Verwaltungsrecht

Übernahme von Schülerbeförderungskosten – Entlassung aus disziplinarischen Gründen

Aktenzeichen  7 ZB 17.1286

Datum:
26.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1353
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Treffen die Eltern die Entscheidung, ihr Kind nicht an die seinem Wohnort nächstgelegene Schule anzumelden, sind die aufgrund dieser Entscheidung anfallenden Beförderungskosten zu einer weiter entfernten Schule nicht von der Allgemeinheit zu tragen; dies gilt auch dann, wenn das Kind aus die dem Wohnort nächstgelegenen Schule zuvor aus disziplinarischen Gründen entlassen wurde. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 K 14.1067 2017-04-11 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 696,30 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der in G. bei M. wohnhafte und am 16. Juni 2000 geborene Kläger begehrt die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des L.-Gymnasiums in M. für das Schuljahr 2013/2014. Der Schüler war mit Wirkung vom 27. April 2012 aus disziplinarischen Gründen aus dem W.- …-Gymnasium in G. entlassen worden; seine im Schuljahr 2013/2014 mögliche Rückkehr an letzteres Gymnasium schlossen die Erziehungsberechtigten ausdrücklich aus, weil er sich am L.-Gymnasium gut integriert habe.
Der Beklagte lehnte die Übernahme der Beförderungskosten mit Bescheid vom 20. August 2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014 ab, weil das L.-Gymnasium nicht die dem Wohnort des Schülers nächstgelegene Schule sei.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen diese Bescheide gerichtete Klage abgewiesen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 11. April 2017 geltend.
Der Beklagte verteidigt – ebenso wie die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses – das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Behördenakts verwiesen.
II.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend und klarstellend bleibt Folgendes anzumerken:
Dass der Kläger im Schuljahr 2013/2014 nicht an das seinem Wohnort nächstgelegene Gymnasium in G. zurückgekehrt ist, beruht allein auf der Entscheidung seiner Eltern, die ihn nach seiner dortigen Entlassung nicht „noch einmal an dieser Schule einschreiben“ wollten. Die aufgrund dieser Entscheidung anfallenden Beförderungskosten zu einer deutlich weiter entfernten Schule sind indes nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger der Meinung ist, ein abermaliger Besuch dieser nächstgelegenen Schule sei ihm, weil er damit auf „verbrannte Erde“ zurückkehre, nicht zuzumuten. Soweit er darüber hinaus der Auffassung ist, ein – indes gar nicht erst gestellter – entsprechender Antrag wäre mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Missachtung der Entlassung und Provokation der die Entlassungsentscheidung tragenden Lehrerkonferenz empfunden“ und damit ohnehin nicht positiv verbeschieden worden, ist dieser Vortrag rein spekulativ und unsubstantiiert.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen