Aktenzeichen L 11 AS 100/18 B
Leitsatz
Unzulässige Beschwerde.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Am 08.01.2018 hat der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz beim (örtlich unzuständigen) Sozialgericht München (SG) begehrt. Das SG hat ihn mit Schreiben vom 09.01.2018 (zugestellt am 15.01.2018) zur beabsichtigten Verweisung angehört und mit Beschluss vom 25.01.2018 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.01.2018 – eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 19.01.2018 – hat er „Berufung“ zum LSG erhoben. Das Schreiben des Beschwerdeführers kann sich daher nicht gegen den Beschluss vom 25.01.2018 richten, sondern allenfalls gegen die vorherige Anhörung.
Der Beschwerdeführer hat damit „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).