Europarecht

Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr

Aktenzeichen  11 CE 17.1056

Datum:
28.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2992
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 1072/2009 Art. 4 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1071/2009 Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 3
GBZugV § 2
BZRG § 51
GewO § 149 Abs. 2 Nr. 3, § 153
StVG § 29
GüKG § 3

 

Leitsatz

1 Eine Rehabilitierungsmaßnahme oder andere Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht das deutsche Güterkraftverkehrsrecht nicht vor. Hat sich die Unzuverlässigkeit aus begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben, muss der Betroffene durch sein Betragen zu erkennen geben, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert und nunmehr die Sicherheit dafür bietet, dass er gewillt ist, die Vorschriften einzuhalten. Eine zeitliche Grenze für die Heranziehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei der Beurteilung des Betreffenden setzen das Verwertungsverbot des § 51 BZRG und die Tilgungsbestimmungen der § 153 GewO, § 29 StVG. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 setzt die güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit sowohl des Unternehmens als auch des Verkehrsleiters voraus. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 E 16.755 2017-05-09 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Speditionsunternehmen mit zuletzt drei Lastkraftwagen betrieb, begehrt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
In der Vergangenheit wurden ihr mehrfach Gemeinschaftslizenzen erteilt. Nachdem dem Landratsamt Bayreuth (im Folgenden: Landratsamt) bekannt geworden war, dass das Gewerbezentralregister für die damalige Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin der Antragstellerin achtzehn Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten enthielt, denen Verstöße gegen Sozialvorschriften zugrunde lagen, erteilte es der Antragstellerin am 12. Juni 2014 eine auf zwei Jahre befristete Gemeinschaftslizenz, um vor einer Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Unternehmens den Ausgang von laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren abzuwarten und der damaligen Geschäftsführerin eine Umstrukturierung des Unternehmens zu ermöglichen. Vor Ablauf dieser Lizenz beantragte die Antragstellerin am 8. April 2016 deren Verlängerung. Im Rahmen einer Anhörung zu weiteren Verstößen gegen die Ruhe- und Lenkzeiten im Jahr 2015 teilte die damalige Geschäftsführerin der Antragstellerin dem Landratsamt mit, dass sie im fraglichen Zeitraum krank und daher nicht im Betrieb gewesen sei. Nachfolgend wurde bekannt, dass seit Januar 2013 ein zunächst nicht benannter Vertreter für sie bestellt gewesen sei. Ferner wurden fünf rechtskräftige Bußgeldbescheide vom 1. Februar 2016 bekannt, mit denen Verstöße gegen die Sozialvorschriften zwischen Februar und November 2015 geahndet wurden, darunter ein sog. schwerster Verstoß nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, sowie vier rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts Bayreuth vom 29. März 2016, mit denen Bußgelder vom 12. Mai und 9. Oktober 2014 nach auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einsprüchen aufgrund einer Absprache auf jeweils 10% reduziert wurden. Auch hiermit wurden u.a. mehrfache sog. schwerste Verstöße von Juni 2013 bis Juli 2014 geahndet. Daraufhin teilte das Landratsamt mit Schreiben vom 24. Mai 2016 mit, es werde abgewogen, ob die Versagung der Gemeinschaftslizenz unverhältnismäßig sei. Bedingung für die Erteilung sei aber die Anstellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters. Am 16. Juni 2016 erteilte es der Antragstellerin letztmals eine auf drei Monate befristete Gemeinschaftslizenz, um ihr Gelegenheit zu geben, einen geeigneten Verkehrsleiter zu benennen.
Am 29. August 2016 beantragte die Antragstellerin erneut die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und benannte nachfolgend einen neuen Verkehrsleiter. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr und das Gewerbeaufsichtsamt wandten sich mit Stellungnahmen gegen eine Neuerteilung.
Am 31. Oktober 2016 beantragte sie beim Verwaltungsgericht Bayreuth, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr samt zwei beglaubigten Abschriften zu erteilen, hilfsweise, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Am 13. Januar 2017 beantragte sie ferner hilfsweise, ihr eine auf mindestens sechs Monate befristete Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr zu erteilen.
Mit Bescheid vom 8. November 2016 lehnte das Landratsamt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz wegen Unzuverlässigkeit der damaligen Geschäftsführerin ab. Diese habe trotz der laufenden Prüfung ihrer Zuverlässigkeit weiterhin gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen. Insoweit spiele es keine Rolle, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin vollumfänglich wahrzunehmen. Das Bundesamt für Güterverkehr und das Gewerbeaufsichtsamt hätten sich gegen eine Wiedererteilung der Lizenz ausgesprochen. Ein geeigneter Verkehrsleiter sei nicht vorhanden. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem externen Verkehrsleiter weise nur eine Arbeitszeit von zwölf Wochenstunden aus, die für eine tatsächliche und dauerhafte Betriebsleitung nicht ausreiche; zumal der Verkehrsleiter 300 km vom Betriebsort entfernt wohne und auch noch sein eigenes Unternehmen und dessen Verkehr leite.
Hiergegen ließ die Antragstellerin am 29. November 2016 beim Verwaltungsgericht Bayreuth durch ihre Bevollmächtigten Klage (B 1 K 16.844) erheben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer Regelungsanordnung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid ab und führte ergänzend aus, dass eine Reihe von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten, darunter auch sog. schwerste Verstöße, vor Erteilung der EU-Lizenz am 18. Juni 2014 begangen worden seien. Die Antragstellerin habe dies offensichtlich zugelassen bzw. sei nicht dagegen eingeschritten. In der Folgezeit sei es zu gleichartigen Verstößen gekommen. Dem Bevollmächtigten sei in einem Gespräch am 5. Juni 2014 deutlich gemacht worden, dass bei weiteren schwersten Verstößen der Entzug der EU-Lizenz im Raume stehe. Die Erteilung der Lizenz auf zunächst längstens zwei Jahre habe dazu dienen sollen, das Unternehmen umzustrukturieren, was offensichtlich nicht geschehen sei. Auch im Jahr 2015 sei es wiederum zu Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten gekommen. Dass eine Reihe der verhängten Geldbußen erheblich abgesenkt worden seien, sei der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin geschuldet gewesen, aber nicht einer Neubewertung der Rechtsverstöße. Offensichtlich habe während der schweren Erkrankung der Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin im Jahr 2015 kein geeigneter Vertreter zur Verfügung gestanden. Sie habe weder im Bußgeldverfahren gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt noch zeitnah dem Antragsgegner mitgeteilt, wer sie vertreten habe. Von dem Fahrer, auf den die weit überwiegende Zahl der Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten entfallen sei, habe sich die Antragstellerin erst im Jahr 2016 nach drei Abmahnungen getrennt. Schließlich sprächen auch die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Stellen gegen eine weitere Erteilung der EU-Lizenz. Das Verhalten der Geschäftsführerin der Antragstellerin lasse darauf schließen, dass es ihr an der nötigen Rechtstreue fehle. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie trotz Ablaufs der Lizenz weiter unerlaubten Güterkraftverkehr habe durchführen lassen. Es treffe auch nicht zu, dass der Antragsgegner im Schreiben vom 24. Mai 2016 die Neuerteilung der Lizenz allein von der Benennung eines Verkehrsleiters abhängig gemacht habe. Vielmehr werde auch ausgeführt, man gehe von der Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin aus und prüfe nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, ob durch die Bestellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters die Bedenken ausgeräumt werden könnten. Das Gericht teile die Zweifel des Antragsgegners, ob der von der Antragstellerin eingesetzte neue Verkehrsleiter tatsächlich zuverlässig die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen könne. Die Rechtsprechung gehe in Anlehnung an die Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 GewO davon aus, dass hierfür eine ausreichende körperliche Präsenz erforderlich sei. Allein der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages genüge insoweit nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt darüber hinaus vor, sie habe ihre Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt. Das Gericht habe sich nicht damit befasst, dass der Antragsgegner im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren bis zuletzt für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz nur die Anstellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters verlangt habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass auch das Unternehmen aufgrund des Verhaltens der Geschäftsführerin als unzuverlässig einzustufen sei. Die hierfür herangezogenen Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten seien überwiegend bei Erteilung der Lizenz im Jahr 2014 bekannt gewesen. Es sei ermessensfehlerhaft, wenn im Jahr 2014 trotz Vorliegens von Verstößen die Lizenz erteilt worden sei, danach aber aufgrund dieser Verstöße nicht mehr. Seit 2014 hätten sich keine Gesichtspunkte ergeben, die gegen die Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin gesprochen hätten. Das Gericht habe pauschal auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und sich nicht mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Soweit es sich marginal mit der Zusicherung des Antragsgegners im Schreiben vom 24. Mai 2016 befasst habe, habe es dessen Inhalt falsch wiedergegeben. Den Fahrer R., der die Mehrzahl der Verstöße gegen Sozialvorschriften verursacht habe, habe die Antragstellerin nach mehreren –arbeitsrechtlich erforderlichen – Abmahnungen zum 31. Oktober 2016 gekündigt. Im Jahr 2016 sei es zu keinem Verstoß gegen die Ruhe- und Lenkzeiten gekommen. Die in diesem Jahr gerichtlich abgehandelten Verstöße hätten sich in den Vorjahren ereignet. Die überstandene Erkrankung der damaligen Geschäftsführerin könne ihre Unzuverlässigkeit als Verkehrsleiterin nicht mehr begründen. Sie habe sich während ihrer Krankheit durch ihre Mutter vertreten lassen, was dem Antragsgegner bekannt sei. Außerdem habe das Gericht dessen Behauptung, die Antragstellerin betreibe trotz fehlender Lizenz einen an sich genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr, einfach als wahr unterstellt, ohne ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Insoweit werde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Es sei weder nachgewiesen noch gerichtlich geklärt, dass die Antragstellerin ohne gültige EU-Lizenz gefahren sei. Zudem sei die Behauptung, sie sei ohne Versicherungsschutz gefahren, relativierungsbedürftig. Es sei zu einem Fehler bei der Online-Übertragung der evb-Nummer eines Pkw und eines Lkw gekommen. Beide Fahrzeuge seien daraufhin kurzfristig nochmals zugelassen worden, der Lkw am 10. März 2017. Dessen evb-Nummer sei am 13. März 2017 bei der Zulassungsstelle immer noch nicht online eingespielt gewesen. Laut Aussage des Versicherungsvertreters habe ein lückenloser Versicherungsschutz für die Fahrzeuge bestanden. Auch seien die Bedenken des Antragsgegners gegen den neu bestellten Verkehrsleiter nicht gerechtfertigt. Im Geschäftsbesorgungsvertrag sei vorgesehen, dass die vorgesehenen mindestens zwölf Wochenstunden bei Bedarf verlängert werden könnten. Der Betrieb verfüge nur über drei Lastkraftwagen und drei Fahrer, einen davon in Teilzeit. Dem Verkehrsleiter bleibe es überlassen, ob er täglich an seinen Wohnort zurückkehre oder am Sitz der Antragstellerin übernachte. Es sei ein Mietvertrag über ein Zimmer geschlossen worden. Die bisherige Geschäftsführerin habe sich aus der Geschäftsleitung zurückgezogen. Am 13. März 2017 habe ein neuer Geschäftsführer ihre Nachfolge angetreten. Ihr sei daher die Gemeinschaftslizenz zu erteilen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei wegen des existenzvernichtenden Eingriffs ausnahmsweise angebracht. Außerdem werde die Hauptsache nicht vorweggenommen, wenn die Lizenz zumindest befristet bis zur Hauptsacheentscheidung erteilt werde.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und trägt weiter vor, die Antragstellerin habe im ersten Quartal 2017 an 66 Tagen Beförderungen im gewerblichen Güterverkehr ohne die erforderliche Lizenz durchgeführt. Es sei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden.
Mit seit 14. September 2017 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 1. Juni 2017 wurde ein am 9. März 2017 durch die damalige Geschäftsführerin der Antragstellerin begangener Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen geahndet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Entsprechend dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes ist dem Antragsteller grundsätzlich nicht schon in vollem Umfang das zu gewähren, was er im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erreichen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, wenn ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2017 – 1 WDS-VR 4/17 – juris Rn. 15; B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 13 f. m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch der Hilfsanträge. Offen bleiben kann daher die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wohl zu verneinende Frage, ob im Verfahren gemäß § 123 VwGO eine Regelung zur Sicherung eines Anspruchs auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts überhaupt zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2002 – 7 CE 02.637 – NVwZ-RR 2002, 839 = juris Rn. 22 m.w.N.; offen gelassen BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 22 CE 13.923 – juris Rn. 23 m.w.N.; a.A. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 123, Rn. 158 ff.).
Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl EU Nr. L 300 S. 72) wird eine Gemeinschaftslizenz erteilt, wenn der gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmer in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl EU Nr. L 300 S. 51) müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, u.a. zuverlässig sein (vgl. § 3 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG –). Die von einem Unternehmen zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen für die Zuverlässigkeit ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/ 2009. Im Übrigen legen die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die diesbezüglichen Voraussetzungen fest. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 – GBZugV – (BGBl I S. 3120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920), der die Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 umsetzt (Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, Güterkraftverkehrsrecht – GüKVR –, Stand Januar 2018, T 215 Art. 6 Rn. 2), sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass sie bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen sie in der Regel nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBZugV nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Darüber hinaus können sie auch wegen unterhalb dieser Schwelle liegender Verstöße unzuverlässig sein, darunter schweren Verstößen gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b GBZugV). Zu den schwersten Verstößen gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gehören die Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25% oder mehr und Überschreitungen der maximalen Tageslenkzeit um 50% oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden (Nr. 1 lit. a und b). Dies ist nach der hierzu vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 23. Januar 2014 bekannt gemachten Auslegungshilfe, dem Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände, die „Schwerste Verstöße“ im Sinn des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 darstellen (abgedruckt in Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, C 105), der Fall, wenn der Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die wöchentliche Lenkzeit von maximal 56 Stunden eingehalten wird und die Überschreitung mindestens 14 Stunden beträgt bzw. dass die Gesamtlenkzeiten während zweier aufeinanderfolgender Wochen eingehalten werden und die Überschreitung mindestens 22,5 Stunden beträgt, und wenn der Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von maximal 9 Stunden eingehalten wird und die Überschreitung mindestens 4,5 Stunden beträgt bzw. dass die zulässige tägliche Lenkzeit von maximal 10 Stunden eingehalten wird und die Überschreitung mindestens 5 Stunden beträgt (vgl. auch Anhang I Nr. 1 der seit 1.1.2017 geltenden Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18.3.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) C/2016/1593).
Im Falle der Antragstellerin sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. In den Anhängen zu drei Bußgeldbescheiden vom 12. Mai bzw. 9. Oktober 2014 sind mehrfache schwerste Verstöße dokumentiert. Die Sachverhalte liegen der rechtskräftigen Verurteilung vom 29. März 2016 zugrunde, da der Einspruch jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. Von der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidungen und den ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen darf ausgegangen werden, so lange wie hier nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Entscheidungen auf einem Irrtum beruhen (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – GewArch 1992, 314 = juris Rn. 6 zum Waffenrecht). Auch nach der erheblichen Reduzierung der Bußgelder um 90% bewegen sich diese noch immer in einer Höhe, die zum großen Teil weit jenseits einer Bagatellgrenze verläuft (vgl. Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände vom 23.1.2014, Vorbemerkungen I., 3. Spiegelstrich: 200,- EUR). Die Verstöße gegen die geltenden Sozialvorschriften, darunter ein sog. schwerster Verstoß, haben sich auch im Jahr 2015 fortgesetzt. Hinzu kommt die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vorfalls vom 9. März 2017.
Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sie ihre Zuverlässigkeit mittlerweile nachgewiesen habe. Eine Rehabilitierungsmaßnahme oder andere Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht das deutsche Güterkraftverkehrsrecht nicht vor. Hat sich die Unzuverlässigkeit aus begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben, muss der Betroffene durch sein Betragen zu erkennen geben, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert und nunmehr die Sicherheit dafür bietet, dass er gewillt ist, die Vorschriften einzuhalten. Eine zeitliche Grenze für die Heranziehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei der Beurteilung des Betreffenden setzen das Verwertungsverbot des § 51 BZRG und die Tilgungsbestimmungen der § 153 GewO, § 29 StVG (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 13). Diese ist noch nicht erreicht. Die im Gewerbezentralregister nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO eingetragenen Ordnungswidrigkeiten sind mehrheitlich erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung zu tilgen, da größtenteils höhere Geldbußen als 300,- EUR verhängt worden sind (vgl. § 153 Abs. 1, 3 Satz 1 GewO). Diese Tilgungsfrist ist bei vierzehn Eintragungen noch nicht abgelaufen. Im Übrigen gilt die Regelung des § 153 Abs. 4 GewO. Ungeachtet der Tilgungsbestimmung kann von einer ausreichenden Gewähr für die Rechtstreue der Antragstellerin in Anbetracht der Schwere und Vielzahl der Rechtsverstöße, insbesondere im Verhältnis zu der geringen Zahl der eingesetzten Fahrer, der Länge des Zeitraums, während dessen Verstöße gegen Sozialvorschriften nahezu regelhaft begangen worden sind, und des Umstands, dass die damalige Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin der Antragstellerin überwiegend vorsätzlich gehandelt hat, nicht gesprochen werden.
Soweit die Antragstellerin meint, ihre ehemalige Geschäftsführerin habe ihre Erkrankung nunmehr überwunden und stehe dem Betrieb wieder zu Verfügung, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese auch während ihrer Erkrankung verpflichtet gewesen wäre, für eine an den geltenden Vorschriften ausgerichtete Betriebsführung und Verkehrsleitung zu sorgen. Im Übrigen ergeben sich aus dem Gewerbezentralregister auch etliche Eintragungen über Verstöße gegen Sozialvorschriften aus den Jahren vor Erkrankung der ehemaligen Geschäftsführerin, so dass schon nicht zu erkennen ist, dass die auffällig häufige Missachtung dieser Vorschriften seit 2013 in einem ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Erkrankung steht. Zudem hat die ehemalige Geschäftsführerin die Verkehrsleitung und zuletzt auch die Geschäftsführung abgegeben, so dass dies letztlich auch nicht mehr entscheidungserheblich ist.
Mit dem Einwand, die Versagung der Gemeinschaftslizenz sei „absolut ermessensfehlerhaft“, weil das Landratsamt der Antragstellerin im Juni 2014 eine Lizenz in Kenntnis der Rechtsverstöße erteilt und die Neuerteilung im Laufe des Verwaltungsverfahrens lediglich an die Benennung eines neuen Verkehrsleiters geknüpft habe, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Sind der gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig im Sinne der genannten Vorschriften, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz. Andernfalls wäre die Lizenz zu versagen bzw. zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 3 Abs. 5 GüKG) und ggf. dem Unternehmer oder Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften zu untersagen (§ 3 Abs. 5b GüKG). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit ist, wenn auch nicht abschließend, in § 2 GBZugV konkretisiert worden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift gilt eine Regelvermutung, d.h. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist von der güterkraftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn keine konkreten Umstände im Einzelfall ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 4 f.). Ein Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Umstände der geahndeten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derartig in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Normgebers in der Regel durch schwerste Verstöße begründeten Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit nicht gerechtfertigt sind, etwa wenn die der strafgerichtlichen Verurteilung oder der Bußgeldentscheidung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat oder aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus ausgeführt wurde, sodass mit einer Wiederholung nicht gerechnet werden muss (Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, a.a.O. Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 – DVBl 1991, 1369 = juris Rn. 5 zum Waffenrecht; Knorre, Güterkraftverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 3 Rn. 24). Bei der Bewertung der einen Ausnahmefall begründenden Umstände mag der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehen. Derartige Umstände sind im Fall der Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere zählt nach den dargelegten Grundsätzen dazu nicht eine etwaige großzügige Verwaltungspraxis in der Vergangenheit, ungeachtet dessen, ob diese rechtmäßig war oder nicht. Abgesehen davon vermag die befristete Erteilung der Gemeinschaftslizenz am 12. Juni 2014 der Antragstellerin aber auch deshalb keinen Vertrauensschutz für die Zukunft zu vermitteln, weil bei ihrer Erteilung die am 12. Mai 2014 verhängten Bußgelder noch nicht unanfechtbar (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBZugV) und die Bußgeldbescheide vom 9. Oktober 2014 noch nicht bekannt waren und sie im Hinblick auf die mit ihrem Bevollmächtigten geführten Gespräche und das Schreiben vom 24. Mai 2014 wusste, dass die Zuverlässigkeit ihrer Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin überprüft wurde und die Behörde im Falle weiterer Verstöße die Lizenz versagen würde. Dennoch kam es zu weiteren, von dieser zu verantwortenden Rechtsverstößen.
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 setzt die güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit sowohl des Unternehmens als auch des Verkehrsleiters voraus (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, a.a.O. T 215 Art. 6 Rn. 11; Knorre, a.a.O. § 3 Rn. 12), ohne dass insofern behördliche Rechtsmeinungen von Bedeutung sind. Ist das Unternehmen eine juristische Person, kommt es insoweit auf die vertretungsberechtigte Person, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie der Antragstellerin also auf den Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), an (Hein/Eichhoff/Pukall/ Kriens, GüKVR, T 215 Art. 6 Rn. 11). Eine der Rechtslage widersprechende Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat das Landratsamt zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Insbesondere ist dem Schreiben vom 24. Mai 2016 bei einer Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts keine Zusicherung, insbesondere kein Selbstbindungswille, zu entnehmen. Die Aussage „Bedingung zur Erteilung der EU-Lizenz ist aber die Anstellung eines zuverlässigen Verkehrsleiters“ folgt unmittelbar auf den Satz, das Landratsamt wäge nun ab, ob die Versagung der Gemeinschaftslizenz nicht unverhältnismäßig wäre. Zuletzt wird angekündigt, dass ohne Benennung eines zuverlässigen Verkehrsleiters die Lizenz wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit der damaligen Verkehrsleiterin versagt werde. Daraus lässt sich schon nicht schließen, dass die Neuerteilung der Gemeinschaftslizenz allein davon abhängig sein sollte, dass die Antragstellerin einen neuen Verkehrsleiter benennt. Im vierten Absatz des Schreibens wurde der damaligen Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin vielmehr mitgeteilt, dass schwerste Verstöße „in der Regel zur Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl des Unternehmers bzw. Geschäftsführers als auch des Verkehrsleiters“ führen.
Schließlich vermitteln auch die Bestellung eines neuen Verkehrsleiters und Geschäftsführers der Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrte Lizenz, da nicht glaubhaft gemacht, d.h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 94 ff.) ist, dass der am 1. Oktober 2016 eingesetzte Verkehrsleiter geeignet ist, eine ordnungsgemäße Betriebsführung zu gewährleisten. Soll mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden, wie die Antragstellerin dies zumindest in ihrem Hauptantrag begehrt, muss sogar, wie eingangs dargelegt, ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen. Vor dem Hintergrund der erheblichen langjährigen Probleme der Antragstellerin, die geltenden Sozialvorschriften einzuhalten, dem vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Umfang der einem Verkehrsleiter obliegenden Aufgaben, dem daraus abgeleiteten Erfordernis einer ausreichenden Präsenz im Betrieb und der nachvollziehbaren wirtschaftlichen Bedenken des Antragsgegners gegen die Vertragsbedingungen (siehe Schreiben vom 24.11.2016) ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine zuverlässige Wahrnehmung dieser Aufgaben durch einen ca. 300 km entfernt wohnenden und anderweit unternehmerisch tätigen Verkehrsleiter auf der Grundlage des vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrages und Mietvertrages nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten hat. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Ermittlungen des Antragsgegners die Behauptung der Antragstellerin, der neue Verkehrsleiter halte sich aus geschäftlichen Gründen ohnehin etwa zehnmal im Monat am Unternehmenssitz auf, nicht bestätigt haben und dass der neue Verkehrsleiter den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz am 9. März 2017 und die ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführten Beförderungen im ersten Quartal 2017 offenbar nicht unterbinden konnte.
Nachdem es nicht genügt, wenn nur der Unternehmer, nicht aber der Verkehrsleiter im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne zuverlässig ist, kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der seit 13. März 2017 eingesetzte Geschäftsführer diese Voraussetzung mitbringt.
Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend macht, weil ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schreiben des Antragsgegners vom 13. März 2017 eingeräumt worden ist, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie jedenfalls in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit hatte, ihren eigenen Rechtsstandpunkt darzulegen und zu begründen sowie auf die Argumente der Gegenseite zu erwidern.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 47.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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