Aktenzeichen 8 C 18.244
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, § 147 Abs. 1, § 169
Leitsatz
Ein Beteiligter muss sich auch bei einer Beschwerde gegen die richterliche Anordnung der Vollstreckung gem. § 169 VwGO nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich einem Rechtsanwalt, vertreten lassen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 2 V 17.2052 2018-01-16 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Senat wertet das von der Vollstreckungsschuldnerin als „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben vom 21. Januar 2018 als Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO. Diese ist statthaft, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Vollstreckungsverfahren gemäß § 169 VwGO nach Anhörung der Vollstreckungsschuldnerin ergangen ist (OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.3.2015 – OVG 6 L 8.15 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil es an der nach § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.
Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die richterliche Anordnung der Vollstreckung nach § 169 VwGO (BayVGH, B.v. 28.9.2017 – 4 C 17.1864 – juris Rn. 3). Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Vollstreckungsschuldnerin wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Mit Schreiben des Senats vom 1. Februar 2018 wurde sie nochmals ausdrücklich auf den Vertretungszwang hingewiesen. Mittlerweile ist die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung abgelaufen, ohne dass eine von einem Prozessbevollmächtigten gefertigte Beschwerde eingegangen ist. Der Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).