Aktenzeichen 4 ZB 17.689
Leitsatz
1 Durch den Fremdenverkehrsbeitrag wird der Vorteil abgegolten, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst. Da die Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Einzelfall nicht exakt messbar sind, ist zu deren Ermittlung ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig, der die nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichen Vorteile, die sich aus dem Fremdenverkehr ergeben, ausreichend berücksichtigt. Dieser Maßstab kann auf typische Durchschnittsfälle abstellen, wenn damit ein einigermaßen sicherer Schluss auf den Umfang des Vorteils möglich ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums kann unbedenklich als Grundlage eines typisierenden und pauschalierenden Bemessungssystems wie der branchendurchschnittlichen Umsatzrendite beim Fremdenverkehrsbeitrag dienen. Nur wenn die Richtsatzsammlung keine vertretbaren Zuordnungen erlaubt, weil das zu veranlagende Unternehmen in wesentlichen Punkten mit einem der dort genannten Betriebe nicht vergleichbar ist, ist eine (individuelle, jährliche) Schätzung der Umsatzrendite als Reingewinnsatz vorzunehmen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 11 K 14.2127 2017-02-22 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 9.915,03 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die im Stadtgebiet der Beklagten ein Hotel betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2012 in Höhe von 9.915,03 Euro. Der Berechnung war ein steuerbarer Umsatz in Höhe von 2.644.007 Euro, ein Vorteilssatz von 100% und ein Mindestbeitragssatz von 0,375% zugrunde gelegt worden. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 22. Februar 2017 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für den erhobenen Beitrag sei die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten. Das von der Klägerin betriebene Hotel sei als Betrieb einzustufen, dem durch Fremdenverkehr im Gemeindegebiet der Beklagten Vorteile erwachsen würden. Da die Klägerin in ihrer Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags 2012 einen Verlust geltend gemacht habe, habe der Fremdenverkehrsbeitrag nach der Beitragssatzung auf der Grundlage des angegebenen Umsatzes berechnet werden können. In diesem Fall errechne sich der Beitrag, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz und dem Mindestbeitragssatz multipliziert werde. Bei einem für den klägerischen Betrieb geschätzten branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von 12% betrage der Mindestbeitragssatz 0,375%. Als Schätzungsgrundlage könne auf die Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen zurückgegriffen werden. Bei der Ermittlung des Mindestbeitragssatzes komme es nicht auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Beitragsschuldners an, noch sei die Errechnung eines Branchendurchschnitts auf der Basis des jeweiligen Gemeindegebiets erforderlich. Es sei auf die durchschnittlichen Verhältnisse der jeweiligen Branche abzustellen. Die Anwendbarkeit der Richtsatzsammlung sei auch nicht aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls ausgeschlossen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin im maßgeblichen Veranlagungszeitraum Verluste gemacht habe. Auch die behauptete verminderte Auslastung des Hotels seit mehreren Jahren sowie ein Vergleich mit der Lage anderer Hotelbetriebe vor Ort spreche nicht gegen die Anwendung der Richtsatzsammlung. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Hotelbetriebe im Gebiet der Beklagten und der Rückgang der Hotelpreise ließen sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen. Die Klägerin sei der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise durch die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht veranlasst gewesen, ein konkretes Beweisthema sei im Übrigen nicht genannt worden. In der Richtsatzsammlung würden Betriebe aus unterschiedlichen Regionen und mit unterschiedlichen Voraussetzungen ebenso berücksichtigt wie der behauptete branchendurchschnittlich sinkende Reingewinn bei steigenden Umsätzen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).
a) Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Mindestbeitragssatz zu Unrecht auf der Grundlage der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt. Deren Anwendbarkeit sei in ihrem Fall aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ausgeschlossen. Die Umsatzrendite könne durch Schätzung ermittelt werden, doch müsse hierbei grundsätzlich auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Beitragspflichtigen bzw. der Hotelbetriebe im Gebiet der Beklagten abgestellt werden. Die Klägerin habe mit aussagekräftigem Material nachgewiesen, dass in ihrem Fall der zu bestimmende Mindestbeitragssatz relevant von den tatsächlichen Verhältnissen der Branche abweiche.
b) Dieser Sachvortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht konnte sich bei der Ermittlung des Mindestbeitragssatzes auf die generalisierenden Werte der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen für das Jahr 2012 stützen und von einem geschätzten branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von 12% ausgehen. Dieser Wert entspricht nach der Richtsatzsammlung dem Mittelwert des Reingewinnsatzes für die im Falle der Klägerin geltende Gewerbeklasse „Beherbergungsgewerbe“ mit einem wirtschaftlichen Umsatz von über 500.000 Euro. Eine individuelle oder regionale Betrachtungsweise, wie von der Klägerin gefordert, war nicht vorzunehmen.
Durch den Fremdenverkehrsbeitrag wird der Vorteil abgegolten, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst. Da die Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Einzelfall nicht exakt messbar sind, ist zu deren Ermittlung ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig, der die nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichen Vorteile, die sich aus dem Fremdenverkehr ergeben, ausreichend berücksichtigt. Dieser Maßstab kann auf typische Durchschnittsfälle abstellen, wenn damit ein einigermaßen sicherer Schluss auf den Umfang des Vorteils möglich ist (BayVGH, U.v. 1.12.1989 – 4 B 88.1720 – BayVGHE n.F. 43, 7; BayVGH, U.v. 7.10.2013 – 4 B 13.209 – juris Rn. 25; Gerhard Oehler, PdK Bayern, BayKAG, Erl. 6 zu Art. 6). Nach der Beitragssatzung der Beklagten, die der Mustersatzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags entspricht, dienen zur Bestimmung des Vorteils der einkommen- oder körperschaftssteuerpflichte Gewinn und der steuerbare Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres (§ 2 FVBS). Wird – wie vorliegend – der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz bestimmt, errechnet sich dieser dadurch, dass der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz und dem Mindestbeitragssatz multipliziert wird (§ 3 Abs. 2 FVBS). Letzterer bemisst sich nach dem durch Schätzung zu ermittelnden branchenüblichen Anteil des Gewinns am Umsatz (§ 3 Abs. 5 FVBS). Während es sich bei der Beitragsberechnung nach dem steuerpflichtigen Gewinn um einen konkret-individuellen Beitragsmaßstab handelt, liegt der Beitragsermittlung nach dem steuerbaren Umsatz eine abstrakt-branchenbezogene Betrachtungsweise zugrunde, die auf einer Schätzung der branchendurchschnittlichen Umsatzrendite beruht (BayVGH, U.v. 9.5.2016 – 4 BV 14.2325 – juris Rn. 19). Die Höhe des Mindestbeitragssatzes bestimmt sich danach, mit welcher durchschnittlichen Umsatzrendite im Hotelgewerbe zu rechnen ist. Da eine exakte Ermittlung des Anteils des Gewinns am Umsatz nur selten möglich ist, kann nach ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zur Bestimmung des branchendurchschnittlichen Gewinnanteils auf die in der Richtsatzsammlung enthaltenen, auf Erfahrungswerten beruhenden Reingewinnsätze zurückgegriffen werden. Hierdurch wird im Regelfall das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen erreicht (BayVGH, U.v. 3.10.1986 – 4 N 85 A.460 – VGH n.F. 39, 75/78 f.; BayVGH, U.v. 1.12.1989 – 4 B 88.1720 – VGH n.F. 43, 7; BayVGH, U.v. 9.5.2016 – 4 BV 14.2325 – juris Rn. 27). Da der Vorteil im Kern die Verdienstmöglichkeit meint, sind Unschärfen gerechtfertigt und ist eine generalisierende Betrachtungsweise sachgerecht (Engelbrecht in Schieder/Happ, BayKAG, 3. Aufl., Stand Juni 2016, Art. 6 Rn. 54). Es ist weder eine konkret-individuelle Schätzung des jeweiligen Betriebes noch die Errechnung eines Branchendurchschnitts auf der Basis des jeweiligen Gemeindegebiets erforderlich (BayVGH, U.v. 25.10.1990 – 4 B 88.1749 – UA S. 9). Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zur oben genannten Richtsatzsammlung 2012 werden die Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt und stellen auf sogenannte Normalbetriebe ab. Die Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist danach das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe der jeweiligen Gewerbeklasse (Nr. 6 der Vorbemerkungen). Bei der Schätzung nach Richtsätzen führt die Anwendung der Mittelsätze im Allgemeinen zu dem Ergebnis, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt (10.2 der Vorbemerkungen). Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums kann danach unbedenklich als Grundlage eines typisierenden und pauschalierenden Bemessungssystems wie der branchendurchschnittlichen Umsatzrendite beim Fremdenverkehrsbeitrag dienen. Nur wenn die Richtsatzsammlung keine vertretbaren Zuordnungen erlaubt, weil das zu veranlagende Unternehmen in wesentlichen Punkten mit einem der dort genannten Betriebe nicht vergleichbar ist, ist eine (individuelle, jährliche) Schätzung der Umsatzrendite als Reingewinnsatz vorzunehmen (BayVGH, U.v. 9.5.2016 – 4 BV 14.2325 – juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 6.11.2008 – 2 S 669/07 – juris Rn. 42; ebenso OVG Schleswig, U.v. 23.8.2000 – 2 L 226/98 – juris Rn. 47). Da der Hotelbetrieb der Klägerin unter die von der Richtsatzsammlung erfasste Betriebsart „Beherbergungsbetriebe“ fällt, konnte der Mindestbeitragssatz auf der Grundlage des für diese Betriebsart geltenden Mittelwerts bestimmt werden. Die Auffassung der Klägerin, bei der Schätzung der Umsatzrendite sei auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Beitragspflichtigen bzw. der Hotelbetriebe im Gebiet der Beklagten abzustellen, trifft daher nicht zu, da es sowohl bei der Ermittlung der Umsatzrendite nach der Richtsatzsammlung als auch bei der Bestimmung des Mindestbeitragssatzes nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung auf die branchenüblichen Verhältnisse ankommt.
2. Die Rechtssache weist auch nicht besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Besondere Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Sache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (BayVGH, B.v. 23.4.2013 – 4 ZB 12.2144 – juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung klären.
3. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt; es hätte darauf hinweisen müssen, dass es den Vortrag der Klägerin für nicht ausreichend erachtet (§ 86 Abs. 3 VwGO). Wäre der Klägerin rechtliches Gehör gewährt worden, hätten Unklarheiten noch beseitigt werden können. Auch hätte das Verwaltungsgericht Beweis erheben müssen, anstatt die Klage abzuweisen. Auf diesem Mangel beruhe das Urteil. Hätte das Verwaltungsgericht den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den Sachverhalt hinreichend ermittelt, hätte es der Klage stattgegeben.
Der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidungen anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen mit den Argumenten der Klägerin zur Nichtanwendbarkeit der Richtsatzsammlung auseinandergesetzt und dargelegt, warum es der Rechtsansicht der Klägerin nicht folgt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Denn diese berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, B.v. 2.12.1969 – 2 BvR 320/69 – BVerfGE 27, 248/251; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – VerfGH 34, 47 = BayVBl 1981, 529).
Auch der von der Klägerin erhobene Vorwurf mangelnder Sachaufklärung ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei – wie hier die Klägerin – nicht ausdrücklich beantragt hat. Ein in einem Schriftsatz formulierter Antrag allein genügt nicht (BayVGH, B.v. 11.3.2009 – 4 ZB 08.1122 – juris Rn. 5). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH, B.v. 21.10.2008 – 5 ZB 08.229 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt. Aus dieser Vorschrift folgt weder eine Pflicht zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, noch muss das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen (BVerwG, B.v. 15.8.2003 – 1 B 107.03 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ab (BVerwG, B.v. 4.7.2007 – 7 B 18/07 – juris Rn. 5). Von einem solchen Überraschungsurteil kann hier keine Rede sein, zumal das Verwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 24. September 2015 die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass es ihre Hinweise zur Situation der Hotelbetriebe im Bäderdreieck nicht für ausreichend erachte.
Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung kann überdies deswegen nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung der Berufung führen, weil die Entscheidung hierauf nicht beruht. Dafür müsste mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne den (behaupteten) Rechtsverstoß zu einem für die Klägerin als Rechtsmittelführerin sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Maßgeblich für die Beurteilung des „Beruhenkönnens“ (Kausalität) ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 23.4.2013 – 4 ZB 12.2144 – juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen zwar auch ausgeführt, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Hotelbetriebe im sogenannten Bäderdreieck nicht mit aussagekräftigem Zahlenmaterial belegt worden sei. Es hat aber im Übrigen zutreffend dargelegt, dass es bei der Schätzung auf den branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz und nicht auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Beitragsschuldners ankommt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).