Sozialrecht

Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderung nach Darlehenstilgung infolge Aktualisierung des Elterneinkommens des Auszubildenden

Aktenzeichen  12 C 17.1226

Datum:
26.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2938
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 18, § 18b, § 20, § 24, § 50 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Bei der Gewähr von Ausbildungsförderung ist zwischen der Bewilligung der Leistung sowie deren nachträglicher Rückforderung durch die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung einerseits und der Rückabwicklung des Darlehensanteils der Förderleistung durch das Bundesverwaltungsamt nach §§ 18 ff. BAföG andererseits zu unterscheiden. Die vorzeitige Tilgung des Darlehensanteils einschließlich der Inanspruchnahme eines Teilerlasses nach § 18b BAföG schließt die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG unter Auflösung des Aktualisierungsvorbehalts nicht aus. (Rn. 10) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Maßgeblicher Bezugsrahmen für die Anrechnung von Elterneinkommen nach § 24 Abs. 4 BAföG ist der Bewilligungszeitraum und nicht der Zeitraum, für den tatsächlich Ausbildungsförderung geleistet worden ist (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 50906). (Rn. 11) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Ein Verbot der “reformatio in peius” im Widerspruchsverfahren besteht weder im Sozialverwaltungsrecht allgemein noch in Sonderheit im Ausbildungsförderungsrecht (vgl. BVerwG BeckRS 2009, 41534). (Rn. 12) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

W 3 K 17.25 2017-05-30 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine Klage weiter, mit der sie sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen für die Bewilligungszeiträume Oktober 2008 bis September 2009 und Oktober 2009 bis März 2010 wendet.
I.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 bewilligte das beklagte Studentenwerk der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 734,- € zunächst nach § 24 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung hinsichtlich des nicht feststehenden Einkommens ihrer Mutter, für das sie einen sog. Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt hatte. Im weiteren Verlauf ihres Lehramtsstudiums beantragte sie auch für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 am 16. April 2009 Ausbildungsförderung und stellte zugleich einen Antrag auf BAföG-Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus. Aufgrund zweier Schwangerschaften sowie der Erziehung ihrer zwei Kinder sei es ihr nicht möglich gewesen, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen. Ferner stellte die Klägerin erneut einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG bezüglich des Einkommens ihrer Mutter. Daraufhin bewilligte ihr das beklagte Studentenwerk für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis März 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 734,- € monatlich, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nachdem die Klägerin am 10. Januar 2010 unter Verweis auf noch ausstehende Prüfungen in ihrem Drittfach erneut formlos Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung über den Ablauf der Regelstudienzeit hinaus für das Sommersemester 2010 beantragt hatte, setzte das beklagte Studentenwerk mit Bescheid vom 27. Januar 2010 zunächst die Ausbildungsförderung ab Februar 2010 auf 0 €, mit weiterem Bescheid vom 28. Januar 2010 bereits ab Dezember 2009 auf 0 € fest und forderte zugleich insgesamt 1.468,- € überzahlte Ausbildungsförderung zurück. Die Klägerin habe mit dem Ablegen ihrer Abschlussprüfung im November 2009 ihre Ausbildung beendet, sodass für die Folgezeit kein Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung mehr bestanden habe. Der Rückforderung kam die Klägerin in der Folge nach. 3
Nach Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerklärungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 der Mutter der Klägerin löste das Studentenwerk den Aktualisierungsvorbehalt nach § 24 Abs. 3 BAföG auf und setzte mit Bescheid vom 4. Juni 2012 für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von 554,- € monatlich, für den Zeitraum März 2009 bis September 2009 in Höhe von 374,- € monatlich und für den Zeitraum ab Oktober 2009 auf 0,- € fest. Zugleich forderte es überzahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.888,- € zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Telefax vom 5. Juli 2012 Widerspruch ein, der schließlich mit Email vom 7. Dezember 2016 begründet wurde. Zwischenzeitlich hatte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 14. September 2014 von ihr die Rückzahlung der darlehensweise geleisteten Ausbildungsförderung angefordert und die Klägerin sie unter Ausnutzung eines Nachlasses bei vorzeitiger Tilgung auch bewirkt. Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, Ausbildungsförderungsleistungen seien infolge der Beendigung des Studiums rückwirkend ab Dezember 2009 eingestellt worden, sodass die Heranziehung des Einkommens der Mutter aus dem Jahr 2010 bei der Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens sich als fehlerhaft erweise. Darüber hinaus sei mit der vorzeitigen Darlehenstilgung die geleistete Ausbildungsförderung mittlerweile zurückgezahlt worden. Dem Widerspruch sei daher stattzugeben.
Nach einer Neuberechnung nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte das beklagte Studentenwerk mit (Widerspruchs-)Bescheid vom 12. Dezember 2016 schließlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.389,- € überzahlter Ausbildungsförderung zurück. Zugleich wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Änderung der Bewilligungsbescheide aus 2008 und 2009 sei § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, da die Bescheide unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen waren und sich unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter der Klägerin ergeben habe, dass zu viel Ausbildungsförderung geleistet worden sei. Erfolge die Berechnung des Elterneinkommens aufgrund eines Aktualisierungsantrags nach dem aktuellen Einkommen eines Elternteils im Bewilligungszeitraum, bestimme § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG den Modus der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens dergestalt, dass zunächst die Einkommensbeträge zu ermitteln seien, auf die sich der Bewilligungszeitraum erstrecke. Sodann seien die Anteile zu bestimmen, die in den jeweiligen Bewilligungszeitraum fielen, daraus eine Summe zu bilden und diese auf die Monatsanzahl des Bewilligungszeitraums umzurechnen. Aufgrund des Ablaufs der Förderungshöchstdauer sei der Bewilligungszeitraum 2009/2010 nach § 50 Abs. 3 BAföG bestandskräftig auf Oktober 2009 bis März 2010 festgelegt worden. Dass die Klägerin ihr Studium bereits im November 2009 mit Ablegen der letzten Abschlussprüfung beendet habe, sei dem Studentenwerk erst im Januar 2010 zur Kenntnis gelangt. Daraus habe zunächst die Einstellung der laufenden Förderung und eine Rückforderung der Förderbeträge für die Monate Januar 2010 und Dezember 2009 resultiert, der Förderzeitraum sei hingegen nicht nachträglich und rückwirkend verkürzt worden. Weiter stünden bereits erfolgte Tilgungszahlungen an das Bundesverwaltungsamt einer Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderungsleistungen nicht entgegen. Sofern die Klägerin Tilgungen rechtsgrundlos geleistet habe, seien diese Zahlungen gegebenenfalls mit dem Bundesverwaltungsamt rückabzuwickeln. Hinsichtlich der Korrektur eines Rechenfehlers des Sachbearbeiters in Bezug auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 im Zusammenhang mit der Verbescheidung des Widerspruchs könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr habe sie mit der Widerspruchseinlegung bekundet, dass sie von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ausgehe. Der ihr im Telefonat vom 5. Dezember 2016 sowie der Email vom 7. Dezember 2016 angekündigten nachträglichen Korrektur des Rückforderungsbescheids hätte sie durch Rücknahme des Widerspruchs entgegenwirken können.
Mit ihrer daraufhin am 9. Januar 2017 erhobenen Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Rückforderungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016. Zur Begründung verweist ihr Bevollmächtigter auf die bereits unter Gewährung eines Nachlasses erfolgte Rückzahlung des darlehensweise gewährten Förderbetrags. Die jetzige Aufhebung und Rückforderung würde eine Doppelrückforderung beinhalten und einen vom Bundesverwaltungsamt gewährten Nachlass nachträglich für nichtig erklären; dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen lasse sich die Berechnung der geforderten Rückzahlung in Höhe von 5.389,- € nicht nachvollziehen. Weiter liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Zugleich beantragt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Klagebegehrens ab. Die Rückzahlung des Darlehensanteils der Ausbildungsförderung an das Bundesverwaltungsamt einschließlich der Bewilligung eines Teilerlasses nach § 18b BAföG hindere das Studentenwerk nicht an der Rückforderung von der Klägerin zu Unrecht bewilligter Ausbildungsförderung. Die Richtigkeit der Höhe des Rückforderungsanspruchs für die einzelnen Bewilligungszeiträume könne im Rahmen der summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überprüft werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Berechnung des Rückforderungsanspruchs des Studentenwerks sei fehlerhaft. Unzutreffend sei insbesondere die Heranziehung des Einkommens ihrer Mutter aus dem Jahr 2010, obwohl sie im Jahr 2010 keine Ausbildungsförderungsleistungen mehr bezogen habe. Weiter werde daran festgehalten, dass aufgrund der Darlehenstilgung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt die Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderungsleistungen ausscheide.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da dem Klagebegehren unter Anlegung prozesskostenhilferechtlicher Maßstäbe die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen. Denn auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Ausgangswie im Beschwerdeverfahren erweist sich der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 4. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016 als rechtmäßig. Insofern kann die Frage, ob die Klägerin – insbesondere unter Berücksichtigung des ihr nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber ihrem Ehemann zustehenden Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten – die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, dahinstehen.
1. Sowohl im Ausgangswie auch im Beschwerdeverfahren verkennt der Bevollmächtigte der Klägerin, dass im Zuge der Gewähr von Ausbildungsförderung zwischen der Bewilligung sowie der gegebenenfalls nachträglichen Rückforderung der Leistung durch die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung einerseits und der Abwicklung der Rückzahlung des Darlehensanteils der Förderleistungen durch das Bundesverwaltungsamt nach § 18 ff. BAföG zu unterscheiden ist (vgl. hierzu näher Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2015, § 18 Rn. 21). Von daher geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die – auch vorzeitige – Tilgung des Darlehensanteils der geleisteten Ausbildungsförderung einschließlich der Inanspruchnahme eines Teilerlasses nach § 18b BAföG die Möglichkeit einer Rückforderung von Ausbildungsförderung durch das Studentenwerk auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG unter Auflösung eines entsprechenden Vorbehalts nicht ausschließt. Soweit die Rückforderung zur nachträglichen Verringerung des Darlehensanteils der geleisteten Ausbildungsförderung führt, ist davon auszugehen, dass der Auszubildende gegenüber dem Bundesverwaltungsamt einen zu hohen Betrag getilgt hat, ihm demzufolge seinerseits aufgrund rechtsgrundloser Leistung ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zusteht. Diese Fallkonstellation beschreibt, worauf das beklagte Studentenwerk zutreffend hinweist, Ziffer 18.5a.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV). Eine „Doppelrückforderung“, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin behauptet, liegt hierin nicht. Insoweit sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das beklagte Studentenwerk im Zuge des Klageverfahrens angeboten hat, den Rückforderungsbetrag zu stunden, bis die Rückabwicklung zwischen der Klägerin und dem Bundesverwaltungsamt erfolgt ist, es mithin ebenfalls von einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Bundesverwaltungsamt ausgeht.
2. Als nicht durchgreifend erweisen sich ferner die Einwände der Klägerin gegen die Berechnung der Höhe der Rückforderung, die das Verwaltungsgericht rechtsirrigerweise bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage unberücksichtigt gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die Rüge der Klägerin, bei der Berechnung der Rückforderung sei das Einkommen ihrer Mutter aus dem Jahr 2010 berücksichtigt worden, obwohl sie selbst im Jahr 2010 keine Förderleistungen mehr erhalten habe. Indes steht die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung und damit zugleich die Höhe der Rückforderung gegenüber der Klägerin mit den gesetzlichen Vorgaben in § 24 Abs. 4 BAföG in Einklang. Danach ist zunächst nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BAföG dem Grundsatz nach auf den Bedarf für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im Bewilligungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Für den hier vorliegenden Fall der Berechnung auf der Grundlage eines Aktualisierungsantrags nach § 24 Abs. 3 BAföG sieht § 24 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BAföG vor, dass der Betrag anzurechnen ist, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Ferner gilt nach § 24 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz BAföG als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die Anrechnung von Elterneinkommen ist damit der Bewilligungszeitraum und nicht der Zeitraum, für den tatsächlich Ausbildungsförderung geleistet wurde (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 5 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 604 ff. Rn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.5.2016 – 12 A 482/15 – juris Rn. 12, das speziell auf das Risiko, das sich aus der in § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG vorgesehenen Berechnungsmethode ergeben kann, hinweist; Sächsisches OVG, U.v. 23.11.2015 – 1 A 373.14 – juris Rn. 21 f.; U.v. 13.9.2012 – 1 A 486.10 – juris Rn. 19; VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 – Au 3 K 14.933 – juris Rn. 40). Über § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG war daher für die Bestimmung der Höhe des anrechenbaren Einkommens der Mutter der Klägerin im Förderzeitraum Oktober 2009 bis März 2010 auch das Kalenderjahreseinkommen des Jahres 2010 mit heranzuziehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung der Rückforderung kann auf die ausführliche Darstellung der Berechnungsweise in der Klageerwiderung des Studentenwerks verwiesen werden, der der Bevollmächtigte der Klägerin infolge der fehlenden Trennung von Darlehensanteil und Gesamtförderungsleistung nicht substantiiert entgegengetreten und die auch im Übrigen keinen inhaltlichen Bedenken ausgesetzt ist.
3. Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des „Rechenfehlers“ des Sachbearbeiters auch nicht auf Vertrauensschutz in Gestalt eines Verbots der „reformatio in peius“ im Widerspruchsverfahren berufen. Entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten besteht ein derartiges Verschlechterungsverbot weder im Sozialverwaltungsrecht allgemein (vgl. hierzu Schütze in von Wolffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 6) noch in Sonderheit im Ausbildungsförderungsrecht (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1984 – 5 C 1.83 – juris). Da die Klägerin Ausbildungsförderung für die hier maßgeblichen Bewilligungszeiträume stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung erhalten hat, der an das zunächst nicht feststehende Einkommen ihrer Mutter anknüpfte, konnte Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Höhe der zu bewilligenden Ausbildungsförderung vor Bestandskraft der den Rückforderungsvorbehalt auflösenden Bescheide nicht eintreten (vgl. VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 – Au 3 K 14.933 – juris Rn. 45; Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 11).
Der Klage kommen daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung aus diesem Grund ausscheidet. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es vorliegend nicht, da Gerichtskosten in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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