IT- und Medienrecht

Ansprüche wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über einen Ferrari

Aktenzeichen  12 O 13461/15

Datum:
2.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17383
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 308 Nr. 8

 

Leitsatz

Ein beim Verkauf von Luxusfahrzeugen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehener Selbstbelieferungsvorbehalt und das entsprechende vertragliche Rücktrittsrecht sind zwar grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Die entsprechende Klausel ist jedoch gemäß § 308 Nr. 8 BGB unwirksam, wenn sie nicht die Regelung enthält, dass der Rücktrittsberechtigte verpflichtet ist, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertraggspartners unverzüglich zu erstatten hat. (Rn. 82 – 86) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme der Nebenforderung begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 300.000,00 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. 281 Abs. 1 S. 1 BGB.
1.
Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über den Kauf eines Ferrari 458 Speciale Aperta mit der Sonderausstattung gemäß Anlagen K4 und K6 (im Folgenden: Fahrzeug) geschlossen. Sowohl Kläger als auch Beklagte haben jeweils übereinstimmende Willenserklärungen, gerichtet auf den Abschluss eines solchen Vertrags, abgegeben.
a. Der Kläger hat mit seiner Unterschrift auf dem Bestellformular der Beklagten vom 03.09.2014 (Anlage K1) der Beklagten den Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrzeug angeboten.
In dem Bestellformular war der Kaufgegenstand und der gegenwärtige Listenkaufpreis – jeweils ohne Sonderausstattung – bereits enthalten. Hinsichtlich der Sonderausstattung war vereinbart, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt konfiguriert werde. Hinsichtlich des Gesamtkaufpreises war der „gültige Listenpreis bei Auslieferung“ vereinbart. Auch war als unverbindlicher Liefertermin das erste Quartal 2015 vereinbart.
b. In dem Angebot des Klägers waren bereits alle wesentlichen Vertragsinhalte, die essentialia negotii, enthalten.
Aus dem Angebot des Klägers geht eindeutig hervor, welches Fahrzeug zu welchem Preis und mit welchem Liefertermin bestellt werden soll. Die fehlende Vereinbarung über die Sonderkonfiguration ist dabei unschädlich. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles ist es gerade bei einem Luxusfahrzeug üblich, zunächst einen verbindlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug in der Grundkonfiguration abzuschließen und diesen im Laufe eines langwierigen Herstellungsprozesses durch Vereinbarungen über die Sonderausstattungen wie die Farbe, Felgen, etc. zu ergänzen. Dies war auch bei der Beklagten gängige Praxis und wurde so vom Zeugen …Hin seiner Vernehmung am 21.06.2016 bekundet (vgl. Protokoll vom 21.06.2016, dort Seite 3).
Maßgeblich für ein wirksames Angebot ist alleine, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Dies ist bei einem Fahrzeug in seiner Grundkonfiguration der Fall.
Hätten sich die Parteien im weiteren Verlauf nicht über eine Sonderausstattung geeinigt, hätte der Kläger dennoch die Lieferung eines Ferrari 458 Speciale Aperta verlangen können – wenn auch nur in der Grundkonfiguration zum entsprechenden Listenpreis.
Auch ist unschädlich, dass als Gesamtpreis der „gültige Listenpreis bei Auslieferung“ vereinbart wurde. Gleichzeitig haben die Parteien den Herstellerlistenpreis zum Zeitpunkt der Bestellung beziffert. Damit ist der wesentliche Vertragsbestandteil „Kaufpreis“ jedenfalls hinreichend bestimmbar vereinbart worden. Einer weiteren konkreten Festsetzung des finalen Preises bedurfte es für die Wirksamkeit des Angebots nicht.
c. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers mit der Auftragsbestätigung vom 10.09.2014 (Anlage K3) binnen der vereinbarten Annahmefrist von vier Wochen auch angenommen.
In ihrem Schreiben hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, sie werde die Bestellung ausführen. Gleichzeitig sicherte sie dem Kläger „sorgfältigste Abwicklung“ zu. Auch bestätigte sie das 1. Quartal 2015 als unverbindlichen Liefertermin und teilte mit, dass die Anzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR fällig sei. Ausweislich der Bestimmungen des Bestellformulars war bezüglich der Anzahlung vereinbart, dass diese erst mit Annahme der Bestellung, also dem Angebot des Klägers, durch die Beklagte zu zahlen sei.
Das Schreiben der Beklagten vom 10.09.2014 war somit insbesondere aufgrund des Verweises auf die Anzahlung nach dem objektiven Empfängerhorizont als Annahme des Angebots des Klägers vom 03.09.2014 auf Abschluss eines Kaufvertrags zu verstehen.
d. Im weiteren Verlauf wurde der bereits wirksam geschlossene Kaufvertrag durch die Einigung der Parteien über die Sonderausstattung des Fahrzeugs ergänzt.
Der Kläger legte die gewünschte Sonderausstattung mit E-Mail vom 11.11.2014 (Anlage K30) entsprechend der Anlagen K4 und K27 final fest und bat um entsprechende Auftragsbestätigung.
Die Beklagte bestätigte die gewünschte Sonderausstattung mit Schreiben vom 11.11.2014 (Anlage K5) und nochmals mit – nur bezüglich des Liefertermins korrigierter – Auftragsbestätigung vom 25.11.2014 (Anlage K6).
e. Dabei ist unbeachtlich, dass die Beklagte den Kläger in der Auftragsbestätigung vom 25.11.2014 unter dem Hinweis auf eine Lieferverzögerung um bis zu 2 Quartale den Kläger gebeten hat, dies nochmals schriftlich zu bestätigen.
e. Unabhängig von dieser Bitte um Bestätigung ist die Auftragsbestätigung nach dem objektiven Empfängerhorizont als Annahme zu sehen. Insbesondere ist dem Argument der Beklagten nicht zu folgen, die Auftragsbestätigung sei wegen dieser Bitte um Bestätigung ein erneutes Angebot i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB. Gegen eine derartige Bewertung nach § 150 Abs. 2 BGB spricht dabei, dass durch den Hinweis auf die Lieferverzögerung die essentialia negotii weder erweitert, eingeschränkt oder sonst in irgendeiner Form geändert wurden. Vielmehr wurde eine Lieferverzögerung bis zu 2 Quartalen vom unverbindlich vereinbarten Liefertermin bereits im Bestellformular (Anlage K1) sowie in Ziffer V der AGB (Anlage K2) vereinbart.
Selbst wenn man aber in der Auftragsbestätigung vom 25.11.2014 (Anlage K6) ein erneutes Angebot der Beklagten sehen wollen würde, hätte der Kläger dieses jedenfalls mit seiner E-Mail vom 29.11.2014 (Anlage K8) angenommen. Dabei sind Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Die Frage des Klägers, warum er etwas bestätigen solle, was er „schon durch die Unterschrift unter den Kaufvertrag bestätigt habe“ kann objektiv nur dahingehend verstanden werden, dass sich ihm der Sinn einer erneuten Annahme für nicht erschließe, da er ja eine solche Erklärung bereits abgegeben habe. Darin kann jedenfalls auch eine konkludente Annahme gesehen werden.
Zudem ergibt sich aus der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien, der Erklärung der Beklagten, sich in der Zeit um November 2014 auch um eine konkrete Lieferzusage des Herstellerwerkes bemüht zu haben (vgl. Klageerwiderung vom 05.11.2015, dort Seite 5, Blatt 22 der Akten) sowie der Rücktrittserklärung der Beklagten vom 23.01.2015, dass auch die Beklagte zunächst von einem wirksamen Vertragsschluss ausging. Andernfalls wäre es für sie nicht erforderlich gewesen, vom Vertrag zurückzutreten.
f. Auch ist der Beklagten nicht zu folgen, dass die Parteien den Vertrag unter der Bedingung geschlossen hätten, dass eine Lieferzusage seitens des Herstellers vorliegen müsse.
Weder das Bestellformular vom 03.09.2014 (Anlage K1) noch die Auftragsbestätigungen (Anlagen K3 und K6) lassen einen solchen Rückschluss zu. Diesen „Vorbehalt“ führte die Beklagte dadurch in das Vertragsverhältnis ein, dass sie sich vom Kläger eine vierwöchige Annahmefrist gewähren ließ und hierzu ausdrücklich vereinbarte, sie werde das Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrags über das bestellte Fahrzeug nur annehmen, falls sie eine Lieferbestätigung seitens der F. Deutschland GmbH erhalte. Dieser Gedanke findet sich auch in Ziffer I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K2).
Als die Beklagte dem Kläger aber die Bestellung bestätigte, war dies verbindlich und bedingungslos. Die Auftragsbestätigungen vom 10.09.2014 (Anlage K3) und 25.11.2014 (Anlage K5) erfolgten ausweislich ihres klaren und eindeutigen Wortlauts nicht unter der Bedingung einer Lieferzusage seitens Ferrari. Aus Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärungen der Beklagten war damit aus dem Gesamtkontext der vertraglichen Vereinbarungen davon auszugehen, dass Ferrari der Beklagten gegenüber zuvor die Lieferung des bestellten Fahrzeugs bestätigt habe.
Die fehlende Lieferzusage seitens Ferrari ist somit für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses unbeachtlich.
g. Die Parteien haben somit einen wirksamen Kaufvertrag über das Fahrzeug (nebst Sonderausstattung) geschlossen.
2. Die Beklagte ist auch nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
a. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.01.2015 (Anlage K13) erklärt, sie trete vom Vertrag zurück. Diese Rücktrittserklärung, § 349 BGB, ging dem Kläger auch zu. Eine Begründung des Rücktrittsrechts war nicht erforderlich.
b. Die Beklagte war jedoch nicht weder gesetzlich noch vertraglich zum Rücktritt berechtigt.
aa. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist nicht ersichtlich und wird auch nicht von der Beklagten behauptet.
bb. Der Beklagten steht auch kein vertragliches Rücktrittsrecht zu.
aaa. Die Beklagte kann sich nicht auf den Selbstbeiieferungsvorbehalt und das entsprechende vertragliche Rücktrittsrecht im Bestellformular vom 03.09.2014 (Anlage K1) berufen. Diese Vereinbarung ist gemäß § 308 Nr. 8 BGB unwirksam.
(1) Bei den Klauseln im Bestellformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, also um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen.
Das Gericht ist davon überzeugt im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass der Selbstbelieferungsvorbehalt im Bestellformular für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Formulars, wonach der Käufer „unter Anerkennung der nachstehenden und umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen“ ein Fahrzeug bestelle. Dabei ist die nachfolgende Regelung zum Selbstbelieferungsvorbehalt im bereits vorgedruckten Teil des Formulars aufgeführt und sieht im Gegensatz zu anderen Stellen des Formulars keine Möglichkeit zur handschriftlichen Ergänzung oder Änderung vor. AH dies legt bereits nahe, dass die Beklagte das Formular samt des vorformulierten Selbstbelieferungsvorbehalts für eine Vielzahl von Verträgen verwendet Zudem hat der Zeuge ein Mitarbeiter der Beklagten, in seiner Vernehmung vom 21.06.2016 nachvollziehbar bekundet, dass es sich bei dem Bestellformular um „ein Standardformular“ handele, „das wir [gemeint ist die Beklagte] immer so verwenden“ (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016, Seite 4).
Bei dem vereinbarten Rücktrittsrecht, dem Selbstbelieferungsvorbehalt, im Bestellformular vom 03.09.2014, handelt es sich somit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei ist auch irrelevant, dass die Beklagte weitere Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Anlage K2) getroffen hat. Die Tatsache, dass der Selbstbelieferungsvorbehalt direkt im Formular und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vereinbart wird, ändert nicht daran, dass er für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde.
(2) Diese Bedingung wurde auch von der Beklagten gestellt, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, und wirksam gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag mit einbezogen.
(3) Der Selbstbelieferungsvorbehalt und das entsprechende vertragliche Rücktrittsrecht ist gemäß § 308 Nr. 8 BGB unwirksam.
(a) § 308 Nr. 8 BGB ist nicht gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger handelte beim Abschluss des Kaufvertrags nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Der Erwerb des Fahrzeugs diente nach der Überzeugung des Gerichts alleine privaten Zwecken, so dass der Kläger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB war.
Der Kläger wollte das Fahrzeug nach der Überzeugung des Gerichts privat als Wertanlage erwerben. Dies hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2016 bestätigt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2016, Seite 2). Dem hat die Beklagte, die für die Behauptung beweispflichtig wäre, der Kläger sei beim Abschluss des Kaufvertrags als Unternehmer tätig gewesen, nichts entgegengesetzt und hierfür auch keinen Beweis angeboten. Auch ist der Kauf des Fahrzeugs als Wertanlage oder, wie die Beklagte es nennt, Spekulationsgeschäft mit der Absicht des Weiterverkaufs nicht denklogisch mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers verbunden, sondern mangels sonstiger Anhaltspunkte dem Privatleben des Klägers zuzuordnen. Die Tatsache, dass der Kläger bis zu seiner unstreitigen Verrentung 1997 beruflich mit dem Verkauf von Automobilen zu tun hatte, macht einen Autokauf mehr als 16 Jahre später – auch wenn er als Wertanlage gedacht ist – nicht zur beruflichen Tätigkeit.
Zudem ist irrelevant, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage K14) auf seine Expertise als Kaufmann berufen hat. Dieses Schreiben erfolgte nach dem Vertragsabschluss in 2014 und hat keine Rückwirkung auf die Beurteilung, dass der Kläger beim Abschluss des Kaufvertrags Verbraucher war. Auch ist unbeachtlich, dass der Kläger möglicherweise Kaufmann war. Auch Kaufmänner können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sein, wenn der konkrete Vertrag nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun hat. Dies ist hier der Fall.
Aus dem gesamten Vortrag der Parteien und den vorgelegten Anlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass der Kläger das Fahrzeug zu beruflichen Zwecken erwerben oder nutzen wollte. Insbesondere erfolgte die gesamte Kommunikation zwischen den Parteien über eine private E-Mailadresse des Klägers. Auch das Bestellformular vom 03.09.2014 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs als Unternehmer handelte.
Der Selbstbelieferungsvorbehalt unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB und ins besondere § 308 Nr. 8 BGB,
(b) Die Klausel ist gemäß § 308 Nr. 8 BGB unwirksam.
Zwar handelt es sich bei dem Selbstbelieferungsvorbehalt um einen nach § 308 Nr. 3 BGB zulässigen Rücktrittsvorbehalt. Die Klausel nennt ausdrücklich den Grund für einen Rücktritt, nämlich die unterbliebene Lieferung seitens des Herstellers trotz Lieferbestätigung. Die Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt. Aufgrund der hohen Exklusivität von Luxusfahrzeugen von Herstellern wie Ferrari besteht keine Garantie, dass die Beklagte als Verkäuferin das bestellte Fahrzeug auch tatsächlich liefern kann, so dass sie ein berechtigtes Interesse hat, sich gegebenenfalls wieder vom Vertrag lösen zu können.
Die Klausel entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 8 BGB.
Nach dieser Vorschrift muss ein zulässiger Rücktrittsvorbehalt die Regelung enthalten, dass der Rücktrittsberechtigte verpflichtet ist, den Vertragspartner unverzüglich über die NichtVerfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten hat.
Der Selbstbelieferungsvorbehalt im Bestellformular der Beklagten enthält hierzu überhaupt keine Regelung, sondern legt alleine das Rücktrittsrecht fest. Dabei ist unbeachtlich, dass die Beklagte in ihrer Rücktrittserklärung vom 23.01.2015 (Anlage K13) gleichzeitig die Anzahlung des Klägers in Höhe von 10.000,00 EUR freigegeben hatte. Bei der Inhaltskontrolle ist irrelevant, wie die Beklagte die Klausel im Einzelfall handhabt.
(4) Zudem sind die Voraussetzungen des Selbstbelieferungsvorbehalts vorliegend nicht erfüllt. Ausweislich des klaren Wortlauts der Regelung steht der Beklagten als Verkäufer ein Rücktrittsrecht zu, wenn sie „trotz der Lieferbestätigung der F. Deutschland GmbH“ nicht beliefert wird.
Hier hatte die Beklagte aber unstreitig niemals eine Lieferbestätigung von der F. Deutschland GmbH erhalten (vgl. auch E-Mail des Herstellers an die Beklagte vom 04.03.2015, Anlage K18). Dies hat auch der Zeuge | [so ausdrücklich bestätigt und mitgeteilt, dass weder am 10.09.2014 noch am 25.11.2014 eine Lieferbestätigung seitens Ferrari vorgelegen habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016, Seiten 4 und 5). Es fehlte bei Vertragsschluss somit am kongruenten Deckungsgeschäft zwischen der Beklagten und Ferrari. Der Selbstbelieferungsvorbehalt soll jedoch alleine die Fälle abdecken, in denen trotz Lieferzusage eine Befieferung der Beklagten im Deckungsgeschäft unterbleibt.
Da die Beklagte auf eigenes Risiko mit dem Kläger den Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen hatte, ohne dass ihr eine Lieferbestätigung seitens der F. Deutschland GmbH vorlag, könnte sie sich selbst dann nicht auf den Selbstbelieferungsvorbehalt berufen, wenn dieser wirksam wäre.
(5) Die Beklagte konnte ihre Rücktrittserklärung nicht auf den Selbstbelieferungsvorbehalt, den die Parteien im Bestellformular vom 03.09.2014 vereinbart hatten, stützen.
bbb. Auch sind die Voraussetzungen des weiteren im Bestellformular vom 03.09.2014 vereinbarten Rücktrittsrechts nicht erfüllt. Der Kläger hat weder den Anspruch auf die Lieferung des Fahrzeugs abgetreten noch das Fahrzeug vor Lieferung weiterverkauft oder solches versucht oder ein weiteres Fahrzeug bestellt. Soweit die Beklagte angedeutet hat, der Kläger habe über einen Ferrari-Händler in Berlin die Sonderausstattung konfiguriert, ist sie für diese unsubstantiierte Behauptung beweisfällig geblieben. Zudem wäre die Konfiguration einer Sonderausstattung für ein bereits bestelltes Fahrzeug nicht mit einerweiteren Fahrzeugbestellung gleichzusetzen. Dies wäre aber Voraussetzung für das vertragliche Rücktrittsrecht gewesen.
ccc. Zuletzt beruft sich die Beklagte erfolglos darauf, sie habe aufgrund der E-Mail vom 27.08.2014 (Anlage B1) mit dem Kläger individualvertraglich ein weiteres Rücktrittsrecht vereinbart In dieser E-Mail teilt der Zeuge ^B|dem Kläger nur mit, dass bei umgehender Bestellung eine Lieferung im ersten Quartal 2015 möglich sei. Dies jedoch nur, wenn der Hersteller sich an seine Lieferallokation halte bzw. liefern könne. Der Hinweis auf ein etwaiges Rücktrittsrecht findet sich in dieser E-Mail weder wörtlich noch sinngemäß.
Eine Vereinbarung eines zusätzlichen Rücktrittsrechts über die Bestimmungen im Bestellformular vom 03.09.2014 hinaus ist dieser E-Mail nicht zu entnehmen. Vielmehr gibt die E-Mail lediglich die später im Bestellformular vereinbarten Bedingungen wieder, nämlich den Selbstbelieferungsvorbehalt und die Unverbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins, vgl. Ziffer V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K2).
Selbst wenn man in der E-Mail vom 27.08.2014 das Angebot der Beklagten sehen würde, ein zusätzliches Rücktrittsrecht individualvertraglich zu vereinbaren, hätte der Kläger diese Vereinbarung nicht angenommen, bevor er das Bestellformular vom 03.09.2004 unterschrieb. Zu einer möglichen Annahme seitens des Klägers hat die Beklagte nichts vorgetragen und es ist auch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Erklärung des Klägers ersichtlich.
Zwar hat der Zeuge bekundet, er habe das Gefühl gehabt, der Kläger hätte verstanden, dass das Fahrzeug möglicherweise überhaupt nicht geliefert werden könnte. Dies deshalb, weil er schon vor der verbindlichen Ferrari-Neufahrzeugbestellung dem Kläger mit E-Mail vom 27.08.2014 (Anlage B1) mitgeteilt habe, dass die Zusage nur gelte, wenn sich der Hersteller an seine Lieferallokation halte bzw. liefern könne und auch danach noch mehrfach über dieses Thema gesprochen habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016, Seiten 4 und 5). Genau diese Erklärung hat der Kläger jedoch soweit ersichtlich erstmalig abgegeben, als er am 03.09.2014 das Bestellformular samt – unwirksamen – Rücktrittsvorbehalt unterzeichnete. Eine Vereinbarung der Parteien hinsichtlich eines zusätzlichen Rücktrittsrechts vor dieser Bestellung ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Die E-Mail des Zeugen … vom 27.08.2014 führt zudem auch nicht dazu, dass der formularmäßig vereinbarte und von der Beklagten vorformulierte Selbstbelieferungsvorbehalt im Bestellformular vom 03.09.2014 durch eine etwaige Individualvereinbarung seinen Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB verliert. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass ein etwaiger Selbstbelieferungsvorbehalt zwischen den Parteien vor dem 03.09.2014 im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB.
cc. Die Beklagte war folglich nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
c. Die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 23.01.2015 (Anlage K13) und nochmals vom 16.03.2015 (Anlage K16) hatte also auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags keinen Einfluss.
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB Die Beklagte war gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger das Fahrzeug zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Diese Hauptleistungspflicht hat die Beklagte nicht erfüllt. Das Fahrzeug konnte seitens des Herstellers Ferrari nicht geliefert werden, weil die Nachfrage bezüglich dieses Fahrzeugs in Deutschland höher war als die Allokation seitens Ferrari für den deutschen Markt und alle verfügbaren Fahrzeuge bereits zugewiesen waren.
4. Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, wobei das Vertretenmüssen gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird.
Hier ist die Beklagte auf eigenes Risiko eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, weil sie zeitlich nach der E-Mail vom 27.08.2014 (Anlage B1) das Angebot des Klägers mit Bestätigungen vom 10.09.2014 (Anlage K3) und vom 25.11.2014 (Anlage K6) annahm, ohne dass ihr dabei verbindliche Lieferzusage von Ferrari vorlag. Sie setzte sich damit jedenfalls fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB, über ihre eigenen Vertragsbedingungen im Bestellformular vom 03.09.2014 hinweg, wonach sie eine Bestellung erst dann annehmen würde, wenn die F. Deutschland GmbH ihr gegenüber bestätigte habe, dass das bestellte Fahrzeug geliefert werde. Dies war, wie auch der Zeuge ^Bi bekundet hat, jedoch bei der Bestellung des Klägers weder am 10.09.2014 noch am 25.112014 der Fall (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.062016, Seiten 4 und 5).
Dabei ist die Ansicht der Beklagten unzutreffend, sie habe die Bestellung des Klägers in das elektronische System des Hersteilers, das sogenannte „Ferrari-Modis“, eingegeben und damit alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine Lieferung des Fahrzeugs sicherzustellen. Der Zeuge BBBi hat bekundet, die Eingabe in das System sei lediglich ein erster Schritt. Nach diesem Schritt sei abzuwarten, ob Ferrari der Bestellung zustimme. Diese dann verbindliche Lieferbestätigung habe man für das Fahrzeug des Klägers jedoch nicht erhalten. Insbesondere habe sie weder am 10.092014 noch am 25.112014 vorgelegen. Gleichwohl habe man gegenüber dem Kläger die Bestellung bestätigt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016, Seiten 4 und 5). Die Beklagten konnte deshalb ihre Behauptung, Ferrari habe jedenfalls das Grundmodell im Namen des Klägers bestätigt, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Die Aussage des Zeugen HB belegt das genaue Gegenteil.
Hier zeigt sich erst recht ein jedenfalls fahrlässiges Verhalten der Beklagten, der das Verhalten ihres Mitarbeiters! (gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Wenn die Eingabe einer Bestellung in das „Ferrari-Modis“ noch keine verbindliche Lieferzusage seitens Ferrari bedeutet, entspricht es nicht der im Verkehr üblichen Sorgfalt, eine verbindliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Endkunden abzugeben. Das Risiko, dass das beabsichtigte Deckungsgeschäft mit dem Hersteller nicht zustande kommt, ist dann von der Beklagten zu tragen.
Die Beklagte hat somit einen Vertrag geschlossen, dessen Hauptpflicht sie nicht erfüllt hat und nicht mehr so erfüllen kann. Dies hat sie zu vertreten. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegt.
Auf die Frage, ob sie zusätzlich ein Beschaffungsrisiko für die Leistung aus der Gattungsschuld Ferrari 458 Speciale Aperta übernommen hat und deshalb sogar verschuldensunabhängig hafte, kommt es deshalb nicht mehr an.
5. Auch ist der Kläger berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3, 281 BGB sind erfüllt.
a. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB begründet eine Schadensersatzpflicht, wenn der Schuldner einer fälligen Leistung nach Setzung einer angemessenen Frist nicht leistet. Zwar kann man argumentieren, der Anspruch des Klägers auf Lieferung des Fahrzeugs sei hier erst mit Ablauf des dritten Quartals 2015, also zwei Quartale nach dem unverbindlich vereinbarten Liefertermin im ersten Quartal 2015, fällig gewesen, vgl. Ziffer V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K2). Der Kläger wäre in diesem Fall dennoch berechtigt gewesen, bereits vor Fälligkeit seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen.
Ein Gläubiger kann bereits vor Fälligkeit Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung offensichtlich war, dass die Voraussetzungen des § 281 BGB im Zeitpunkt der Fälligkeit vorliegen werden (Rechtsgedanke des § 323 Abs. 4 BGB, vgl. auch Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 281 BGB Rn. 65 m.w.N.). Dies war hier der Fall.
Der Kläger verlangte von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 03.06.2016 (Anlage K22) Schadensersatz statt der Leistung. Zuvor hatte er die Beklagten nach ihrer Rücktrittserklärung vom 23.01.2015 mehrfach unter Fristsetzung aufgefordert gesetzt, einen verbindlichen Liefertermin mitzuteilen, zuletzt mit Schriftsatz vom 27.04.2015 (Anlage K20) bis zum 04.05.2015. Hierauf entgegnete die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 04.05.2015 (Anlage K21), sie erachte den Rücktritt als wirksam und könne keine Lieferzusage machen. Auch gab sie die vertraglich vereinbarte Anzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR frei.
Damit weigerte sich die Beklagte noch vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig, ihre Hauptleistungspflicht zu erfüllen, nämlich das Fahrzeug an den Kläger zu liefern. Dabei ist ohne Belang, dass die Beklagte auch im Schreiben vom 04.05.2015 nochmals betonte, sie sei „nach wie vor bemüht […] ein anderes Ergebnis herbeizuführen“. Beruft sich ein Schuldner darauf, er sei wirksam von einem Vertrag zurückgetreten und wickelt die erhaltene Gegenleistung ab, verweigert er damit aus Sicht eines objektiven Dritten gleichzeitig die Erfüllung des Vertrags ernsthaft und endgültig. Etwaigen Bemühungen und Beteuerungen, aus Kulanz eine Lieferung dennoch ermöglichen zu wollen, müssen unberücksichtigt bleiben.
Zum Zeitpunkt des Schadenersatzverlangens vom 03.06.2015 war somit bereits offensichtlich, dass die Voraussetzungen des § 281 BGB auch im Zeitpunkt der etwaig noch fehlenden Fälligkeit vorliegen würden. Der Kläger war folglich berechtigt, bereits zu diesem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
b. Der Kläger war folglich nicht mehr verpflichtet, der Beklagten eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeugs zu setzen, vgl. § 281 Abs. 2 BGB. Dies auch dann, wenn die Leistung bereits mit Ablauf des ersten Quartals 2015 fällig gewesen wäre.
Die Beklagte hatte sich bereits trotz mehrfacher Fristsetzung geweigert, dem Kläger überhaupt ein verbindliches Lieferdatum zu benennen. Einer nochmaligen Fristsetzung für die Lieferung des Fahrzeugs bedurfte es deshalb angesichts der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung nicht mehr.
c. Die Verletzung der Hauptleistungspflicht der Beklagten ist auch nicht unerheblich im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 3 BGB.
d. Zum selben Ergebnis, nämlich einer Haftung der Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung, käme man, sollte die Erfüllung Lieferpflicht für Beklagten gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen sein. In diesem Fall würde die Beklagte nach § 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB bzw. nach § 311a Abs. 2 S. 1 haften – je nachdem, ob man von anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeiten ausginge.
6. Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch zutreffend mit 300.000,00 EUR beziffert.
a. Der Gläubiger ist beim Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 sowie 251 Abs. 1 BGB so zu stellen, als ob der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit ordnungsgemäß geleistet hätte. Maßgeblich für die Wertbemessung ist somit der Zeitpunkt der hypothetischen Vertragserfüllung. Dabei hat der Gläubiger nach der Differenztheorie einen einseitigen Zahlungsanspruch auf den Wertunterschied zwischen seinem positiven Interesse und der von ihm nicht mehr zu erbringenden Gegenleistung (vgl. zum gesamten Absatz: Unberath in: BeckOK, 43. Edition. Stand: 01.03.2011, § 281 BGB Rn. 33 und 38, jeweils m.w.N.).
Hier hätte der Kläger für das Fahrzeug einen Kaufpreis in Höhe von 331.969,75 EUR brutto bezahlen müssen (vgl. Anlage K4). Soweit der Wert des Fahrzeugs zum maßgeblichen Zeitpunkt über diesem Betrag lag, kann der Kläger diese Differenz als Schadensersatz geltend machen. Da der Kläger das Fahrzeug auch nicht hätte weiterverkaufen wollen, sondern nach der Überzeugung des Gerichts als Wertanlage und für gelegentliche Privatfahrten hätte nutzen wollen, sind auch nicht die Voraussetzungen für den Ersatz entgangenen Gewinns, § 252 S. 2 BGB maßgeblich.
b. Maßgeblicher Zeitpunkt der hypothetischen Vertragserfüllung und damit für die Wertbemessung war hier der 31.03.2015. Die Parteien hatten als Liefertermin das erste Quartal 2015 vereinbart. Zwar wäre bei etwaigen Lieferschwierigkeiten auch eine Abweichung von bis zu zwei Quartalen möglich gewesen, vgl. Ziffer V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlagen K2). Ziffer V besagt jedoch nur, dass erst nach diesem Zeitpunkt der Käufer die Lieferung anmahnen dürfe. Bei einer hypothetischen Betrachtung wäre somit zunächst auf den 31.03.2015 als das Ende des ersten Quartals 2015 und damit den vereinbarten Liefertermin abzustellen. Dies umso mehr, weil die Beklagte bereits vor diesem Stichtag, nämlich am 23.01.2015 (Anlage K13) erklärt hatte, sie wolle vom Vertrag zurücktreten und damit nicht zum 31.03.2015 und erst recht nicht zu einem späteren Zeitpunkt liefern. Dies hat sie in der weiteren Korrespondenz gegenüber dem Kläger auch mehrfach bestätigt. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz statt der Leistung waren somit selbst dann erfüllt, wenn die Leistung erst mit Ablauf des dritten Quartals 2015 fällig gewesen wäre (vgl. die Ausführungen oben unter Ziffer 5. a.).
Eine Lieferung des Fahrzeugs erst mit Ablauf des dritten Quartals 2015 war deshalb bei der hypothetischen Betrachtung zur Ermittlung der Schadenshöhe außer Acht zu lassen.
c. Der Wert des Fahrzeugs zum Stichtag 31.03.2015 betrug mindestens 632.000,00 EUR und der ersatzfähige Schaden des Klägers damit jedenfalls 300.000,00 EUR.
aa. Maßgeblich für den Vermögensvergleich im Wege der Differenzhypothese ist dabei grundsätzlich der Handeiswert des Fahrzeugs, also der Wert, der durch einen Verkauf zum Stichtag tatsächlich hätte erzielt werden können. Diese Berechnung ist abstrakt vorzunehmen, da der Kläger kein Deckungsgeschäft getätigt hat Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich dieser Handeiswert grundsätzlich nur anhand tatsächlicher Verkaufserfolge feststellen lassen könne und hierfür seitens des Klägers ein bestätigter Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs zum Preis von 632.000,00 EUR bewiesen werden müsste.
Abgesehen von zwei öffentlichen Auktionen war es dem gerichtlichen Sachverständigen … jedoch trotz umfangreicher Recherchen und telefonischer Anfragen bei Ferrari-Vertragshändlern nicht möglich, Details zu konkreten Fahrzeugverkäufen in Erfahrung zu bringen (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 25, Blatt 240 der Akten). Dies obwohl der Sachverständige sogar versucht hatte, sich als Kaufinteressent auszugeben und bei potentiellen Verkäufern konkret bezüglich des Verkaufspreises anfragte (das Ergebnis dieser konkreten Kaufanfragen ist im Einzelnen dokumentiert im Gutachten vom 30.11.2016, ab Seite 21, Blatt 116 der Akten). Grund war, dass sich die betroffenen Parteien in Schweigen hüllten, was gerade bei den Vertragshändlern mit Blick auf die Exklusivität der Fahrzeuge absolut nachvollziehbar ist.
bb. Gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO schätzt das Gericht deshalb mangels konkreter Verkaufserlöse unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung den Wert des Fahrzeugs zum Stichtag 31.03.2015 auf mindestens 632.000,00 EUR und damit die Höhe des Schadens auf jedenfalls 300.000,00 EUR.
aaa. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, über die Höhe eines Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Vorschrift ermöglicht eine Schadensschätzung. Aus der Gegenüberstellung zu § 286 ZPO und den strengen Anforderungen an das Regelbeweismaß dort ergibt sich zudem, dass in § 287 eine Beweismaßreduzierung auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dabei sind allerdings die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Verwertung durch den Richter konkret anzugeben (vgl. zum gesamten Absatz: Prutting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 287 Rn. 16 f. und 33, jeweils m.w.N.).
bbb. Hier ist zwischen den Parteien der Wert des Fahrzeugs zum Stichtag 31.05.2015 und damit die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers streitig. Da es somit um die Höhe des Schadens geht, ist eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO möglich.
cc. Das Gericht stützt sich bei seiner Schätzung und seiner freien Überzeugung, dass der Wert des Fahrzeugs zum Stichtag 31.03.2015 mindestens 632.000,00 EUR betrug, also für einen Kaufpreis von 632.000,00 EUR brutto hätte verkauft werden können, sowohl auf die als Anlagenkonvolute K23 und K41 vorgelegten Verkaufsangebote für Fahrzeuge des Typs Ferrari 458 Speciale Aperta im relevanten Zeitraum als auch auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen …
aaa. Der Sachverständige hat, um den Handelswert des Fahrzeugs zu bestimmen, eine telefonische Recherche bei den Ferrari-Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Dabei habe er zwar keine konkreten Verkaufspreise mitgeteilt bekommen, aber in Erfahrung bringen können, dass der Wert der Fahrzeuge des Herstellers Ferrari, Typ 458 Speciale Aperta schon Anfang 2015 bereits doppelt so hoch wie der Listenneupreis war (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 16, Blatt 231 der Akten).
Diese erhebliche Wertsteigerung binnen dieses kurzen Zeitraums, so der Sachverständige, sei darauf zurückzuführen, dass ausweislich der Informationen seitens der Ferrari-Vertragshändler ihm gegenüber der Hersteller Ferrari zum Ende eines Produktionszeitraums eines bestimmten Fahrzeugmodells regelmäßig ein Sondermodell in limitierter Stückzahl herstelle. Dieses werde dann an besonders auserwählte und ausgewählte Kunden ausgeliefert. Dabei liege die Entscheidung, wer ein solches Modell bekomme, alleine im Ermessen des Herstellers, der Zugriff auf die Daten aller Interessenten habe. Der Vertragshändler habe hier allenfalls minimale Einflussmöglichkeiten. Aufgrund dieser Exklusivität bestehe weltweit eine große Nachfrage bei solchen Sondermodellen, so dass die Fahrzeuge einer Sonderedition regelmäßig binnen weniger Wochen vollständig vergriffen seien. Dies sei beim Fahrzeugtyp Ferrari 458 Speciale Aperta der Fall gewesen. Die Fahrzeuge dieser limitierten Edition, insgesamt seien 499 Exemplare gefertigt worden, seien bereits Ende 2014 vollständig vergriffen gewesen. Diese habe zu der Wertsteigerung der bereits verkauften bzw. verbindlich bestellten Fahrzeuge auf das Doppelte des Listenneupreises geführt.
bbb. Diese erhebliche Wertsteigerung spiegelt sich auch in den jeweiligen Verkaufsofferten von gebrauchten Ferraris Type 458 Speciale Aperta aus dem Jahre 2015 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wider, vorgelegt als Anlagenkonvolute K23 und K4.1. Der Sachverständige hat die Angebote im Anlagenkonvolut K23 in seinem Gutachten vom 30.11.2016, dort auf Seiten 13 und 14 (Blatt 108/109 der Akten), und vom 30.10.2017, ab Seite 17 (Blatt 232 der Akten), umfassend ausgewertet. Hierbei kam er zu dem Ergebnis, dass 14 der insgesamt 17 angebotenen Fahrzeuge innerhalb eines Preisrahmens zwischen 580.000,00 und 690.000,00 EUR liegen würden und der Mittelwert 623.000,00 EUR betrage. Richtigerweise hat der Sachverständige dabei nicht auf drei deutlich über diesem Preisrahmen liegenden Angebote abgestellt, sondern den Mittelwert aus den 14 Angeboten gebildet, die innerhalb des vergleichbaren Preisrahmens lagen.
Den Mittelwert der als Anlagenkonvolut K41 vorgelegten weiteren Angebote aus dem relevanten Zeitraum bezifferte der Sachverständige auf 642.100,00 EUR (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 19, Blatt 234 der Akten).
ccc. Zusätzlich, so der Sachverständige weiter, sei zu bedenken, dass das Fahrzeug, dass der Kläger bestellt hatte, aufgrund der ausgewählten Sonderausstattung überdurchschnittlich hochwertig ausgestattet gewesen wäre und auch gegenüber den angebotenen und ausgewerteten Gebrauchtwägen eine höhere Wertigkeit aufgewiesen hätte (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 16 f., Blatt 231/232 der Akten). Aus den ausgewerteten Fahrzeugangeboten hätten nur zwei Fahrzeuge eine vergleichbare Ausstattung gehabt. Diese Fahrzeuge seien für 649.000,00 bzw. 789.000,00 EUR zum Verkauf angeboten wurden (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 20, Blatt 235 der Akten).
ddd. Aus technischer Sicht, so der Sachverständige abschließend auf Seite 20 seines Gutachtens vom 30.10.2017, sei ein Handelswert von 632.000,00 EUR für das streitgegenständiiche Fahrzeug, wie vom Kläger behauptet, als Mindestbetrag nachvollziehbar. Dies auch dann, wenn man etwaige Händlerprovisionen und die Ausweisungen als Brutto- oder Nettopreis berücksichtige (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 21 f., Blatt 235/236 der Akten).
eee. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an. Der Sachverständige hat in seinen umfassenden und in sich schlüssigen schriftlichen Gutachten die Fragen des Beweisbeschlusses vollständig beantwortet. Er hat zudem zu allen Einwendungen der Beklagten gegen das Erstgutachten vom 30.11.2016 umfassend und widerspruchsfrei Stellung bezogen und diese zur Überzeugung des Gerichts entkräftet. Das Gericht macht sich diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich zu eigen.
fff. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es deshalb jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass der Wert des Fahrzeugs zum 31.03.2015 auf mindestens 632.000,00 EUR gestiegen war.
Das Gericht hat sich diese Überzeugung auf Grundlage der Vergleichsangebote im relevanten Vergleichszeitraum und deren umfassende, schlüssige und überzeugende Auswertung durch den Sachverständigen gebildet.
Es ist zudem nachvollziehbar und überzeugend, dass der Wert der Fahrzeuge des Typs Ferrari 458 Speciale Aperta Ende 2014 und Anfang 2015 schlagartig auf das Doppelte des Listenneupreises stieg, weil Ende 2014 bekanntwurde, dass die limitierten Modelle bereits vergriffen seien.
Diese exorbitante Preissteigerung entsprach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage. Wenn aufgrund der künstlichen Verknappung das Angebot auf 499 Exemplare beschränkt ist und einem erheblichen weltweiten Interesse vermögender Liebhaber gegenübersteht, für die limitierte Sondermodelle einen besonderen Sammlerwert haben und mit großem Prestige verbunden sind, ist eine Verdopplung des Fahrzeugwerts binnen kurzer Zeit überwiegend wahrscheinlich. Legt man also den zwischen Kläger und Beklagter vereinbarten Listen-Kaufpreis für das Fahrzeug von 331.969,75 EUR brutto zu Grunde (Anlage K4), betrüge der doppelte Wert über 660.000,00 EUR und läge damit über den behaupteten 632.000,00 EUR.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Vergleichsangebote teilweise Gebrauchtwagen betrafen. Zwischen dem Wert eines Gebrauchtwagens und eines – hier maßgeblichen – Neuwagens bestehen weitere Unterschiede, da der Verlust der Neuwageneigenschaft regelmäßig ebenfalls mit einer nicht unbeachtlichen Werteinbuße verbunden ist.
ggg. Die Einwände der Beklagten überzeugen dagegen nicht. Die Beklagte argumentiert, der Gutachter habe sich bei seiner Bemessung nicht auf tatsächlich erzielte Verkaufspreise gestützt. Auch habe er nicht berücksichtigt, dass das erste Exemplar der Serie in 2014 in Kalifornien für „nur“ 708.00,00 EUR und ein weiteres Fahrzeug im Mai für 515.200,00 EUR versteigert worden sei (vgl. Gutachten vom 30.11.2016, Seite 20 f., Blatt 115/116 der Akten). Hierauf hat der Sachverständige entgegnet, die Ausstattung der versteigerten Fahrzeuge sei nicht vergleichbar hochwertig gewesen wie die, die der Kläger bestellt hatte (Gutachten vom 30.10.2017, Seite 9, Blatt 224 der Akten). Dies ist für das Gericht überzeugend und schlüssig.
Auch ist die Bemessung anhand der verfügbaren Vergleichsangebote mangels Zugang zu tatsächlichen Kaufvorgängen für das Gericht überzeugend. Es kann nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass sich alle Beteiligten aufgrund der Exklusivität der betroffenen Fahrzeuge in Schweigen hüllen und dem Sachverständigen keine Auskunft bieten. Die vorgelegten Vergleichsangebote und die angestellten Berechnungen des Sachverständigen, der auch die jeweilige Sonderausstattung berücksichtigt hat, reichen für die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Gericht ist überzeugt, dass es überwiegend wahrscheinlich war, dass die in den Anlagenkonvoluten aufgeführten Verkaufspreise in dieser Höhe bzw. allenfalls mit einem minimalen Preisnachlass veräußert wurden bzw. hätten veräußert werden können. Dies bereits aufgrund der hohen Nachfrage bezüglich nur begrenzt vorhandenen Fahrzeuge.
dd. Das Gericht schätzt deshalb nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend seiner Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände des gesamten Verfahrens, einschließlich der Beweisaufnahme, den Schaden, der dem Kläger durch die schuldhafte Nichtlieferung des Fahrzeugs entstanden ist, auf 300.000,00 EUR. Der Kläger hat seine entsprechende Behauptung zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.
Der weitere Einwand der Beklagten, der Kläger hätte ja trotz einer etwaigen Wertsteigerung keinen Vermögenszuwachs, da er das Fahrzeug ja nicht habe verkaufen wollen, verfängt ebenfalls nicht. Bei dem Vermögensvergieich im Wege der Differenzhypothese ist die Wertsteigerung des Fahrzeugs als hypothetische Vermögensmehrung bei ordnungsgemäßer Leistung der Beklagten zu berücksichtigen. Dass der Kläger damit faktisch einen Spekulationsgewinn mit einem nicht existenten Fahrzeug realisieren kann, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben oder das Fahrzeug zu verkaufen, ist Konsequenz der abstrakten Schadensberechnung und hinzunehmen.
d. Zum selben Ergebnis, also einer Schadenshöhe von jedenfalls 300.000,00 EUR würde man kommen, wenn man nicht auf den 31.03.2015, sondern auf den 03.06.2015 als maßgeblichen Stichtag für die Schadensberechnung abstellen würde – also auf den Zeitpunkt, an dem der Kläger erstmalig von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung verlangte und so seinen Erfüllungsanspruch gemäß § 281 Abs. 4 BGB zum Erlöschen brachte.
Auch in diesem Zeitpunkt wäre der tatsächliche Handelswert des Fahrzeugs bei jedenfalls 632.000,00 EUR gelegen. Gleiches würde auch für spätere Zeitpunkte gelten. Dies ist auf den rasanten Preisanstieg zurückzuführen, der Ende 2014 eintrat, nachdem bekannt wurde, dass alle Modelle der Sonderedition 458 Speciale Aperta vergriffen seien, und der anschließend nicht wieder abflachte. Auf die dahingehenden nachvollziehbaren, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des gerichtlichen Sachverständigen | Jim Gutachten vom 30.11.2016, dort Seite 33 (Blatt 128 der Akten) zum Wert des Fahrzeugs zum Stichtag Herbst 2016 und im Gutachten vom 30.10.2017, dort Seite 21 (Blatt 236 der Akten) für das Jahr 2015 ab dem 31.03.2015 wird Bezug genommen.
Das Gericht macht sich diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu eigen und stützt hierauf seine Überzeugung.
e. Die Beklagte schuldet dem Kläger somit unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt einen Schadensersatz wegen schuldhafter Nichtleistung in Höhe von jedenfalls 300.000,00 EUR.
7. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er schuldhaft auf einen Deckungskauf verzichtet hat.
a. Grundsätzlich trifft den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die Obliegenheit, den Schaden abzuwenden oder zumindest zu mindern. Dies kann bei einer schuldhaften Nichtleistung eines Verkäufers der Fall sein, wenn dem Käufer möglich wäre, den geschuldeten Gegenstand durch einen Deckungskauf zu erhalten. In diesem Fall würde der Käufer alleine auf die Differenz zwischen dem Preis im Deckungsgeschäft und im ursprünglichen Geschäfts haften. Unterlässt ein Käufer einen solchen Deckungskauf schuldhaft und vergrößert sich der Schaden, wäre sein Anspruch entsprechend zu kürzen.
b. Der Kläger hat hier jedoch seine Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht verletzt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass es dem Kläger nicht möglich war, im Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung 23.01.2015 und dem ursprünglichen Liefertermin am Ende des ersten Quartals 2015, also dem 31.03.2015, ein Neufahrzeug des Typs Ferrari 458 Spectale Aperta, mit der aus Anlagen K4 und K6 ersichtlichen Sonderausstattung zu einem Preis von 331.969,75 EUR bei einem Ferrari-Vertragshändler im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben.
Das Gericht stützt diese Überzeugung auf das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen! (vom 30.10.2017. Dieser hat schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf Seiten 23 f. und 26 f. seines Gutachtens (Blatt 238/239 und 241/242 der Akten) ausgeführt, dass ein solcher Deckungskauf grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre. Dies deshalb, weil für einen solchen Deckungskauf eine Allokation beim Hersteller Ferrari erforderlich gewesen wäre und die bereits erfolgte Bestellung des Fahrzeugs bei der Beklagten den Kläger für weitere Bestellungen bei anderen Ferrarihändlern „gesperrt“ hätte. Auch seinen alle Modelle dieser limitierten Sonderedition bereits Ende 2014 vergriffen gewesen. Ein Deckungskauf wäre allenfalls auf dem freien Fahrzeugmarkt möglich gewesen, wobei der Kläger bereits im ersten Quartal 2015 für das konkrete bzw. ein vergleichbares Fahrzeug dann wiederum einen Mehrbetrag von 300.000,00 hätte bezahlen müssen, da sich der Wert des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt bereits verdoppelt hatte.
Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an und macht sie sich zu eigen. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers scheidet somit aus.
8. Der Anspruch war auch nicht im Wege des Vorteilsausgleichs mit Blick auf einen etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs bei Gebrauch durch den Kläger und die ersparten Aufwendungen für Versicherung etc. zu kürzen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vermögensvergleich im Wege der Differenzhypothese und damit den abstrakt berechneten Schaden war der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Erfüllung, also der Lieferung des fabrikneuen Fahrzeugs an den Kläger gegen die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Dabei wäre der Wert des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt dem geschuldeten Kaufpreis gegenüberzustellen. Auf einen etwaigen späteren Wertverlust des Fahrzeugs infolge von Gebrauch und Alterung kommt es deshalb bei der Schadensbemessung nicht an.
9. Die Beklagte ist somit verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 300.000,00 EUR als Schadensersatz statt der Leistung zu bezahlen.
10. Der Kläger hat zudem gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. 286 Abs. 1 S. 1,288 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 18.06.2015.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 03.06.2015 (Anlage K22) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300.000,00 EUR bis zum 17.06.2015 auf. Eine Zahlung auf die fällige Forderung erfolgte trotz dieser Mahnung nicht, so dass die Beklagte seit 18.06.2015 im Verzug ist. Der Schadensersatzanspruch war deshalb ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
11. Die Beklagte war somit in der Hauptsache in voller Höhe antragsgemäß zu verurteilen.
II.
Der Kläger kann von der Beklagten jedoch nicht verlangen, dass diese ihm die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.952,14 EUR erstattet.
1. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. 286 Abs. 1 BGB wegen Verzugs scheidet aus.
Die Beklagte wurde erstmalig mit Anwaltsschreiben vom 03.06.2015 (Anlage K22) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300.000,00 EUR bis zum 17.06.2015 aufgefordert. Zu diesen Zeitpunkt befand sich die Beklagte mangels Mahnung nicht im Verzug. Die Mahnung war insbesondere nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, weil die Beklagte noch mit Schreiben vom 04.05.2015 (Anlage K21) mitteilte, eine Lieferzusage könne „derzeit nicht erfolgen“. Am 04.05.2015 konnte die Beklagte die Erfüllung eines zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltend gemachten Schadensersatzanspruchs noch überhaupt nicht verweigern.
Die Beklagte befand sich erst ab 18.06.2015 aufgrund der Mahnung vom 03.06.2015 in Verzug. Die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung können jedoch nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
2. Auch ist die Beklagte nicht nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil ihre Rücktrittserklärung vom 23.01.2015 (Anlage K13) unwirksam war.
a. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt pflichtwidrig im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009. Az.: V ZR 133/08, Rz. 16 f., nach juris, m.w.N.).
Die Beklagte hat unberechtigt mit Schreiben vom 23.01.2015 (Anlage K13) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das geltend gemachte Rücktrittsrecht stand ihr nicht zu. Auf die obigen Ausführungen nicht wird Bezug genommen.
Auch hat der Kläger auf die Rücktrittserklärung hin seinen späteren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, der die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2015 (Anlage K15) zur Erfüllung des Kaufvertrags bis zum 20.02.2015 aufforderte. Die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung oder der Geltendmachung bestehender Rechte sind auch grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden.
b. Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung jedoch nicht zu vertreten.
Eine Vertragspartei hat die unberechtigte Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht bereits dann zu vertreten im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist. Sie hat die Pflichtverletzung erst dann zu vertreten, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az.: VZR 133/08, Rz. 20, nach juris, m.w.N.).
Nach diesem Maßstab scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Die Beklagte hat ihrer im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entsprochen, da aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 23.01.2015 ihr Standpunkt, sie könne den Vertrag jedenfalls aufgrund des vereinbarten, aber unwirksamen Selbstbelieferungsvorbehalts rückabwickeln, jedenfalls plausibel war. Die Beklagte hat insbesondere die Rechtslage nicht grob verkannt.
3. Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch war die unmittelbare Einschaltung eines Anwalts nach der Rücktrittserklärung und der damit konkludent erklärten Erfüllungsverweigerung noch nicht erforderlich und zur Rechtsverteidigung notwendig, da die Beklagte bei Beauftragung der späteren Prozessbevollmächtigten noch überhaupt nicht auf das Schreiben des Klägers vom 28.01.2015 (Anlage K14) reagiert hatte.
4. Die Klage war deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klage war nur hinsichtlich der Nebenforderung abzuweisen, die keine höheren Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend des Zahlantrags zu bemessen.

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