Verwaltungsrecht

Vorläufiges Vorrücken auf Probe in die nächste Jahrgangsstufe im Schuljahr

Aktenzeichen  7 CE 17.2534

Datum:
2.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2397
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BayEUG Art. 53 Abs. 6
GSO § 31 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Für ein vorläufiges Vorrücken auf Probe in die nächste Jahrgangsstufe fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Probezeit bereits geendet hat; eine Verlängerung der Probezeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine nicht abgeleistete Probezeit bereits begrifflich nicht verlängert werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E 17.5149 2017-11-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2017, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, mit deren Hilfe er das vorläufige Vorrücken auf Probe in die 7. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2017/2018 erreichen wollte. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2017 hat er beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2017 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – das Vorrücken auf Probe in die Klasse 7 Gymnasium im Schuljahr 2017/2018 zu gestatten.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und hält angesichts des fortgeschrittenen Schuljahres bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für zweifelhaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Behördenakts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist – mindestens im Beschwerdeverfahren – entfallen, weil die Probezeit für ein Vorrücken auf Probe (vgl. Art. 53 Abs. 6 BayEUG) im Schuljahr 2017/2018 gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) am 15. Dezember 2017 geendet hat. Eine Verlängerung der Probezeit (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GSO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine nicht abgeleistete Probezeit bereits begrifflich nicht verlängert werden kann (vgl. dazu auch: BayVGH, B.v. 5.1.2010 – 7 CE 09.2899; B.v. 5.2.2010 – 7 CE 09.3067, jeweils juris). Im Übrigen ist auch die vorgesehene Verlängerungsfrist von zwei Monaten mittlerweile nahezu abgelaufen. Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller gleichwohl noch ein Rechtsschutzinteresse für gegeben hält, weil es ihm innerhalb der Probezeit „freistünde, freiwillig in die 6. Jahrgangsstufe zurückzutreten“, bzw. „bei Versagen in der Probezeit der Makel des Durchgefallen-Seins entfallen würde“, ist dieses Vorbringen weder substanziiert, noch Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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