Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  W 7 E 17.20129

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49759
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 44 Abs. 3, § 54 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 920 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Antrag auf Zulassung zum ersten klinischen Fachsemester ist unbegründet. Die Hochschule hat die Anzahl der Studienplätze korrekt berechnet.  (Rn. 7 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin ist gem. §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwertes (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV zu ermitteln und anhand der Regeln der §§ 51 ff. HZV zu überprüfen (ausstattungsbezogene Kapazität). Maßgebend waren vorliegend die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 54 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV. Die tagesbelegten Betten wurden korrekt aufgrund der Mitternachtszählung einschließlich Privatbetten zugrunde gelegt (BeckRS 2017, 128074) und  begegnen keinen Bedenken. Die von diesen Betten anzusetzenden 15,5 % gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV erfolgten sachgerecht (BeckRS 2017, 117051).  Wenn die so errechnete Zahl niedriger ist als das Berechnungsergebnis der personellen Ausstattung nach §§ 43 bis 50 HZV, erhöht sie sich je 1.000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins jedoch höchstens um 50% (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV). Auch dies erfolgte ordnungsgemäß.  (Rn. 8 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Der prozentuale Anteil, um den die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Uni-versitätsklinikums erfolgt, ergibt sich, indem der an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an auswärtigen Lehrkrankenhäusern zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht. Diese Berechnung der Universität ist nicht zu beanstanden. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Schwundausgleichsfaktor wurde mit 1,000 ermittelt, so dass sich eine Zulassungszahl von gerundet 253 Studienplätzen jährlich ergibt. Ein Schwund wird im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin anhand der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV nicht berücksichtigt (BeckRS 2017, 117051).  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Zielvereinbarung zur vorrübergehenden Absicherung der Ausbildung der doppelten Abiturjahrgänge vom WS 2011/2012 bis zum SS 2014zwischen Universität und dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist zum WS 2014/2015 ausgelaufen. Es besteht keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität (BeckRS 2013, 55331).  (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
6. Den Hilfsanträgen auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragssteller haben den vorklinischen Ausbildungsabschnitt bereits absolviert. Daher werden das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip beschränkt. (BeckRS 2016, 50140). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Antragsteller begehren die (einstweilige) Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin (Klinischer Teil) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2017/2018. Die Zahl der an der JMU in diesem Studiengang aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) ist für den zweiten Studienabschnitt (Klinischer Teil) auf insgesamt 855 (incl. Ausbaukohorten) festgesetzt worden, wovon 135 auf das erste klinische Fachsemester entfallen (§ 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2017/2018 an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2017/2018 – vom 30.6.2017).
Mit E-Mail vom 22. November 2017 hat die JMU eine Aufstellung übersandt, der zufolge mit Stand vom 19. November 2017 im Studiengang Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester – bereinigt um Beurlaubungen – 148 Studierende eingeschrieben sind und im ersten bis sechsten Fachsemester des zweiten Studienabschnitts – bereinigt um Beurlaubungen – 880 Studierende eingeschrieben sind.
2. Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschriftsätze und das weitere Vorbringen Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der JMU nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2017/2018 im ersten klinischen (fünften) Fachsemester, teilweise hilfsweise für den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Verteilungskriterien des Gerichts zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Auf die Schriftsätze der Kanzlei … … wird verwiesen.
II.
1. Die Anträge sind nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.
Gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Studienplätzen ist das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 301) und die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96). Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinischtheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen im Sinne von § 48 HZV.
Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach den Regeln der §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwertes (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV ermittelt; daraus ergibt sich ein Berechnungsergebnis von (2 x 2315,7943 = 4631,589 : 4,8676 =) 951,5162. Dieses Ergebnis wird sodann anhand der Regeln der §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).
Es kann offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist, denn maßgebend für die Aufnahmekapazität sind im vorliegenden Fall die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV.
Der Antragsgegner geht dabei von insgesamt 1059,9 tagesbelegten Betten aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Aufstellung auf Tabellenblatt „3. Berechnung“ der vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsmappe. Wenn der Antragsgegner dabei die tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung einschließlich Privatbetten zugrunde legt (Tabellenblatt „4. Festsetzung“ der vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsmappe), ist dies von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt (vgl. BayVGH, B.v. 12.06.2014, 7 CE 14.10012 u.a. – juris – Rn. 17 ff.; vgl. zuletzt BayVGH B.v. 25.9.2017 – 7 CE 17.10229 u.a.). Die zugrunde gelegten Zahlen begegnen keinen Bedenken.
Von den 1059,9 tagesbelegten Betten sind 15,5% gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV anzusetzen, das ergibt (1059,9 x 0,155=) 164,28. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10057 – juris, Rn. 14 ff.) ist auch der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht. Da diese Zahl niedriger ist als das Berechnungsergebnis der personellen Ausstattung (951,5162) nach §§ 43 bis 50 HZV erhöht sie sich je 1.000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV). Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (164,28 : 2 =) 82,14. Die poliklinischen Neuzugänge betragen nach der Aufstellung in Tabellenblatt „3. Berechnung“ der vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsmappe 238690, daraus ergäbe sich also jedenfalls mehr als der aus Nr. 1 errechnete Grenzwert 82,14.
§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV regelt, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Die JMU hat hier eine Erhöhung um 6,71 vorgenommen, ausgehend von Unterricht am Krankenbett im Umfang von 12,92/476 für eine Studierendenkohorte pro Semester verteilt auf sieben Kliniken (außeruniversitäre Krankenanstalten), davon 6/476 an der Orthopädischen Klinik K* … des Bezirks Unterfranken (vgl. Tabellenblatt „4. Festsetzung“ der vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsmappe). Die Berechnung der Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach dem Teil der Ausbildung am Patienten, der an außeruniversitären Krankenanstalten stattfindet, wurde in Verfahren betreffend das Studienjahr 2016/2017 sowohl vom erkennenden Gericht als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof überprüft und nicht beanstandet (vgl. u.a. BayVGH B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10065 u.a. – juris, Rn. 10 ff.). Der prozentuale Anteil, um den die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums erfolgt, ergibt sich demnach, indem der an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an auswärtigen Lehrkrankenhäusern zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht. Mit 12,96 SWS beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 476 Stunden auf 2,72%. Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der JMU von (164,28 + 82,14 =) 246,43 hat die JMU einen entsprechenden Prozentanteil (2,72% von 246,43 Studienplätze = 6,71) kapazitätserhöhend zugeschlagen, d.h. diese erhöht sich um 6,71 Studienplätze auf 253,14 (= 246,43 + 6,71). Diese Berechnung der JMU ist nicht zu beanstanden.
Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich hieraus eine Zulassungszahl von (164,28 + 82,14 + 6,71 =) 253,14.
Der Schwundausgleichsfaktor wurde mit 1,000 ermittelt, so dass sich eine Zulassungszahl von gerundet 253 Studienplätzen jährlich ergibt. Ein Schwund wird im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin anhand der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV nicht berücksichtigt (BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10076 u.a. – juris, Rn. 15; B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 u.a. – juris, Rn. 25; B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 – juris Rn. 10 ff.). Die JMU hat jährlich kapazitätsgünstig 270 Studienplätze festgesetzt, von denen jeweils 135 auf das Winter- und das Sommersemester entfallen.
Die vorübergehende Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin um 15 Studienplätze pro Semester für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2014 beruhend auf einer Zielvereinbarung der Universität und des Universitätsklinikums mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom April 2011 und dem 1. Nachtrag hierzu ist bereits zum Wintersemester 2014/2015 ausgelaufen. Im Wintersemester 2017/2018 ist daher im ersten klinischen Fachsemester keine Ausbaukohorte mehr vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2013, 7 CE 13.10187 u.a.; B.v. 27.6.2011 – 7 CE 11.10501 u.a. – juris, Rn. 8 ff. m.w.N.) gibt es – über die zwischen der Universität und dem Universitätsklinikum mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge geschlossenen Zielvereinbarung vom April 2011 sowie dem 1. Nachtrag zu dieser Zielvereinbarung hinaus – keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität, auch nicht im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit dieser Zielvereinbarung schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 HZV, vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 5.8.2015 – 7 CE 15.10118 – juris Rn.10).
Tatsächlich sind im Wintersemester 2017/2018, wie vom Antragsgegner mit E-Mail vom 22 November 2017 mitgeteilt, – bereinigt um Beurlaubungen – 148 Studierende im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert. Die 135 Studienplätze für das erste klinische Fachsemester sind damit ausgeschöpft.
Die Anträge waren daher abzulehnen.
Die teilweise gestellten Hilfsanträge auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt können gleichfalls keinen Erfolg haben. Für dieses Begehren fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis, denn sie haben den vorklinischen Ausbildungsabschnitt bereits absolviert. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10126 Rn. 12, VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2016, 15 Nc 26/15 unter Hinweis auf OVG NRW, B.v. 12.2.2008 – 13 C 57/08 -, n.v.).
2. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Beim Streitwert geht das Gericht vom halben Regelstreitwert aus.

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