Verwaltungsrecht

erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Aktenzeichen  L 11 AS 22/18 ER

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4167
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG §§ 86b, 193

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen hat.
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) begehrt.
Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen