Sozialrecht

Befreiung vom Beitragszuschlag für ungewollt Kinderlose in der Pflegeversicherung

Aktenzeichen  S 15 P 108/16

Datum:
7.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 46864
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1, § 58 Abs. 1 S. 3, § 59 Abs. 5

 

Leitsatz

Auch aus ungewollter Kinderlosigkeit folgt keine Befreiung vom Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung.  (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die fristgerecht erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 07.11.2016 ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Beklagte erhob zu Recht den Beitragszuschlag für Kinderlose für den hier streitigen Zeitraum und lehnte zutreffend eine Befreiung oder einen Erlass dieses Zuschlages ab.
Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich ab 01.01.2005 der nach § 55 Abs. 1 SGB XI geltende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat. Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen grundsätzlich die Versicherten (§ 58 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 5 SGG XI). Kein Beitragszuschlag ist von versicherten Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) zu entrichten.
Dementsprechend wurde bei der Klägerin zutreffend im streitigen Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2017 der Beitragszuschlag für Kinderlose einbehalten. Sie gehörte nicht zu den Personen, die von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Weder hatte sie damals ein Kind noch ein Pflege- oder Stiefkind. Die gesetzlichen Vorschriften stellen jedoch bereits nach ihrem Wortlaut nur auf die Elterneigenschaft ab, ohne danach zu differenzieren aus welchem Grund Kinderlosigkeit vorliegt. Daher hat die Beklagte auch zutreffend mit dem angefochtenen Bescheid eine Befreiung vom Beitragszuschlag abgelehnt.
Soweit die Klägerin sich durch die geltende Regelung in ihren Grundrechten verletzt sieht, konnte sich die Kammer dieser Überzeugung nicht anschließen. Eine Aussetzung und Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht hatte daher nicht zu erfolgen.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 27.02.2008 zur Problematik der Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 GG an.
Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet lediglich, gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Eine Differenzierung allein nach der Elterneigenschaft ist hiernach nicht zu beanstanden. Insoweit führt das BSG in der genannten Entscheidung folgendes aus:
„Danach verstoßen die mit dem KIBG zur Umsetzung dieses Urteils geschaffenen, den Kläger belastenden Regelungen nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. § 55 Abs. 3 SGB XI führt zu unterschiedlichen Beitragsbelastungen von Versicherten. Während durch die Neuregelung für Versicherte mit Kindern sowie für weitere Gruppen von Versicherten die Beitragsbelastung bei ansonsten unveränderten Umständen ab 01.01.2005 gleich bleibt, erhöht sich bei den übrigen Versicherten – wie auch dem Kläger – ab Vollendung des 23. Lebensjahres der Beitragssatz von 1,7% um 0,25% auf 1,95% der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Gesetzgeber hat damit allein an das Vorhandensein von Kindern angeknüpft, nicht dagegen an den jeweils entstehenden Aufwand für Kinder oder die Gründe für die Kinderlosigkeit. Diese Differenzierung ist nicht zu beanstanden.“.
Die Anknüpfung allein an der Kinderlosigkeit erscheint im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sachgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade im Vergleich mit kinderlosen Versicherten eine Entlastung der Gruppe der Versicherten mit Kindern gefordert, ohne dabei auf die Gründe der Kinderlosigkeit abzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn hier liegt ein hinreichendes Differenzierungskriterium vor. Wenn, wie von der Klägerin begehrt, nach dem Grund der Kinderlosigkeit zu forschen wäre, würde dies zu einer erschwerten Rechtsanwendung führen, die ihrerseits wiederum andere grundrechtlich geschützte Belange (z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht) beeinträchtigen könnte. Ein hinreichendes Differenzierungskriterium wäre nicht mehr gegeben. Es käme dann in Betracht auch Kinderlosigkeit aus anderen als medizinischen Gründen zu privilegieren, zum Beispiel dann, wenn Versicherte kinderlos bleiben, weil sie unter Umständen keinen passenden Partner finden.
Auch ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG konnte die Kammer nicht feststellen. Auch hierzu hat bereits das BSG folgendes ausgeführt:
„Die Ungleichbehandlung des Klägers ist auch dann gerechtfertigt, wenn Versicherte allein aufgrund der Elterneigenschaft dauerhaft keinen Beitragszuschlag tragen müssen, selbst wenn sie keine Aufwendungen für Kinder haben oder von ihnen keine Erziehungs- und Betreuungsleistungen erbracht werden. Der Gesetzgeber durfte in Ausübung seines ihm eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung eines Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 GG entsprechendem Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung vom Regelfall ausgehen und die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Entlastung ans bloße Vorhandensein eines Kindes knüpfen sowie ab dessen Geburt eine dauerhafte Beitragsentlastung vorsehen. Das GG verpflichtet den Gesetzgeber entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts lediglich dazu, bei der gebotenen Differenzierung der Beitragshöhe den sogenannten generativen Beitrag zu berücksichtigen und die Beitragspflicht gegen Mitglieder mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten. Dies kann durch die Berücksichtigung allein der Tatsache, dass ein Kind vorhanden ist, bei der Beitragsbemessung geschehen. Die geforderte Berücksichtigung des sogenannten generativen Beitrags rechtfertigt es, an die Stellung als Eltern anzuknüpfen, ohne danach zu differenzieren, ob und inwieweit Eltern in der Erziehungsphase tatsächlich im Einzelfall Nachteile entstehen und inwieweit Kinder tatsächlich später zur sozialen Pflegeversicherung Beiträge leisten. Die Feststellung tatsächlicher Nachteile durch die Pflegekasse wäre darüber hinaus mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Schon im Hinblick auf die relativ geringe Differenzierung von 0,25% Beitragssatzpunkten zwischen kinderlosen Versicherten und solchen mit Kindern steht die Beitragsentlastung letzterer über das Ende der Betreuungsphase und auch die Erwerbsphase der Versicherten hinaus nicht außer Verhältnis. Nach Umfang oder der Dauer der Kindererziehung und Betreuung musste deshalb nicht differenziert werden.“.
Einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen, da hier keine Ungleichbehandlung behinderter Menschen erfolgt. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens Mutter von Zwillingen wurde. Eine ungewollte Kinderlosigkeit liegt insoweit nicht mehr vor. Das Gesetz knüpft im Übrigen auch nicht an der ungewollten Kinderlosigkeit, sondern an der Kinderlosigkeit an sich an. Dies stellt eine zulässige Differenzierung dar, die gerade nicht an eine mögliche Behinderung anknüpft. Im Übrigen genügt die Elternstellung aufgrund Adoption oder Pflegschaft, sodass auch insoweit keine Diskriminierung Behinderter erkannt werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Behinderte signifikant häufiger kinderlos bleiben als übrige Versicherte. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Behinderter kann die Kammer daher nicht erkennen, (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2011, L 31 R 925/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen