollten. Wiederaufgreifensgründe ergeben sich aber auch hieraus nicht. Psychische Erkrankungen des Klägers bzw. deren Behandlungbedürftigkeit sind bereits Gegenstand des ersten Folgeantrags des Klägers (Bescheid des Bundesamts vom 17.3.2015) und des entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sich hiermit im Urteil vom 16. Oktober 2015 (Au 4 K 15.30187) ausführlich auseinandergesetzt (Rn. 41 ff.). Auch im Berufungszulassungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind diese Fragestellungen thematisiert worden (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 9 ZB 15.30247 – Rn. 14 f.). Inwieweit die zur Begründung des jetzigen Folgeantrags vom Kläger vorgelegten Dokumente eine Änderung der Sachlage begründen oder neue Beweismittel darstellen, ist nicht näher vorgetragen. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Wie im vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit festgestellt (U.v. 16.10.2015, Rn. 43), wurde beim Kläger bereits Anfang 2013 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht einmal das Urteil betreffend den Asylerstantrag ergangen war. Ferner wurde schon im Urteil vom 16. Oktober 2015 festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten Atteste den Eindruck einer schon während des Erstverfahrens durchgeführten lückenlosen, jedenfalls aber wiederholten ärztlichen Behandlung wegen psychischer Erkrankungen hervorrufen und dass nicht anzunehmen ist, dass diese Behandlungsbedürftigkeit dem Grunde nach nachträglich, d.h. nach Abschluss des Erstverfahrens, eingetreten ist (a.a.O., Rn. 45). Nichts anderes als die Fortführung dieser ärztlichen Behandlung lässt sich den im jetzigen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Attesten (einschließlich der erst im Klageverfahren vorgelegten Atteste der Frau …) entnehmen. Eine Änderung der Sachlage oder neue Beweismittel ist demgegenüber nicht erkennbar. Vielmehr basieren die jetzt vom Kläger angeführten ärztlichen Aussagen nicht auf neuen Erkenntnissen, sondern auf dem Vortrag des Klägers über das bisher von ihm Erlebte, mithin auf Klägervorbringen, welches schon Gegenstand des Asylerstverfahrens war oder dort – wäre der Kläger dort seiner Pflicht zum vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrag nachgekommen – hätte sein müssen. Dies gilt auch für die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste der Frau, denn dort wird – ohnehin allenfalls pauschal – auf die „zahlreichen bedrohlichen Erlebnisse in seiner Vergangenheit“ verwiesen.
Des Weiteren genügen die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste nicht den an diese zu stellenden Anforderungen. Wie ausgeführt, wird die psychologische Stellungnahme vom 2. Mai 2017 bereits dadurch entwertet, dass sie angesichts des Hauptanliegens des Klägers, eine Stellungnahme zur Stellung eines Folgeantrags zu erhalten, erstellt wurde. Daneben stützt sie sich, wie ausgeführt, auf Angaben des Klägers, welche aber zum Teil bereits in sich widersprüchlich sind, zum Teil seinem bisherigen Vorbringen widersprechen. Ohnehin muss bei einer posttraumatische Belastungsstörung das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das Gericht vermag jedoch dem Vorbringen des Klägers, welches auch Grundlage für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung war, wegen der bereits dargestellten, zum Teil eklatanten Widersprüche seines Vorbringens im vorliegenden Verfahren sowie angesichts der bereits im Urteil betreffend den Asylerstantrag bemängelten Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, nicht zu folgen. Hinsichtlich der Atteste der Frau … gilt, dass bereits nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21/12 – juris Rn. 7). Wie dargestellt, muss einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung ein traumatisierendes Ereignis zu Grunde liegen. Lediglich das aktuellste Attest vom 6. März 2018 enthält in tatsächlicher Hinsicht den Verweis auf „zahlreiche bedrohliche Ereignisse in seiner Vergangenheit“; dies ist für eine Erkennbarkeit in dem beschriebenen Sinne nicht ausreichend. Im Übrigen ist insoweit bestenfalls anzunehmen, dass die Angaben des Klägers ungeprüft übernommen worden sind. Nachdem diese jedoch, wie ausgeführt, widersprüchlich sind, vermögen diese zur Überzeugung des Gerichts keine taugliche Grundlage für eine Diagnose, wie in den ärztlichen Attesten gestellt, zu bilden. Im Übrigen erscheint nicht nachvollziehbar, wie bereits im Attest vom 9. Januar 2018 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden konnte, wenn der Kläger sich in dieser Praxis erst seit diesem Tag in Behandlung befand. Angesichts der mehrjährigen Vorgeschichte und dem Erfordernis eines traumatisierenden Ereignisses wäre eine nähere Abklärung des vom Kläger Geschilderten geboten gewesen, damit – wie erwähnt – erkennbar hätte werden können, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde. Nicht umsonst wurden vor Erstellung der psychologischen Stellungnahme vom 2. Mai 2017 – der allerdings aus den genannten Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden kann – vier Sitzungen mit dem Kläger durchgeführt (vgl. a.a.O., S. 3), bevor eine Diagnose gestellt wurde. Die von den aktuellen Ärzten des Klägers offenbar ohne (ausreichende) Prüfung des Vorgeschehens erfolgte Diagnose zieht auch deren weitere im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste maßgeblich in Zweifel.
Im Übrigen kann nach dem Willen des Gesetzgebers eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG in Fällen von – hier vom Kläger geltend gemachter – posttraumatischer Belastungsstörung regelmäßig nicht angenommen werden. In diesen Fällen ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer – nach der aktuellsten vom Kläger vorgelegten Bescheinigung nicht erkennbaren (hier ist nur von einer „deutlichen Zustandsverschlechterung mit Zunahme von Unsicherheit und Bedrohungserleben“ die Rede) – wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 18). Insofern ist es durch die nach Abschluss des Erst- und des ersten Folgeverfahrens erfolgte Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu einer Änderung der Rechtslage zu Gunsten, sondern zu Lasten des Klägers gekommen; dementsprechend wäre für eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers erforderlich, dass Atteste vorgelegt werden, die gerade im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verschärfung der Rechtslage bei geltend gemachter posttraumatischer Belastungsstörung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Ausnahmefall eines Abschiebungsverbots vorliegen soll. Dies ist aber nicht der Fall. Zudem hat die Beklagte – ohne dass der Kläger dies in Zweifel gezogen hätte – im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt (S. 7 f.), dass auch in Uganda Behandlungsmöglichkeiten für die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen zur Verfügung stehen. Über den Bescheid hinausgehend ist zudem zu bemerken, dass der Kläger nicht nur jung und arbeitsfähig ist, sondern nach seinen Angaben im Erstverfahren einen Geschäftsbetrieb und finanzielle Rücklagen hatte, von denen er gut habe leben können (Schriftsatz des damaligen Klägerbevollmächtigten vom 23. Juli 2012, Nr. 1.7). Umso mehr ist davon auszugehen, dass der Kläger die nötige ärztliche Versorgung in Uganda finanzieren könnte.
Die klägerseits vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste führen demnach nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Soweit sich in den Folgeantrags-Akten des Bundesamts ferner eine Kautionsbescheinigung der ugandischen Polizei befindet, datiert diese vom 20. Februar 2010, zu einem Zeitpunkt also, der noch vor Stellung des Asylerstantrags lag. Es erschließt sich daher nicht, inwieweit dies ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sein sollte.
Insgesamt beruht der vorliegende Asylfolgeantrag des Klägers – wie auch seine in englischer Sprache verfassten Stellungnahmen, zuletzt vom 5. März 2018, zeigen – auf Vorbringen, Aussagen und Stellungnahmen zu Fragestellungen, die bereits Gegenstand des Asylerstantrags und des ersten Folgeantrags waren oder dies – wäre der Kläger dort seinen asylverfahrensrechtlichen Pflichten nachgekommen – hätten sein können. Die vom Kläger offenbar erwartete vollständige Neubewertung seines Asylvorbringens mit der Folge einer für ihn günstigeren Entscheidung stellt keinen gem. § 71 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG beachtlichen Wiederaufgreifensgrund dar, zumal das klägerische Vorbringen im vorliegenden Verfahren ein weiteres Mal von Widersprüchen gekennzeichnet ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.