Steuerrecht

Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides

Aktenzeichen  2 V 1143/17

Datum:
15.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
UStB – 2018, 140
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

II.
Der Antrag ist unbegründet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen bei der gebotenen überschlägigen Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts und der präsenten Beweismittel keine ernsthaften Zweifel.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschluss vom 18.05.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119).
Durch das Protokoll der öffentlichen Sitzung vor dem LG 1 vom 17.11.2015 ist belegt, dass sich der Antragsteller an diesem Tag über eine Tilgung seiner Forderung wegen seiner Namensrechte im Wege der Aufrechnung geeinigt hat. Der Rechtstreit belegt, dass diese Tilgung vorher zumindest bestritten war.
Das Finanzamt hat dieses Entgelt zu Recht dem Veranlagungszeitraum 2015 zugeordnet, da § 389 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steuerrechtlich unbeachtlich ist. Steuerrechtlich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der sog. Aufrechnungslage an, sondern auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 02.05.2007 VI B 139/06, BFH/NV 2007, 1315 unter Verweis auf frühere Rechtsprechung). Diese zum Zufluss im Einkommensteuerrecht etablierte Rechtsprechung muss auch in der Umsatzsteuer Geltung finden, da insoweit keine Besonderheiten gelten; das aus § 38 Abgabenordnung abgeleitete Rück-wirkungsverbot gilt für alle Steuerarten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.12.2008 XI R 1/08, BFHE 223, 528, BStBl II 2009, 1026).
Offen bleiben kann hier, ob im widerspruchlosen Hinnehmen des Schreibens vom 20.08.2012 durch das Finanzamt eine Genehmigung gemäß § 20 UStG zu sehen ist, oder ob von gegenläufigen Korrekturen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 1 UStG auszugehen ist.
Das Finanzamt hat die Bemessungsgrundlage auch korrekt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, ausgehend von 42.840 € brutto, berechnet. Allerdings legt die vom Antragsteller vorgelegte Umsatzsteuererklärung nahe, dass im angegriffenen Umsatzsteuerbescheid zu niedrige Umsätze angesetzt wurden.
Vorsteuerbeträge waren mangels auf den Antragsteller ausgestellter Rechnungen nicht zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; sie drängt sich auch nicht aus den Akten auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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