Arbeitsrecht

Tätigkeit des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter

Aktenzeichen  21 C 17.1686

Datum:
31.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NWB – 2018, 1512
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BRAO § 3, § 51 Abs. 6 S. 2
InsO § 60

 

Leitsatz

1 Ein Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO steht nur demjenigen zu, der mit dem Rechtsanwalt in einem Mandatsverhältnis gestanden hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter tätig, besteht insoweit kein an die Rechtsanwaltskammer gerichteter Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 10 K 16.5955 2017-07-18 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechts-verfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Verwaltungsgericht hat Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die gegen die Rechtsanwaltskammer auf Auskunftserteilung über die Berufshaftpflichtversicherung des beigeladenen Rechtsanwalts gerichtete Klage der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch über die Berufshaft-pflichtversicherung des als Insolvenzverwalter tätigen beigeladenen Rechtsanwalts. Der Senat folgt in vollem Umfang der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Be-rufshaftpflichtversicherung des Beigeladenen ist § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO. Danach erteilt die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaft-pflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Ermöglichung solcher Aus-künfte zum Schutz geschädigter Mandanten dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig oder auskunftsbereit ist (BT-Drs. 16/3837 S. 24). Diese An-gaben erleichtern die genaue Zuordnung, wenn Mandanten Schadensersatzan-sprüche geltend machen und sie dafür Informationen über die Berufshaftpflichtver-sicherung ihres Rechtsanwalts benötigen (BT-Drs. 16/3837 S. 25). Dem ist zu ent-nehmen, dass ein Auskunftsanspruch nur demjenigen zusteht, der mit dem Rechts-anwalt in einem Mandatsverhältnis gestanden hat.
Die Regelung steht weiter im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Rechtsan-walts, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufs-tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögenschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). „Berufstätigkeit“ in diesem Sinne ent-spricht dem Begriff der anwaltlichen Tätigkeit in § 1 Abs. 1 RVG, der geprägt ist durch die Gewährung der berufstypischen Aufgaben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 RVG genannten, nicht unbedingt anwaltsspezifischen Tätigkeiten, u.a. Insolvenzver-walter (Tauchert/Dahs in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 51 BRAO Rn. 5). Die amtliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann nicht als an-waltliche Tätigkeit begriffen werden (vgl. Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Be-rufsrecht, § 3 BRAO Rn. 14 ff). Der Insolvenzverwalter kann sich wegen seiner Ver-antwortlichkeit nach § 60 InsO durch eine Haftpflichtversicherung schützen (Gerhardt in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 60 Rn. 188). Wird ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter tätig, besteht insoweit keine Versicherungspflicht gem. § 51 Abs. 1 BRAO und dementsprechend auch kein an die Rechtsanwaltskammer gerichteter Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vermögenshaftpflichtversicherer die in § 1 Abs. 2 RVG genannten Tätigkeiten in ihren „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten“ (AVB) Rech-nung getragen und die vorgenannten Tätigkeiten in ihre Risikobeschreibung aufge-nommen haben, so dass sie regelmäßig mitversichert sind. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Beigeladene durch die Verwendung seines Briefkopfes als Rechtsanwalt, Unterschriftenzusatz u.ä. den Anschein erweckt habe, „als Rechtsan-walt die Tätigkeit des Insolvenzverwalters“ auszuüben, ist zu entgegnen, dass der Beigeladene vom Amtsgericht Landshut -Insolvenzgerichtzum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin bestellt wurde (vgl. Beschluss vom 15.5.2013, IN 33/13), Ernennung, Aufgaben und Haftung des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung geregelt sind und der Beigeladene dementsprechend – worauf er ausdrücklich in seinen verschiedenen Schreiben hingewiesen hat – jeweils in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter tätig geworden ist. Schon nach dem Vortrag der Klägerin bestand zwischen ihr und dem Beigeladenen kein Mandatsverhältnis und es geht ihr nicht um Schadensansprüche wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit. Die Klägerin hat lediglich zu Unrecht angenommen, dass ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt auch im Hinblick auf behauptete Schadensersatzansprüche aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter der Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer gem. § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO unterliegt, was jedoch nach allem nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozess-kostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeich-nisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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