IT- und Medienrecht

Kaufvertragsschluss über Internet-Auktionsportal

Aktenzeichen  51 O 2190/17

Datum:
16.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23449
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 145, § 148, § 280 Abs. 1, § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Ein Kaufvertrag im Rahmen einer e-bay-Internetauktion kommt gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene, korrespondierende Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme – bei Auktionsende zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der zu beurteilenden Willenserklärungen auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von e-bay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.010,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB in Höhe der begehrten 5.010 EUR zu. Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag über das angebotene Fahrzeug zum behaupteten Preis von 2.010 EUR zustande gekommen. Der Beklagte hat die mit Schreiben des Klägers vom 24.06.2013 geforderte Übergabe des streitgegenständlichen BMW gegen Zahlung des vom Kläger behaupteten Kaufpreises von 2.010 EUR nicht unberechtigt verweigert.
1. Ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei … durchgeführten Internetauktion kommt gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene, korrespondierende Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme – bei Auktionsende zustande (Urteil des BGH vom 24.08.2016, Az.: VIII ZR 100/15). Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der zu beurteilenden Willenserklärungen auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von …, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben.
Der Beklagte hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeuges mit einem Anfangspreis von 1 EUR gestartet hat, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde. Wie sich aus der Gebotsübersicht (Anlage K 2) ergibt, wurde nach Auktionseröffnung zunächst von einem dritten Bieter (B)) am 14.06.2013, 14.19 Uhr, ein Gebot von 99,00 EUR und anschließend vom selben Bieter am 14.06.2013, 14.29 Uhr, ein Gebot von 2.000 EUR abgegeben. Bereits am 14.06.2013, 15.12 Uhr, hat der Kläger mit dem Namen „C)“ ein Gebot in Höhe von 6.789 EUR abgegeben. Erst am 19.06.2013, 17.51 Uhr wurde das anschließend zurückgenommene Gebot des Herrn K. (E)) von 69.200 EUR und am 19.06.2013, 17.57 Uhr schließlich das Gebot des Herrn K. mit 6.920 EUR abgegeben.
Auf Grund des sich aus der Gebotsübersicht ergebenden Verlaufs der Gebote kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass das Gebot des Bieters „B)“ in Höhe von 2.000 EUR das höchste reale und echte Gebot eines Kaufinteressenten gewesen sei. Auch wenn man unterstellt, dass das Maximalgebot des Herrn K. über zunächst 69.200 EUR nur dazu gedient hat, das Maximalgebot von 6.970 EUR des Klägers, welches zum Zeitpunkt des Überbietens geheim war, aufzudecken, kam es nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien über 2.010 EUR. Der Kläger selbst hat am 14.06.2013 das Gebot von 2.000 EUR mit einem Gebot von 6.789 EUR überboten. Trotz Hinweises des Gerichts vom 11.12.2017 hat der Kläger nichts zum Zustandekommen dieses Gebotes vorgetragen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Gebot um ein reales und echtes Gebot des Klägers als Kaufinteressenten handelte, das bereits 5 Tage vor den behaupteten Manipulationen durch den Beklagten und Herrn K. vorgelegen hat. Auch wenn man die behaupteten, nicht nachgewiesenen Manipulationen des Beklagten unterstellt, wäre ein Kaufvertrag zwischen Kläger und Beklagten nicht in Höhe von 2.010 EUR, sondern in Höhe von 6.789 EUR zustande gekommen.
2. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches nach §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB ist jedoch, dass der Gläubiger bei der Fristsetzung die ihm obliegenden Gegenleistungen anbieten muss, und zwar in einer Gläubigerverzug begründenden Weise (Palandt, BGB, 77. Auflage, § 281, Rn 11). Da, wie aufgeführt, ein Kaufvertrag über den Kaufpreis von 2.010 EUR nicht zustande gekommen ist, war die Aufforderung des Klägers vom 26.06.2013 (K 3) mit dem Angebot der Zahlung von 2.010,- € und mit Fristsetzung zum 10.07.2013 nicht schadensersatzbegründend. Stellt man auf das ernsthafte und reale Höchstgebot des Klägers von 6.789,00 EUR ab, hat der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung der Zahlung von 6.789,00 EUR nicht angeboten.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet damit aus.
II.
Mangels Hauptanspruch bestehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 709, 708, 711 ZPO zugrunde. Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO.

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