Verwaltungsrecht

Unzulässige Beschwerde mangels Einhaltung des Anwaltszwangs

Aktenzeichen  8 CS 18.235

Datum:
26.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3033
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, S. 2, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Ist die Beschwerdefrist bereits vor Eingang des Beschwerdeschreibens abgelaufen, kann der Verstoß gegen den gesetzlich normierten Vertretungszwang auch nicht mehr durch die Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Beschwerde geheilt werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 S 17.5175 2017-12-12 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175 Euro festgesetzt

Gründe

Die von den Antragstellern persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.
Gem. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Antragsteller wurden über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Nachdem die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung bereits vor Eingang des Beschwerdeschreibens abgelaufen war, kann der Verstoß gegen den gesetzlich normierten Vertretungszwang auch nicht mehr durch die Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Beschwerde geheilt werden. Auf den von den Antragstellern gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es wegen ihrer fehlenden Postulationsfähigkeit nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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