Versicherungsrecht

Unwirksamkeit von Teilklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu so genannten Riester-Rentenversicherungsverträgen

Aktenzeichen  3 U 169/17

Datum:
13.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2430
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UKlaG § 1, § 4, §§ 5 ff., § 8 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 305, § 305c, § 307 Abs. 1, Abs. 2, § 309 Nr. 5, Nr. 12 lit. a
VVG § 169 Abs. 3 S. 1, § 176
AltZertG § 1 Abs. 1 Nr. 8
UWG § 12 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, Abs. 5
GKG § 51 Abs. 2, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Zur Frage der Unwirksamkeit von insgesamt 14 Teilklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu so genannten Riester-Rentenversicherungsverträgen (hier insbesondere betreffend den Rückkaufswert und Stornoabzug, die Beitragsverwendung, Warnhinweise zu Nachteilen, die Beitragsfreistellung, die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten). (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG richtet sich allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Für jede angegriffene Teilklausel ist ein Wert von 2.500 Euro anzusetzen (Anschluss an BGH BeckRS 2015, 14782 Rn. 3 mwN). Die am 9.10.2013 in Kraft getretene Regelung des § 12 Abs. 4 UWG ändert daran nichts. (Rn. 53 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 O 9287/15 2016-12-22 Endurteil LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2016, Az: 7 O 9287/15 teilweise abgeändert und die Beklagte über die im angefochtenen Urteil hinaus ausgesprochene Verurteilung verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an. den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) zu unterlassen,
beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge Im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (sog. “Riester”-Verträge) folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
“Allgemeine … Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)
§ 10 Wie verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten?
Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir bei laufenden Beiträgen in gleichmäßigen Jahresbeträgen über den Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum Beginn der Auszahlungsphase, Bei Sonderzahlungen nach § 5 Abs. 3 verrechnen wir die Abschluss und Vertriebskosten unmittelbar mit dem Einmalbetrag.“
II. Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten. Das Urteil des II. Landgerichts äst ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
V. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Kläger Erfolg hatte.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.0Q0r00 EUR festgesetzt. Davon ‘entfallen auf die Berufung der Beklagten 32.500,00 EUR und auf die Berufung der Kläger 2.500,00 EUR.

Gründe

A.
Die Kläger, die als Verbraucherschutzorganisation bzw. -Verein zu den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG gehören, machen gegen die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, Unterlassungsansprüche nach § 1 UKIaG geltend. Sie sind der Auffassung, diese verwende unwirksame Klauseln in ihren Vertragsbedingungen mit Verbrauchern über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Alt-ZertG). Angegriffen werden insgesamt 14 Klauseln.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12,2016 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (sog. „Riester-Verträge“) folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
„Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)
§ 5 Wie verwenden wir ihre Beiträge und die staatlichen Zulagen, und können Sie durch Sonderzahlungen die Versicherungsleistungen erhöhen?
(4) Wir führen ihre Beiträge und die uns zugeflossenen Sonderzahlungen, soweit sie nicht zur Sicherstellung der Beitragserhaltungsgarantie (vgl. § 2 Absatz 1) und zur Deckung von Kosten bestimmt sind, entsprechend der Zusammensetzung des Depots den Anlagestöcken (vgl. § 2 Absatz 1) zu und rechnen sie zum letzten Börsentag vor Fälligkeit des Beitrags in Anteileinheiten um.
§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen? Sie können Ihre Versicherung vor Beginn der Auszahlungsphase jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ruhen lassen (Beitragsfreisteiiung). Ein Abzug wird in diesem Fall nicht erhoben. Die Beitragsfreisteilung Ihrer Versicherung ist mit Nachteifen verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der eingezahlten Beiträge, da hieraus auch die Abschluß- und Vertriebskosten sowie die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. Uns nachträglich zugeflossene staatliche Zulagen verwenden wir als Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 3.
Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
§ 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? Kündigung des Vertrages zur Auszahlung des Rückkaufwertes
(1) Sie können Ihre Versicherung vor Beginn der Auszahlungsphase ganz oder teilweise jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode schriftlich kündigen…
(2) Bei Kündigung werden wir den Wert des bis dahin gebildeten Deckungskapitals (vgl. § 2 Absatz 6) zahlen, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt.
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fall – entsprechend herabgesetzt.
Sofern Sie gemäß § 8 Kapital für Wohneigentum verwendet haben, wird dies bei der Berechnung des Rückkaufs wertes berücksichtigt. Die Einzelheiten der Regelung bei Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufs wertes, insbesondere über die Höhe des Abzugs, können Sie § 3 der Tarifbedingungen entnehmen. Weitere Informationen zum Thema Kündigung finden Sie im beigefügten „Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen“.
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteifen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der eingezahlten Beiträge, da hieraus auch die Abschluß- und Vertriebskosten sowie die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der oben erwähnte Abzug erfolgt.
Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Tarifbedingungen
§ 3 Was geschieht bei Kündigung oder Ruhenlassen des Vertrages? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
(2) Bei Kündigung Ihrer Versicherung gemäß § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert
(3) Als Rückkaufswert erhalten Sie nicht die Summe der eingezahlten Beiträge, sondern den Wert des Deckungskapitals (vgl. 2 Absatz 6 der Allgemeinen Bedingungen) zum Kündigungs(2) Zeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Prozent des vorhandenen Wertes. Der Abzug sinkt bei beitragspflichtigen und vorzeitig beitragsfrei gestellten Versicherungen gleichmäßig von 10% bei Vertragsbeginn auf 2% zum Rentenbeginn. Für Sonderzahlungen beträgt der Abzug 2% des jeweiligen Wertes.
Der Abzug entfällt ab dem Jahrestag des Versicherungsbeginns, zu dem die Versicherte Person erstmals das Alter von 55 Jahren überschritten hat und die Restlaufzeit bis zum Rentenbeginn höchstens noch 10 Jahre beträgt (flexible Vertragsbeendigung).
Übersicht über die Garantiewerte
(5) Eine Übersicht über die Garantiewerte (Rückkaufswerte und Werte bei Übertragung des Vertrages) ist im Versicherungsschein vor den Bedingungen abgedruckt.
Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen
Hinweise zur Kündigung und zum Ruhenlassen Ihrer Versicherung
Die Kündigung und das Ruhenlassen ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.
In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Er entspricht dem Deckungskapitai Ihrer Versicherung gemäß § 2 der Allgemeinen Bedingungen, wobei der in den Tärifbedingungen vereinbarte Abzug erfolgt.
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.“
Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.751,96 EUR verurteilt.
Hinsichtlich der im Tenor des Berufungsurteils wiedergegebenen Klausel hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung der Unwirksamkeit einzelner Klauseln hat es ausführt, die Klausel im Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen, wonach in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden sei und die Regelungen zum Rückkaufswert und Stornoabzug (§ 9 Abs. 2 UA 1, UA 4 Sätze 2 u. 3, UA 6 AVB; § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 TB; Anhang zu den AVB) genügten nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die Beklagte nicht zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug differenziere und den Rückkaufswert dem Auszahlungsbetrag gleichsetze. Die Unwirksamkeit beziehe sich auch auf die ersten Halbsätze in § 3 Abs. 3 Satz 1 TB und der angegriffenen Klausel im Anhang, wonach der Rückkaufswert nicht die Summe der eingezahlten Beiträge erreiche. Die Klausel unter § 3 Abs. 2 UA 1 TB sei deshalb intransparent, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter einem vertraglich festgelegten Rückkaufswert einen bezifferten Rückkaufswert verstehe, ein solcher dem Vertragsinhalt jedoch nicht zu entnehmen sei und es einen soichen bei einer fondsgebundenen Versicherung aufgrund der ungewissen Fondsund Überschusswerte nicht geben könne. Die Beweisiastregeiungen zum angemessenen Stornoabzug in § 9 Abs. 2 UA 3 AVB und im Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen seien in der Zusammenschau mit § 9 Abs. 2 UA 1 AVB nach § 309 Nr. 12a BGB unwirksam. Sie würden fälschlicherweise den Eindruck erwecken, der Versicherungsnehmer sei insgesamt beweispflichtig für die Unangemessenheit des Abzugs. Die Klauseln bezüglich der Warnhinweise zu. Nachteilen (§ 7 Sätze 3 und 4 AVB; § 9 Abs. 2 UA 5 AVB und Anhang zu den AVB) seien irreführend und intransparent. Die Aussage, eine Kündigung bzw. Beitragsfreistellung sei mit Nachteilen verbunden, sei in ihrer Pauschalität geeignet, den Versicherungsnehmer von der Geltendmachung seines Kündigungsrechts oder Rechts auf Beitragsfreistellung abzuhalten. Die Intransparenz der Regelung zur Beitragsverwendung (§ 7 Abs. 6 AVB) ergebe sich daraus, dass die Kosten lediglich pauschal genannt würden, ohne dies auf einen konkreten Verweis im Einzelnen zu konkretisieren.
Die sich aus der Unwirksamkeit der verwendeten Klauseln ergebenden Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt.
Nicht zu beanstanden sei allerdings die Regelung bezüglich der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in § 10 AVB. Die Klausel sei ausreichend transparent und könne nur so verstanden werden, dass die Kosten über die kürzere Dauer gleichmäßig verteilt würden. Sie benachteilige die Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie entspreche der Vorgabe des AltZertG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.11.2012, IV ZR 292/10) sei eine Kostenverteilung linear über fünf Jahre nicht zu beanstanden. Sie stehe mit der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG vorgesehenen Ko-stenverteiiung und der Neuregelung zum Rückkaufswert in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. in Einklang. Eine Unwirksamkeit folge auch nicht aus der Regelung bei kürzerer Beitragszahlungsdauer als fünf Jahren in § 10 Satz 1 zweiter Halbsatz AVB. Es entspreche mittlerweile allgemeiner Auffassung, dass bei einer geringeren Vertragsbzw. Prämienzahldauer eine entsprechende Anwendung, d.h. eine Umlegung auf die tatsächliche Vertragsbzw. Prämienzahldauer zu erfolgen habe (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, Az. 20 U 201/15). Die Bewertung gelte entsprechend für die Regelung zu Sonderzahlungen in § 10 Satz 2 AVB. § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VVG sei auf Versicherungen mit Einmalprämie nicht anwendbar; ein einmaliger Abzug bei Einmalzahlung sei zulässig. Dass es durch die Kostenverrechnungsklausel.tatsächlich zu nullwertigen Rückkaufswerten gekommen sei, hätten die Kläger nicht richtig behauptet, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.
Gegen das Urteil haben die Parteien jeweils Berufung eingelegt, soweit für sie nachteilig entschieden wurde.
Die Beklagte hält die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für verjährt. Werde, wie vorliegend, eine generelle Unterlassung der Klauselverwendung, begehrt, beginne die kenntnisabhängige Verjährung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kläger den Inhalt der Versicherungsbedingungen zur Kenntnis genommen hätten bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätten zur Kenntnis nehmen können. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass jede Berufung auf die AGB eine erneute, Verwendung darstelle, welche die Verjährung neu beginnen ließe. Es komme vielmehr darauf an, ob die Kläger bereits bis zum Ablauf des 31.12.2011, z.B. durch entsprechende regelmäßige Prüfung der Produkte oder aufgrund konkreter Veranlassung durch die Anfrage eines Kunden, Kenntnis von den gegenständlichen AVB hatten bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis haben müssen. Die Kläger hätte insofern eine sekundäre Darlegungslast getroffen, wann sie von den unwirksamen Klauseln Kenntnis erlangt hätten. Hätte das Erstgericht ihnen eine Substantiierung und damit Ausfüllung der sekundären Darlegungslast aufgegeben und/oder hätte das Erstgericht den Vortrag.der Beklagten zur früheren Kenntnisnahme berücksichtigt und wäre es dem Beweisängebot durch Vernehmung der Zeuginnen B.-E- und H. v. Ha. nachgekommen, hätte es festgestellt, dass eine wenigstens grob fahrlässige Unkenntnis bei den Klägern oder zumindest des Klägers zu 2) von den streitgegenständlichen Bedingungen bereits weit vor Ablauf des 31.12.2011 bestanden hätte.
Außerdem rügt sie, das Landgericht habe keine Feststellungen zu der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKIaG erforderliche Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht getroffen. Dies stelle einen wesentlichen, nicht heilbaren Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.
Die beanstandeten Klauseln seien „weder intransparent noch unangemessen. Die Riester-Versicherungen der Beklagten, seien nicht gezillmert und eine Zilimerung erfolge auch nicht. Die Transparenzrechtsprechung des. Bundesgerichtshofs und auch die dort enthaltene Erstreckungswirkung sei daher vorliegend nicht anwendbar. Das Deckungskapital werde mit über fünf Jahren linear verteilten Abschlusskosten verrechnet. Die Kostenverrechnungsklausel der Beklagten sei somit wirksam. § 5 Abs. 4 AVB verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Die Klausel betreffe die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung, nicht Frühstornofälle. Der Kostenausweis bzw. eine konkrete Verweisung auf andere Stellen müsse daher nicht direkt in die Klausel aufgenommen werden. Es reiche aus, darauf in einem Produktinformationsblatt hinzuweisen. Die Klauseln hinsichtlich der Warnhinweise zu Nachteilen seien weder irreführend noch intransparent. Der Bundesgerichtshof habe nicht die Information beanstandet, dass die Kündigung mit Nachteilen verbunden sei, sondern das in diesem Zusammenhang aufgenommene Wort „immer“, das aber in den streitgegenständlichen AGB gerade nicht enthalten sei. Außerdem sei nicht ersichtlich, welche Vorteile eine Kündigung haben sollte. Im Übrigen werde der Verbraucher auch nicht durch die nachfolgenden Klauseln zur Kostenfinanzierung in die Irre geführt, die nicht von den vorhergehenden mit umfasst würden. Dies ergebe der „Blue-Pencil-Test“, den das Landgericht nicht zutreffend angewandt habe. § 7 Satz 6 AVB sei ebenfalls nicht unwirksam. Bei Riester-Verträgen erfolge aufgrund AltZertG beim Ruhenlassen kein Stornoabzug. Soweit das Landgericht bemängelt habe, die Beklagte hätte keinen Versicherungsschein vorgelegt, liege ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht vor. Im Übrigen hätten die Kläger den Beweis einer Irreführung erbringen müssen. Bei den Regelungen zum Rückkaufswert und Stornoabzug sei das Landgericht bei § 9 Abs. 2 UA 1, 4 Sätze 2 und 3, 6 AVB; § 3 Abs. 3 Satz 1 TB, Abs. 5 TB, Anhang zu den AVB (Begriffstäuschung und Erstreckungswirkung) zu Unrecht von einem falschen Begriffsverständnis ausgegangen. Das Deckungskapital sei der Rückkaufswert vor Abzug. Es werde klargestellt, dass von diesem ein Abzug erfolge. Bei § 3 Abs; 3 Sätze 2 bis 4 TB sei der Stornoabzug bei Kündigung der Höhe nach beschrieben und sprachlich verständlich. Die Klausel nach § 3 Abs. 2 UA 1 TB (vertraglich festgelegter Rückkaufswert) sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da nur klargestellt werde, dass der Rückkaufswert nicht gesetzlich, sondern vertraglich festgelegt sei; Die Beweislastregelung zum angemessenen Stornoabzüg nach § 9 Abs. 2 UA 3 AVB; Anhang zu den AVB sei nicht unwirksam. Die Beklagte habe gemäß § 309. Nr. 5b BGB dem Versicherungsnehmer bezüglich des Stornoabzugs ausdrücklich den Nachweis offen gelassen, dass die zugrunde liegende Annahme der Höhe oder dem Grunde nach nicht zuträfe, nicht aber ihm generell die Beweislast auferlegt.
Die Beklagte beantragt daher,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf ihre Berufung,
die Beklagte über die vom Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Endurteil vom 22. Dezember 2016 (7 O 9287/15) ausgesprochene Verurteilung hinausgehend zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (sog. „Riester“-Verträge) folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen öder sich bei de.r Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
„Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)
§ 10 Wie verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten?
Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss-und Vertriebskosten verteilen wir bei laufenden Beiträgen in gleichmäßigen Jahresbeträgen über den Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Bei Sonderzahlungen nach § 5 Abs. 3 verrechnen wir die Abschluss-und Vertriebskosten unmittelbar mit dem Einmalbeitrag.”
2. an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.064,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 11. November 2015 zu bezahlen.
Ferner beantragen die Kläger,
den vollen Streitwert (§ 12 Abs. 4 Satz 1 HS 1 UWG) des Berufungsverfahrens auf mindestens 100.00,00 EUR festzusetzen und zu erkennen,
dass sich die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem angepassten Teil-Streitwert (§ 12 Abs. 4 Satz 1 HS 2 UWG) von 25.000,00 EUR bemisst.
Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil, soweit ihrem Unterlassungsbegehren stattgegeben wurde. Mit ihrer Berufung verfolgen sie ihren erstinstanzlich abgewiesenen Unterlassungsantrag hinsichtlich § 10 AVB (Verteilung der Vertriebs- und Abschiusskosten) weiter. Sie halten die Klausel sowohl wegen Intransparenz als auch inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer ergebe sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB schon daraus, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Regelung bei kurzen Ansparzeiten unter fünf Jahren eine Regelung in Wahrung ausschließlich ihrer eigenen Interessen vornehme. Sie ergebe sich aber auch aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken sowohl des § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG als auch mit § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. nicht vereinbar.
Außerdem machen sie weitere vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten geltend. Soweit das Landgericht diese zwar dem Grunde nach bejaht, aber der Höhe nach beanstandet habe, beruhe dies auf einer fehlerhaften Festsetzung des Streitwertes. Der volle Streitwert sei nämlich gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UWG, § 51 Abs. 2 GKG auf 100.000 EUR festzusetzen. Die vom Bundesgerichtshof angewandte „2.500,00 EUR pro Klausel“-Formel könne nach neuem Recht der Bemessung des vollen Streitwerts nach § 12 Abs. 4 Halbsatz 1 UWG nicht mehr zugrunde gelegt werden. Diese Formel habe der Bundesgerichtshof ausschließlich dort angewendet, wo von Amts wegen eine Streitwertminderung alten Rechts habe stattfinden sollen, § 12 Abs. 4 UWG a.F. Sie könne nach der Gesetzesänderung allenfalls der Ermittlung eines angepassten TeÜ-Streitwertes dienen. Bei der hier streitgegenständlichen Ermittlung des vollen Streitwerts sei dagegen allein auf das wirtschaftliche Interesse des Klauselverwenders an einer Weiterverwendung der streitgegenständlichen Klausel abzustellen bzw. dem spiegelbildlich gegenüberstehend auf das wirtschaftliche. Interesse der geworbenen und umworbenen Klauselgegner daran, von einer Einbeziehung und/oder Anwendung dieser Klauseln verschont zu werden. Der von den Klägern gemäß § 51 Abs. 2 GKG n.F. vorgeschlagene „volle“ Streitwert von 100.000 EUR sei der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache angemessen. Bei Zugrundelegung dieses Streitwertes beliefen sich die vorprozessualen angefallenen Rechtsverfolgungskosten der Kläger auf 2.816,41 EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Soweit die Klage abgewiesen würde, verteidigt auch sie das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, § 10 AVB betreffe den.Fall der Vertragsdurchführung, nicht den Stornofall und die sich daraus ergebenden Stornowerte. Er regele nur die eigentliche Prämienkalkulation. Anders als in den Versicherungsbedingungen, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 02.09.2016 zugrunde gelegen hätten, sei hierauch keine inhaltliche Verknüpfung zu der Berechnung des Rückkaufswertes und der Beitragsfreistellung gegeben. Die Klausel sei nicht an § 169 Abs. 3 VVG n.F. zu messen, sondern am gesetzlichen Leitbild des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG, wie dies der Bundesgerichtshof im Urteil vom 07.11.2012, Az. IV ZR 292/10 getan habe. Iri der Vorschrift sei aber ein absoluter Kostendeckef für Abschluss- und Vertriebskosten nicht vorgesehen. Die Produktgestaltung der Beklagten entspreche den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG. § 10 Satz 2, 2. Halbsatz sowie Satz 2 AVB enthielten lediglich Ergänzungen im Rahmen der deklaratorischen Wiedergabe der konkretisierungsbedürftigen Bestimmungen d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG. Die Klausel sei nicht-intransparent. Ihr Wortlaut sei eindeutig und lasse nur die vom Landgericht herangezogene Verständnismöglichkeit zu. Eine in haltliche Unangemessenheit liege nicht vor. Auch bei einer kürzeren Ansparzeit von unter fünf Jahren komme es nicht zu einer Unterschreitung des Mindestbetrags des Rückkaufswertes, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.10.2005 festgestellt habe. Gegenteiliges hätten die Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hält die Beklagte für angemessen. Sie stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der grundsätzlich einen Wert von 2.500,00 EUR je angegriffener Teil-Klausel festsetze, und an der er auch unter Geltung d. § 12 Abs. 4 UWG n.F. ausweislich der Entscheidung vom 29.07.2015, Az. IV ZR 45/15 festhalte. Gründe, warum vorliegend hiervon abgewichen werden sollte, lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
B.
Die Berufungen sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Kläger überwiegend Erfolg,, diejenige der Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gemäß § 1 UKIaG verurteilt, die Verwendung der im erstinstanzlichen Tenor bezeichneten Klauseln ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen zu unterlassen. Darüber hinaus ist der Beklagten jedoch auch zu verbieten, die vom Landgericht für zulässig erachtete Klausel hinsichtlich der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten, § 10 AVB zu verwenden. Hinsichtlich der zudem begehrten Erstattung weiterer vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 1064,45 EUR (basierend auf einem Streitwert von 100.000 EUR) war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
I. Berufung der Beklagten
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, soweit es dem Unterlassungsbegehren der Kläger stattgegeben hat und nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug. Lediglich ergänzend zum Berufungsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
1. Zu den einzelnen Klauseln
Die angegriffenen Klauseln entsprechen, wenn auch nicht wörtlich zumindest sinngemäß, denjenigen, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2012 (Az.: IV ZR 201/10) und vom 17.10.2012 (Az.: IV ZR 202/10) waren. Zwar ist bei den vorliegenden „Riester”-Versicherungen nicht genau die Zillmerung gegeben, die den dortigen Versicherungsbedingungen zugrunde lag. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 26.03.2013 (Az. IV ZR 39/10, Rn. 54 ff, juris) klargestellt, dass ungezillmert nur die Ermittlung des Deckungskapitals ohne jede Berücksichtigung von Abschlusskosten bedeute. Dass, wie die Berufung meint, ein geringerer Transparenzmaßstab anzulegen sei, kann daher nicht angenommen werden. Die vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze sind auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. Danach gilt folgendes:
a) Klausel zum Rückkaufswert im Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen
Die Beklagte beanstandet nicht die Feststellung deren Unzulässigkeit durch das Landgericht. Sie erhebt hiergegen lediglich die Einrede der Verjährung (vgl. hierzu unten Ziffer 3.).
b) § 5 Abs. 4 AVB (Regelungen zur Beitragsverwendung)
Die Klausel ist intransparent, weil sie die Abzüge, die von Beiträgen und geflossenen Sonderzahlungen zur Deckung von Kosten vorgenommen werden, lediglich pauschal benennt, ohne dies im Einzelnen zu konkretisieren. Der genaue Kostenausweis erfolgt erst in § 7 TB, Insofern sind die Maßgaben aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2012 (Az. IV ZR 202/10, Rn. 21, juris) heranzuziehen. Die dortige Entscheidung bezieht sich zwar auf die Berechnung des Rückkaufswertes. Dass sie aber nur für Frühstornofälle gelten soll, ist ihr nicht zu entnehmen. Danach muss der Versicherungsnehmer, da die Tarifbedingungen aus einer Vielzahl von Regelungen bestehen, ohne dass er aus der vorangestellten Übersicht oder den Überschriften ohne weiteres die maßgebliche Regelung herausfinden könnte, bereits in der gegenständlichen Versicherungsbedingung konkret auf die entsprechende Stelle der Tarifbestimmungen verwiesen werden.
Da es sich nur um die Angabe der Fundstelle handelt, besteht die von. der Berufung angesprochene Gefahr einer überbordenden Unleserlichkeit oder Doppelinformation nicht. Vielmehr wird das Auffinden der erforderlichen Informationen für den Versicherungsnehmer erleichtert.
c) § 7 Sätze 3 und 4 AVB; § 9 Abs. 2 UA 5 AVB; Anhang zu den AVB (Warnhinweise zu Nachteilen)
Auch wenn die Beklagte in diesen Klauseln – anders als in denjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2012 (Az. IV ZR 201/10) zugrunde lagen – nicht davor warnt, dass eine Kündigung bzw. Beitragsfreistellung „immer“ mit Nachteilen verbunden ist, sind die Bestimmungen gleichwohl irreführend und damit gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 17.10,2012 (Az. IV ZR 202/10, Rn. 16) klargestellt.
Der reduzierte Betrag, der für die Bildung einer Beitragsrente zur Verfügung steht, bzw. der reduzierte Rückkaufswert, die als Nachteile dargestellt werden, sind keine Folge der Beitragsfreistellung bzw. Kündigung, sondern der Kostenverrechnung. Vorliegend gilt ebenfalls, dass eine frühzeitige Kündigung oder Beitragsfreistellung durchaus vorteilhaft sein kann, wenn für den Versicherungsnehmer abzusehen ist, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts solange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht hat.
Ohne Erfolg wendet die Berufung Insofern ein, die Situation sei bei einer Riester-Versicherung nicht vergleichbar mit anderen Lebens- und Rentenversicherungen, da das wertbestimmende Deckungskapital sowohl aus den Beitragszahlungen des Versicherungsnehmers als auch aus den geflossenen staatlichen Zulagen gebildet werde. Daher habe jede Kündigung den Nachteil, dass dadurch sämtliche Zulagen vernichtet würden. Denn die Abweichungen gelten nur für die staatlich gewährten Zulagen. Dem könnte allerdings entgegengewirkt werden, wenn der gekündigten Versicherung unmittelbar eine andere nach dem AltZertG begünstigte Alterssicherungsmaßnahme nachfolgte. Insofern weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass bei den hier im Vordergrund des Interesses stehenden akkumulierten „Sparanteilen“ der Prämienzahlungen sich die Auswirkungen einer Kündigung im Falle einer Riester-Versicherung nicht von denen einer gewöhnlichen Rentenversicherung unterscheiden.
Die Unwirksamkeit des Hinweises auf eintretende Nachteile erfasst auch die jeweils zur Begründung hierfür dienenden nachfolgenden Sätze (§ 7 Satz 4 AVB; § 9 Abs. 2 UA 5 Satz 2 AVB). Wie das Landgericht zu Recht ausführt, wird der Versicherungsnehmer die angesprochenen Nachteile nach der Begründung in den jeweils nachfolgenden Sätzen in den durch die Kostenverrechung reduzierten Werten sehen. Der unwirksame Hinweis auf die eintretenden Nachteile umfasst daher auch diese damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Begründung, so dass die in der Überschrift eingangs genannten Sätze nicht isoliert Gültigkeit erlangen können.
d) § 7 Abs. 6 AVB (Beitragsfreistellung)
Wie das Landgericht zutreffend ausführt, enthält der vorgelegte Versicherungsschein (Anlage B 4) entgegen der Ankündigung keine Information zur konkreten Höhe der beitragsfreien Rente. Die Nennung der Rückkaufswerte und Werte bei Übertragung des Vertrages ersetzt diese Information nicht. Die Klausel geht ins Leere und ist schon aus diesem Grund unwirksam.
e) § 9 Abs. 2 UA 1, UA 4 Sätze 2 u. 3, UA 6 AVB; § 3 Abs. 2 UA 1 TB; § 3 Abs, 3 Satz 1 TB; § 3 Abs. 5 TB; Anhang zu den AVB (Regelungen zum Rückkaufswert und Stornoabzug, Begriffsvertauschung und Erstreckungswirkung)
Diese Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot, da nicht klar unterschieden wird zwischen Rückkaufswert (= Deckungskapital), der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet, und Auszahlungsbetrag, bei dem ein eine gesonderte Vereinbarung erfordernder Stornoabzug berücksichtigt wird. Der Kammer ist zuzustimmen, dass.der Eindruck entsteht, der Rückkaufswert werde nach einem Stornoabzug ermittelt Dies.ergibt sich nicht nur durch die Unterüberschriften vor § 9 Abs. 2 AVB „Kündigung des Vertrags zur Auszahlung des Rückkaufswertes“ und § 3 Abs. 2 TB „Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes“, sondern auch durch die Formulierungen im Zusammenhang mit dem Wert des Deckungskapitals „wobei ein … Abzug erfolgt“ in § 9 Abs. 2 UA 1 AVB und „vermindert um …Abzug“ in § 3 Abs. 3 Satz 1 TB. Zu Recht hat das Landgericht auch bei der Prüfung dieser Klauseln auf die hier ebenfalls einschlägigen Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den Urteilen vom 25.07.2012 (Az. IV ZR 201/10, Rn. 45 bis 52) und vom 17.10.2012 (Az. IV ZR 202/10, Rn. 17) Bezug genommen.
Zu Recht hat das Landgericht auch die von der Berufung für wirksam erachteten Klauselbestandteile in § 3 Abs. 3 Satz 1 TB „Als Rückkaufswert erhalten Sie nicht die Summe der eingezahlten Beträge, …“ und im Anhang zu den AVB „Der Rückkaufswert erreicht … nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beträge.“ verboten. Denn auch diese Klauselbestandteile werden von der Unwirksamkeit der jeweils nachfolgenden Halbsätze erfasst, Sie sind für sich betrachtetet zwar sprachlich verständlich, aber inhaltlich nicht selbständig und enthalten keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern sind das Ergebnis der nachfolgend dargestellten unzulässigen Berechnungsmethode. Zudem bleibt der Begriff des Rückkaufswertes unklar. Aus der verbleibenden Bestimmung kann der Versicherungsnehmer nicht erkennen, ob die Beklagte hierunter allein den aufgrund anerkannter Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Betrag versteht oder diesem auch einen Stornoabzug zurechnet und beide Bestandteile als Rückkaufs wert ansieht. Damit enthalten diese Kiauselteiie keine einzeln aus sich heraus inhaltlich verständliche, sinnvolle Regelung.
Ohne Erfolg führt die Beklagte in diesem Zusammenhang den Hinweis auf die Garantiewerttabellen in § 3 Abs. 5 TB an. Auch aus dieser ergibt sich nicht, in welcher Höhe Rückkaufswerte (bei zutreffendem Begriffsverständnis) bestehen.
f) § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 TB (Regelungen zum Rückkaufswert und Stornoabzug, Erstreckungswirkung)
Der Senat stimmt dem Landgericht auch darin zu, dass die Unwirksamkeit der Regelung zum Rückkaufswert unter Berücksichtigung des Stornoabzugs, die im vorausgehenden Satz 1 enthalten ist, auch die Darstellung zur Berechnung des Stornoabzugs selbst erfasst Denn für die Berechnung des Abzugs fehlt es an einem nachvollziehbaren Wert.
g) § 3 Abs. 2 UA 1 TB („Vertraglicher Rückkaufswert“)
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch gegen die Annahme des Erstgerichts, die Klausel „nach Kündigung… erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert“ sei unwirksam. Unabhängig davon, dass sich die Unwirksamkeit dieser Klausel bereits daraus ergibt, dass sie von der Unwirksamkeit der nachfolgenden Regelung zum Rückkaufswert erfasst wird, verstößt sie auch gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der täuschende Eindruck, ein Stornoabzug fließe in die Bestimmung des Rückkaufswertes ein, besteht auch hinsichtlich der vertraglichen Festlegung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht unter einem „vertraglich festgelegten Rückkaufswert“ einen bezifferten Rückkaufswert, ein solcher ist dem Vertragsinhalt jedoch nicht zu entnehmen.
h) § 9 Abs. 2 UA 3 AVB; Anhang zu den AVB („Beweislastregelung zum angemessenen Stornoabzug“)
Auch bezüglich der Klausel über die Beweislastregelung folgt der Senat der auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Juli 2012, Az. IV ZR 201/10 Rn. 63 ff) gestützten Auffassung des Landgerichts, dass diese nach § 309 Nr. 12.a) BGB jedenfalls in der Zusammenschau mit § 9 Abs. 2 UA 1 AVB unwirksam sind. Dabei hat das Landgericht entgegen dem Berufungsvorbringen nicht die Regel-Ausnahme-Systematik der Regelungen verkannt. Denn nach dieser ist zunächst die Beklagte als Verwenderin darlegungs- und beweispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs und den Versicherungsnehmer trifft erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist. Diese an die Systematik des § 309 Nr. 5 BGB angelehnte Differenzierung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Zusammenspiel der Klauseln § 9 Abs. 2 UA 1 und UA 3 AVB nicht entnehmen. Er geht vielmehr gerade auch in Anbetracht der Formulierung in § 9 Abs. 2 UA1 – „wobei ein als angemessen angesehener . Abzug erfolgt“ – davon aus, die Beweislast liege allein bei ihm. Das tatsäch/ich zutreffende Regel-Ausnahme-Verhältnis der Beweislast hätte die Beklagte deutlich und verständlich klarstellen können und müssen (BGH a.a.O. Rn. 65)
2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Einrede der Verjährung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht greifen kann, weil sich die streitgegenständlichen Klauseln (zumindest im Altbestand) noch im Geschäftsverkehr befinden, sich die Beklagte auf deren Wirksamkeit beruft und jede weitere Verwendung auch einen neuen Unterlassungsanspruch mit neuer Verjährung begründet. Der Begriff „verwendet“ ist in § 1 UKIaAG weiter als jener, der die Tätigkeit des „Verwenders“ in § 305 Abs. 1 BGB beschreibt. Eine „Verwendung“ liegt auch darin, dass man sich bei Vertragsabwicklung auf eine Klausel beruft (Schlosser in Staudinger/Peter Schlosser (2013) UKIaG § 1, Rn. 19; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 23, § 1 UKIaG Rn. 13, 5; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 1 UKIaG Rd. 19). Im Übrigen richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen drohende künftige Rechtsbeeinträchtigungen und diese sollten nicht mithii-fe einer Verjährung rechtlich erlaubt bzw. unabwendbar werden (Mickütz/Rott in Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 1 UKiaG, Rn. 49).
b) Eine abschließende Entscheidung über diese Frage ist hier aber nicht erforderlich, da das Landgericht den Nachweis eines Verjährungseintritts auch unter Bezugnahme auf einen konkreten Versicherungsfall rechtsfehlerfrei verneint hat. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Kläger erstmals von den beanstandeten Bedingungen Kenntnis erlangt hat, oder hätte erlangen müssen. Entscheidend ist vielmehr, zu welcher Zeit er von der Einbeziehung der Bedingungen in den jeweiligen Vertrag erfahren hat, da mit dieser Verwendung jeweils ein neuer Anspruch entsteht und die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt. Es reicht daher für die Rechtzeitigkeit des hinsichtlich der Versicherungsbedingungen geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus, wenn der Kläger zu 2, was aus der Prüfungsanfrage der betroffenen Versicherungsnehmern vom 08.07.2013 (Anlage K 7) ersichtlich ist, zu diesem Zeitpunkt von dem Vertragsabschluss Kenntnis genommen hat.
Entgegen der Auffassung der Berufung sind die Kläger auch insoweit ihrer sekundären Darlegungslast durch Vorlage des Schreibens sowie hierfür angebotene Zeugen (Schriftsatz vom 10.04.2016, Seite 7 f. Blatt 117 f. d. Akten) nachgekommen, die auch dafür benannt wurden, dass der Kläger zu 1) erst 2015 von der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln informiert worden sei. Demgegenüber handelte es sich bei dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.06.2016 (Seite 10, Blatt 155 d. Akten), dass „die AVB dem Kläger zu 2) bereits vor dem 31.12.2011 oder früher vorlagen“ um eine Behauptung ins Blaue hinein. Eine Beweisaufnahme war daher insoweit nicht geboten.
3. Ebenfalls erfolglos rügt die Berufung einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKIaG.
Das Landgericht hat sich hierzu zwar im Urteil nicht geäußert. Aus den Akten ergibt sich aber, dass es der BaFin mit Schreiben vom 11.05.2016 unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKIaG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Hiervon sind ausweislich der Verfügung vom 10.05.2016 (Blatt 142 d. Akten) die Prozessbevollmächtigten der Parteien auch unterrichtet worden. Die BaFin erklärte mit Schreiben vom 17.06.2016, keinen über den Sachverstand des Gerichts hinausgehenden Beitrag leisten zu können, da der Rechtsstreit .zivilrechtliche Fragestellungen betreffe (Blatt 143 d. Akten). Damit war im Berufungsverfahren ihre erneute Anhörung nicht geboten, da keine neuen Tatsachen zugrunde zu legen waren und aufgrund deren vorangegangener Mitteilung kein weiterer Beitrag erwartet werden konnte (Palandt a.a.O., § 8 UKIaG, Rn. 5).
II. Berufung der Kläger
Die Berufung der Kläger ist begründet, soweit sie § 10 AVB angreifen. Hinsichtlich der weiter begehrten vorgerichtlichen Anwaltskosten hat sie keinen Erfolg.
1. § 10 AVB (Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten)
a) Der Senat hält die Klausel bereits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam.
aa) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 03.12.2015, Az. VII ZR 100/15, BB 2016, 84 Rn. 22 und vom 29.04 2015, Az. VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 16, 25.07.2012,Az.: IV ZR 201/10 Rn. 45 jeweils m.w.N.). Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klausel werks verständlich sein. Der Vertragspartner soll seine Rechte möglichst klar und einfach feststeilen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH a.a.O.)
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot.
Der Senat teilt die Auffassung der Kläger, dass für den Verbraucher nicht eindeutig klar wird, ob bei einer Ansparzeit von unter fünf Jahren die Abschluss- und Vertriebskosten in voller Höhe auf die kürzere Zeit verteilt, oder eben nur entsprechend zeitanteilig gekürzt und berechnet würden. Der Wortlaut der Klausel lässt beide Deutungen zu. Da verschiedene Verständnismöglichkeiten gegeben sind, liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor und, weil der Verbraucher nicht genau abschätzen kann, was auf ihn im Falle einer kürzeren Ansparphase zukommt, auch ein Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot.
b) Die Klausel ist aber auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam.
Da verschiedene Verständnismöglichkeiten der Klausel in Betracht kommen, ist bei deren Beurteilung im Rahmen der Inhaltskontroile gemäß § 305c Abs. 2 BGB von der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auszugehen, das heißt davon, dass eine Verteilung der gesamten Kosten auch auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre erfolgen kann. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung führt dies zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer i. S. d. § 307 Abs. 2 BGB.
aa) § 10 AVB unter fällt der Inhaltskontrolle. Die Klausel beinhaltet kontrollfähige (Prämien-) Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH, Urteil v. 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, Rn. 16). Denn sie beschränkt sich nicht darauf, auf eine gesetzliche Regelung zu verweisen oder sie wiederzugeben, sondern enthält hinsichtlich der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten eine sowohl von § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG als auch § 169 VVG n.F. abweichende Regelung.
bb) Nach Auffassung der Kläger ergibt sich die unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB schon daraus, dass die Beklagte mit der streitgegenständiichen Regelung bei kurzen Ansparzeiten unter fünf Jahren eine Regelung in Wahrung ausschließlich ihrer eigenen Interessen vornehme.
Außerdem folge die unangemessene Benachteiligung der Klauselgegner aus 307 Abs, 2 Nr.1 BGB, weil sich die Beklagte grundsätzlich nicht das Recht einräumen dürfe, von §§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG und § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG zum Nachteil der Versicherungsnehmer abzuweichen, indem sie den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestverteilungszeitraum unterschreite, wenn zwischen dem Vertragsbeginn und der Auszahlungsphase weniger als fünf Jahre lägen und dabei nicht auf Vertragsjahre sondern Prämienzahlungsjahre abgestellt würde-.
Wie das Landgericht hierzu unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 02.09.2016 (Urteil vom 02.09.2016, Az.l-20 U 201/15, Rn. 49, juris) zutreffend ausführt, entspricht es mittlerweile allgemeiner Auffassung zu § 169 Abs. 3 VVG, dass bei einer geringeren Vertrags- bzw. Prämienzahldauer eine entsprechende Anwendung d. Abs. 3 S. 1 Hs. 2, d.h. eine gleichmäßige Umlegung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die tatsächliche Vertrags- bzw. Prämienzahldauer zu erfolgen habe (etwa Reiff in Prölss/Martin/Reiff, VVG, 30. Aufl., § 169 Rn. 38; Winter in Bruck/Möller VVG, Rn. 99).
Der Senat lässt offen, ob die Unwirksamkeit der Klausel, wie die Kläger meinen, bereits daraus folgt, dass sich die Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bei früherer Auszahlungsphase auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre erstrecken soll. Denn jedenfalls ist auch dann erforderlich, dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Mindestrückkaufswert nicht unterschritten wird, der sich aus § 169 Abs. 3 VVG oder dem vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03, Rn 51, juris) entwickeltem Grundsatz ergibt, wonach der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der bestimmt wird durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Das aber ist vorliegend nicht gewährleistet.
cc) Der Senat folgt insofern der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (a.a.O. Rn. 62 ff.), dass zur Sicherung eines Mindestrückkaufswertes der Ansatz von (der Höhe nach unbekannten) Abschluss- und Vertriebskosten nicht nur durch deren gleichmäßige Verteilung auf einen Fünfjahres- (oder entsprechend der Beitragszahlung kürzeren) Zeitraum zu begrenzen ist, sondern zugleich durch einen Zilimerungshöchstbetrag. An einer derartigen Beschränkung fehlt es aber vorliegend. § 10 AVB ist deshalb unwirksam, weil er im Falle einer vorzeitigen Vertragskündigung nicht sicherstellt, dass der Versicherungsnehmer den vorgeschriebenen Mindestrückkaufswert erhält.
(1) Zwar enthält die Klausel selbst keine ausdrückliche Bezugnahme auch auf die Berechnung des Rückkaufswertes, wie dies bei den der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 02.09.2016 (Az (-20 U 201/15,-juris) zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen der Fall war.
Auch verweisen vorliegend die die Kündigung/Beitragsfreistellung betreffenden §§ 7 und 9 AVB nicht direkt auf § 10 AVB. Allerdings zeigen beide als Folgen der Kündigung/Beitragsfreistellung Nachteile auf, die im Zusammenhang mit der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten stehen und die den Rückkaufswert betreffen. Damit besteht zwischen § 10 AVB und den die Regelungen des Rückkaufswertes im Fall der Kündigung betreffenden Klauseln eine inhaltliche Verknüpfung, so dass die gesetzlichen Regelungen bzw. die von der Rechtsprechung zum Rückkaufswert bei Frühstornofällen entwickelten Grundsätze als Prüfungsmaßstab heranzuziehen sind.
(2) …Soweit Verträge betroffen sind, die von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, ergibt sich die Unwirksamkeit der Abschluss-/Vertriebskostenreglung in § 10 AVB aus § 307 Abs.. 2 Nr. 2 BGB, weil sie wesentliche Rechte der Versicherungsnehmer, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Die Klausel enthält eine abweichende Regelung von § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG, § 176 VVG a.F., der auch über den 31. Dezember 2008 hinaus gilt (Art. 4 Abs. 2 EG-VVG) und für den weiterhin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03) maßgeblich ist. Danach soll der Rückkaufswert abweichend von § 176 Abs. 3.Satz 1 VVG nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Häifte des ungezillmerten Decküngskapitals (BGH, Urt. V. 12.10.2005, Rn. 61). Dem wird § 10 AVB nicht gerecht, weil er keine ausreichende Beschränkung der Höhe der in den ersten Beitragsjahren in Ansatz zu bringenden Kosten enthält (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 78 zur dortigen zweiwegigen Verrechnung).
(3) Für Verträge, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, bestimmt § 169 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 3 VVG, der eine Sonderregelung für Frühstornofälie enthält (BT-Drs. 16/3045, S.102), dass bei einer Kündigung des Versicherungsverhäitnisses der Rückkaufswert mindestens der Betrag des Deckungskapitals ist, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt und dass die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze unberührt bleiben. Mit dieser Regelung ist § 10 AVB nicht vereinbar, so dass sich seine Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB ergibt.
Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von § 169 Abs. 3 S. 1 VVG ähnlich wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 die Rechtsposition von Versicherungsnehmern in Frühstornofällen verbessern. Zugrunde lag das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95 – (BVerfGE 114, 73), das ausgesprochen hatte, dass der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art, 14 Abs. 1 GG verpflichtet sei, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind. Dass die gesetzliche Neuregelung an das sog. Riester-Modell (§ 1 Nr. 8 AltZertG) anknüpft, an statt entsprechend dem Vorschlag der VVG-Kommission, dem sich der BGH im Urteil vom 12. Oktober 2005 angeschlossen hatte, auf das „ungezillmerte Deckungskapital“ abzustellen, ließ nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S.102) leicht höhere Auszahlungsbeträge zugunsten der Versicherungsnehmer erwarten als das Modell der VVG-Kommission (OLG Köln, a.a.O. Rn. 65).
Damit der durch die Neuregelung des Abs. 3 S. 1 Hs. 2 gewollte Effekt nicht dadurch verpufft, dass der Versicherer alle Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre verteilt, bestimmt Hs. 3, dass die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze unberührt bleiben (BT-Drucks. 16/3945, S. 102). Der Verweis von Abs. 3 S. 1 Hs. 3 betrifft die jeweils geltende Fassung, wobei es für die zur Zeit der Änderung des Aufsichtsrechts schon abgeschlossenen Verträge bei dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höchstzillmersatz bleibt. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen also nur im Rahmen der jeweils geltenden Höchstzillmersätze gem. § 4 Abs. 1 DeckRV angesetzt und auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, derzeit also maximal i. H. v. 2,5% der Summe aller Prämien. Die diesen Wert übersteigenden Abschlusskosten müssen über die gesamte Laufzeit des Vertrages proportional verteilt werden (Reif in Prölss/Martin/Reiff VVG, 30. Aufl., § 169 Rn. 36). Eine solche Obergrenze gewährleistet die angegriffene Klausel nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob es durch die Kostenverrechnung im Falle der vorzeitigen Kündigung tatsächlich zu nuliwertigen Rückkaufswerten kommt, wie in der (unwirksamen) Klausel im Anhang zu den AGB dargestellt. Es reicht aus, dass ein dem kündigendem Versicherungsnehmer zustehender Mindestrückkaufswert unterschritten wird.
2. Abmahnkosten
a) Zu Recht hat das Landgericht den Klägern vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 1.751,96 EUR zugesprochen (§§ 5 UKIaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG).
Die Prüfung der Wirksamkeit der im Streit stehenden Klauseln erforderte eine rechtlich anspruchsvolle Prüfung und versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, die weit über der täglichen Beratungspraxis der Kläger und der hierfür erforderlichen Kenntnisse des Versicherungsvertrags rechts lagen (BGH Urt. v. 25.07. 2012, IV ZR 201/10, Rn.74).
b) Ein über die zugesprochenen Kosten hinausgehender Anspruch der Kläger besteht allerdings nicht, ihr Erstattungsanspruch ist infolge ihres im Berufungsverfahren vollständigen Obsiegens mit dem Unterlassungsbegehren nicht höher als vom Landgericht angenommen. Zudem sind die Kläger bei ihrer Forderung von einem zu hohen Streitwert, nämlich 100.000 EUR ausgegangen.
Der Berechnung der Abmahnkosten war ein Streitwert für 14 angegriffene Klauseln von insgesamt 35.000 EUR zugrunde zu legen (hierzu unten 111.1). Ausgehend hiervon ergeben sich Kosten in Höhe von insgesamt 1.751,96 EUR, bestehend aus einer 1,3 Gebühr in Höhe von 1.219,40 EUR. zzgl. Mehrvertretungszuschlag von 0,3 Gebühr in Höhe von 281,40 EUR, Pauschale in Höhe von 20,00 EUR, und 15,2% Umsatzsteuer.
III. Nebenentscheidungen
1. Der Streitwert ist für beide Instanzen auf jeweils 35.000 EUR festzusetzen, wobei auf die Berufung der Beklagten 32.500 EUR entfallen und auf die Berufung der Kläger 2.500 EUR. Die Beschwerde der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2016 ist demgemäß zurück zuweisen.
Der Senat hält auch unter Anwendung der mit Wirkung vom 09.10.2013 in Kraft getretenen Neuregelung der §§ 12 Abs. 4, 5 UWG, 51 GKG die Festsetzung eines vom Kläger beantragten zweigeteilten Streitwerts nicht für geboten und erachtet einen Streitwert in Höhe von 35.000 EUR als vollen Streitwert für angemessen. Daneben kommt eine Streitwertbegünstigung gemäß § 12 Abs. 4, 5 UWG wegen Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist der volle Streitwert nicht auf 100.000 EUR festzusetzen.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem, UKIaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden. Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500,00 EUR je angegriffener Teilklausel an (etwa BGH Beschluss vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 45/15 – juris m.w.N.).
Anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung vom 09.10.2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 Abs. 4 UWG, die gemäß § 5 UKIaG auch hier Anwendung findet. Durch sie wurde die bisherige Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG a.F. abgelöst, der bestimmte, dass bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd zu berücksichtigen war, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert’ angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erschien. § 12 Abs. 4 UWG. n.F. sieht demgegenüber nunmehr eine differenzierte Regelung vor. Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die Partei die Gerichtskosten, die Gebühren ihres Rechtsanwalts sowie die Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Gemäß § 51 Abs. 5 GKG sind die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung in § 12 Abs. 4 UWG auch für die Erhebung der Gerichtskosten anzuwenden (BGH Beschluss vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 45/15 – juris m.w.N.).
Auch unter Geltung der geänderten Vorschriften hält der Bundesgerichtshof (etwa Beschl., vom 07.05.2015; Az.: 1 ZR 108/14 – juris; 29.07.2015, Az. IV ZR 45/15; Beschl., v. 23.2.2017 – III ZR 389/16, BeckRS 2017, 103961) daran fest, dass bei der Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im allgemeinen Interesse eingeräumten Befugnis den Rechtsverkehr von unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen. Diese Grundsätze schließen es nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausei oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa well es dabei um äußerst umstrittene verailgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH Beschluss vom 07.05.2015 a.a.O.).
Dass der vorliegend angesetzte volle Streitwert in Höhe von 35.000 EUR angemessen ist, ergibt sich weiter aus der Entscheidung des BGH vom 29.07,2015 (Az: IV ZR 45/15), die ausdrücklich in Anwendung der Neuregelung des § 12 Abs. 4 UWG und § 51 Abs. 5 GKG ergangen ist und bei der ebenfalls die beantragte Festsetzung eines zweigeteilten Streitwertes zu prüfen war. Der dort bei der Wertbemessung berücksichtigte Gesichtspunkt, dass die Unwirksamkeit der dieser zugrundeliegenden Klauseln bereits in mehreren vergleichbaren Verfahren gegen andere Versicherer festgestellt worden und daher weniger bedeutsam war, kann auch vorliegend im Hinblick auf die bereits ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs und die darin geklärten Rechtsfragen herangezogen werden, Dies gilt letztlich auch für die Klausel, die Gegenstand der kiägerischen Berufung ist, da auch insoweit bereits eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vorliegt. Danach erscheint dem Senat der vom Landgericht angesetzte (volle) Streitwert von insgesamt 35.000 EUR angemessen.
b) Eine Heraufsetzung des Streitwertes, weil zwei Kläger jeweils eigenständige Unterlassungsansprüche geltend machen, ist nicht geboten. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, werden bei subjektiver Klagehäufung die Ansprüche nur zusammengerechnet, wenn sie verschiedene Streitgegenstände betreffen (Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 5 Rn. 3), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch bei einer Streitgenossenschaft werden die Werte nicht zusammengerechnet, wenn aus wirtschaftlicher Sicht nur ein Streitgegenstand besteht. Daher findet keine Zusammenrechnung statt, wenneine Mehrheit von Antragstellern in einem Prozess identische Ansprüche geltend macht (Heinrich in Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Aufl., § 5 Rn. 8)
c) Eine Streitwertbegünstigung der Kläger gemäß § 12 Abs. 4, 5 UWG d.h. die Festsetzung eines angepassten Teilstreitwertes von 25.000 EUR ist ebenfalls nicht veranlasst. Zwar gelten, da die finanzielle Ausstattung bei – ausschließlich im öffentlichen Interesse – tätigen Verbraucherverbänden, wie den Klägern, i.d.R. gering ist, für sie weniger strenge Maßstäbe der Streitwertbegünstigung (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 5.23-5.24). Eine Reduzierung des Streitwertes um 10.000,00 EUR würde aber lediglich zu einem um ca. 1.300 EUR geringeren Kostenrisiko führen. Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der Kläger durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ist daher nicht ersichtlich.
2. Gemäß §§ 97, 92 ZPO trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit die Berufung der Kläger erfolgreich war. Der Frage, ob eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten bei fondsgebundenen Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge m Sinne des AltZertG mit einer Beitragszahlungsdauer von unter fünf Jahren auf einen dieser Dauer entsprechenden kürzeren Zeitraum erfolgen kann und wie der Rückkaufswert einer solchen Versicherung im Fälle frühzeitiger Kündigung während der ersten fünf Jahre zu berechnen ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

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