Medizinrecht

Behandlungskosten für die künstliche Befruchtung

Aktenzeichen  M 17 K 17.1558

Datum:
25.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49323
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBhV § 8 Abs. 4 S. 1, S. 3 Nr. 2, § 43 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2 , § 124, § 124a Abs. 4, § 154 Abs. 1
SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Abs. 3 S. 1, S. 2, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1 S. 2, § 33, § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 6, § 93 Abs. 1 S. 2, § 94 Abs. 2, § 135 Abs. 1 S. 1
BBG § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4
BhV § 5 Abs. 4 Nr. 1 S. 3 lit. b
GKG § 52 Abs. 3
LBhVO BE § 7

 

Leitsatz

1. Für die Gewährung von Beihilfeleistungen für eine künstliche Befruchtung gilt gemäß § 43 Abs. 1 BBhV das sogenannte Körperprinzip, so dass es nicht darauf ankommt, bei welchem Ehepartner die Ursache für die Kinderlosigkeit liegt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die durch § 43 Abs. 1 BBhV normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung auf den Standard, der in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, ist mit dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes vereinbar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einer künstlichen Befruchtung handelt es sich nicht um eine Krankheit im eigentlichen Sinne, sondern sie betrifft die Familienplanung des Beamten. Wenn trotzdem Beihilfe für die mit einer künstlichen Befruchtung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewährt wird, handelt es sich um eine Art freiwillige Leistung. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Aufteilung der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach dem sogenannten Körperprinzip ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Fürsorgepflicht vereinbar. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom *. Dezember 2017 (Klagepartei) bzw. 11. Dezember 2017 (Beklagte) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für die mit Beihilfeantrag vom … Dezember 2016 eingereichten streitgegenständlichen Rechnungen vom 16. November 2016, 24. November 2016, 30. November 2016 und Belege diverser Arznei- und Verbandmittel vom 28. Oktober 2016 bis 3. November 2016 hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid vom 20. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 8.11.2012 – 5 C 4.12 – juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl I S. 1368) bzw. der Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl I S. 2403), weil die streitgegenständlichen Rechnungen auf den Monat Oktober/November 2016 datiert sind.
2. Die Beklagte lehnte zu Recht die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen ab, weil die geltend gemachten Aufwendungen der durchgeführten künstlichen Befruchtung der Ehefrau des Klägers zuzurechnen sind. Zu Recht verweist die Beklagte insoweit auf das geltende Kostenteilungsprinzip.
2.1. Gemäß § 43 Abs. 1 BBhV sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechen. Die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Ehepartnern erfolgt dabei entsprechend Nr. 3 der im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebenden Richtlinien über künstliche Befruchtung. Nr. 3 dieser Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der Fassung vom 14. August 1990, geändert am 21. August 2014, besagt (ebenso wie die aktuelle, am 2. Juni 2017 in Kraft getretene Fassung; www.g-ba.de) Folgendes:
„Die Krankenkasse ist nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Hierzu gehören im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gegebenenfalls erforderliche Leistungen beim Ehegatten des Versicherten nicht, wenn dieser nicht bei derselben Krankenkasse versichert ist. Für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der (ggf.) Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens sowie für die unter 12.1 genannten Laboruntersuchungen beim Ehemann ist die Krankenkasse des Ehemannes leistungspflichtig. Für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 14 sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen ist die Krankenkasse der Ehefrau zuständig. Für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 16 und die ggf. in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung ist die Krankenkasse des Ehemannes zuständig.“
Es gilt somit das sogenannte Körperprinzip, so dass es nicht darauf ankommt, bei welchem Ehepartner die Ursache für die Kinderlosigkeit liegt (vgl. a. VG Ansbach, U.v. 14.4.2010 – AN 15 K 09.02255 – juris Rn. 24, U. v. 19.11.2008 – AN 15 K 08.01410 – juris Rn. 20). Dies steht auch nicht den Grundsätzen des Beihilferechts entgegen, da – anders als die Klägerseite geltend macht – insoweit nicht das Verursacherprinzip gilt, sondern regelmäßig eine anwendungs- bzw. (wie hier) eine körperbezogene Zuordnung erfolgt (vgl. a. BVerwG, U.v. 24.2.2011 – 2 C 40/09 – juris Rn. 8; VG Regensburg, U.v. 9.9.2013 – RN 8 K 13.1125 – juris Rn. 25).
2.2. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verweis auf die Richtlinien in § 43 Abs. 1 BBhV auch mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, U.v. 24.2.2011 – 2 C 40/09 – juris zu § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV a.F.; zu § 43 BayBhV: VG München, U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.1209 – juris; VG Augsburg, U.v. 03.11.2016 – Au 2 K 15.650 – juris; VG München, U.v. 21.5.2015 – M 17 K 15.751 – juris, nachgehend ohne Frage des Gesetzesvorbehalts zu klären: BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 14 ZB 13.2268 – juris; BayVGH, U.v. 3.11.2016 – 14 BV 15.1315 und BVerwG, B.v. 27.6.2017 – 5 B 79/16; zur SaarBhV: VG Saarlandes, U.v. 27.6.2017 – 6 K 274/16 – juris).
2.2.1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts bzw. gegen die Wesentlichkeitstheorie liegt nicht vor (zu den Anforderungen an eine doppelte dynamische Verweisung, s. insbesondere BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 5 C 9/14 – juris Rn. 17 ff.)
a) Der Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (sog. Wesentlichkeitstheorie). Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands beurteilen. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 5 C 9/14 – juris Rn. 19). Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises‚ der Leistungen beanspruchen kann‚ die Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Der Gesetzgeber kann zwar der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung erteilt. Erforderlich ist dann aber, dass die Ermächtigungsnorm unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eine hinreichend konkrete Regelung enthält, die die betreffende Entscheidung inhaltlich deckt. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands sowie der Intensität der Maßnahme ab. Das Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, in den Ermächtigungsnormen Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen. Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt‚ sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 14 C 12.2496 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 27.11.2014 – 14 BV 13.470 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.6.2008 – 2 C 2/07 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 5 C 9/14 – juris Rn. 17ff.; VG München, U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.1209 – juris Rn. 29).
Vor diesem Hintergrund ist die durch § 43 Abs. 1 BBhV normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung auf den Standard, der in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, mit dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes vereinbar. Diese Verordnungsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage und ist – gemessen an den vorgenannten Maßstäben – mit den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips an dynamische Verweisungen auf Regelungen Dritter vereinbar.
b) § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 BBG a.F. (§ 80 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6 BBG n.F.) ist eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung im Hinblick auf § 43 Abs. 1 BBhV. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern (§ 80 Abs. 4 BBG a.F.) und bestimmt, dass notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen bei künstlicher Befruchtung grundsätzlich beihilfefähig sind (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 BBG a.F.). Diese Ermächtigung erstreckt sich ausdrücklich darauf, auch auf begrenzende Regelungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Hierfür spricht überdies der Zweck der gesetzlichen Verordnungsermächtigung, den Beamten umfassenden Schutz im Krankheitsfalle in einem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Ausmaß zu gewähren (BVerwG, U.v. 26.03.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 22). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es bei einer künstlichen Befruchtung nicht um eine Krankheit, sondern um die allgemeine Lebensplanung des Beamten, insbesondere seine Familienplanung, geht. Der Gesetzgeber hat Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen unterstellt. Der Begriff der Krankheit kann durch Auslegung nicht dahingehend erweitert werden, dass er auch den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung mit der Folge erfasst, dass für alle damit verbundenen Maßnahmen Leistungen zu gewähren wären. Die künstliche Befruchtung beseitigt weder einen regelwidrigen körperlichen Zustand noch lindert sie ihn. Vielmehr umgeht sie ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen (BayVGH, U.v. 29.3.2010 – 14 B 08.3188 – juris Rn. 21; VG München, U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.1209 – juris Rn. 30; VG Ansbach, U.v. 14.4.2010 – AN 15 K 09.02255 – juris Rn. 25, 27; U. v. 19.11.2008 – AN 15 K 08.01410 – juris Rn. 21, 23; BVerwG, U.v. 24.2.2011 – 2 C 40/09 – juris Rn. 20). Es handelt sich daher bei der Erstattung der Kosten einer künstlichen Befruchtung um keine wesentliche Einschränkung des Beihilfesystems‚ die der parlamentarische Gesetzgeber selbst in einem förmlichen Gesetz oder zumindest in eindeutiger Weise in der Verordnungsermächtigung zu treffen hätte.
c) Nach Auffassung des Gerichts widerspricht es auch nicht dem Gesetzesvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie, dass § 43 Abs. 1 BBhV die Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit und die Aufteilung der Aufwendungen auf die Ehepartner nicht selbst regelt, sondern insoweit auf die Richtlinien über künstliche Befruchtung verweist. Zumal die Richtlinien über künstliche Befruchtung im Wesentlichen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zur Bundesbeihilfeverordnung Nr. 43.1 BBhVVwV wiedergegeben werden.
Die Beihilfefähigkeit muss nicht in der BBhV selbst bestimmt werden, eine bindende (dynamische) Verweisung auf andere Vorschriften ist auch im Hinblick auf das Prinzip des Gesetzesvorbehalts grundsätzlich ausreichend, insbesondere wenn die Beihilfefähigkeit durch die Verweisung in der Verordnung selbst und nicht nur in einer Verwaltungsvorschrift geregelt wird (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2012 – 5 C 4/12 – juris Rn. 21 ff. zu Festbeträgen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier nicht auf eine andere gesetzliche oder untergesetzliche Norm verwiesen wird, sondern auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Zwar wird so letztendlich die Entscheidungskompetenz auf diesen Bundesausschuss übertragen. Allerdings sind dynamische Verweisungen der vorgenannten Art nicht von vornherein unzulässig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf. Auch die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen, solange für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 3 C 21.12 – juris Rn. 39 ff.). Dies darf hingegen nicht in einer Weise geschehen, die dazu führt, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist (BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 5 C 9/14 – juris Rn. 25). Dynamische Verweisungen sind daher grundsätzlich zulässig, wenn der Verweisungsumfang „eng bemessen“ ist. Bei einer engen Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 3 C 21.12 – juris Rn. 44; BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 5 C 9/14 – juris Rn. 25).
Diesen Anforderungen wird die dynamische Verweisung in § 43 Abs. 1 BBhV gerecht.
(a) Dem rechtsstaatlichen Publizitätserfordernis wird bei gesetzlichen Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und beim Erlass der Arzneimittel-Richtlinien durch deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger und im Internet gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 2 SGB V Rechnung getragen (BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 5 C 9/14 – juris Rn. 26).
(b) Der im Hinblick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gebotenen Beschränkung des Umfangs der Verweisung kann durch eine Begrenzung der in Bezug genommenen Normen, also quantitativ, aber auch qualitativ in der Weise Rechnung getragen werden, dass der Normgeber die Bindung an die in Bezug genommene Norm begrenzt und der Verwaltung für deren Anwendung eigene Regeln und Handlungsspielräume vorgibt bzw. einräumt. Eine solche qualitative Begrenzung der Verweisungen auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat der Verordnungsgeber in § 7 BBhV vorgenommen, der Einschränkungen enthält, die der Dienstherr bei der Anwendung der in Bezug genommenen Normen zu beachten hat. Insbesondere eröffnet die Regelung dem Dienstherrn einen eigenen Abwägungs- und Entscheidungsspielraum unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze und gewährleistet, dass Beihilfe für Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung jedenfalls dann geleistet wird, wenn dies nach dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz geboten ist (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 5 C 9/14 – juris Rn. 26 ff. zu der entsprechenden Vorschrift des § 7 LBhVO BE).
Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass es sich – wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2.1. b) – bei einer künstlichen Befruchtung nicht um eine Krankheit im eigentlichen Sinne handelt, sondern die Familienplanung des Beamten betrifft (VG München, U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.1209 – juris Rn. 30). Die künstliche Befruchtung beseitigt weder einen regelwidrigen körperlichen Zustand noch lindert sie ihn. Vielmehr umgeht sie ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen (BayVGH, U.v. 29.3.2010 – 14 B 08.3188 – juris Rn. 21). Wenn trotzdem Beihilfe für die mit einer künstlichen Befruchtung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewährt wird, handelt es sich um eine Art freiwillige Leistung. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 43 Abs. 1 BBhV ist daher eher dem Bereich der Leistungsverwaltung und weniger dem – im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt und die Wesentlichkeitstheorie strengeren Maßstäben unterliegenden – Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen (vgl. VG München, U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.1209 – juris; SG München, B.v. 12.1.2010 – S 19 P 6/10 ER – juris Rn. 24).
Auch das SGB V verweist für die gesetzliche Krankenversicherung in zahlreichen Vorschriften auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (vgl. z.B. § 27a Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 33, § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6, § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das Bundessozialgericht zieht aber die Verfassungsmäßigkeit dieser Art der Rechtssetzung nicht (mehr) grundlegend in Zweifel (vgl. BSG, U.v. 3.7.2012 – B 1 KR 23/11 R – juris Rn. 26; vgl. a. OVG Lüneburg, B.v. 24.7.2013 – 5 LA 288/12 – juris Rn. 18). Dem können auch nicht die Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehenden Beihilfe entgegengehalten werden, da diese Unterschiede nicht verbieten, dass der Gesetzgeber die beiden Leistungssysteme aneinander angleicht und eine jeweils gleichlautende Aufteilungsregelung einführt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte des Sachverstands des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bedient. Dieser verfügt regelmäßig über eine bessere Sachkunde als der Verordnungsgeber. Müsste der Verordnungsgeber z.B. die Aufteilungskriterien selbständig festlegen, wäre zu befürchten, dass er der medizinischen Entwicklung hinterherhinken und Anpassungen an medizinische Entwicklungen zum Nachteil der beihilfeberechtigten Beamten zu spät vornehmen würde. Ein Aufteilungssystem speziell für den Bereich der Beihilfe zu etablieren, wäre zudem aus ökonomischen und Praktikabilitätsgründen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und ergibt sich auch nicht zwingend aus dem Grundsatz, dass die tragenden Strukturprinzipien in eigener Zuständigkeit geregelt werden müssen. Im Hinblick darauf durfte der Verordnungsgeber hier die Ausgestaltung der Aufwandsverteilung auf ein Gremium übertragen, in dem er selbst nicht vertreten ist (vgl. VG München, U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.1209 – juris Rn. 35; OVG Hamburg, U.v. 17.9.2013 – 1 Bf 84/12 – juris Rn. 30; VG Bayreuth, U.v. 19.8.2014 – B 5 K 13.535 – juris Rn. 19, 22 f.).
2.2.2. Die Aufteilung der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach dem sogenannten Körperprinzip ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Fürsorgepflicht vereinbar. Dass bei einem Zusammentreffen nicht aufeinander abgestimmter Beihilfe- bzw. Versicherungssysteme Deckungslücken verbleiben können, ist als Folge der dem Normgeber des Beihilferechts zustehenden Befugnis, typisierende Vorschriften zu erlassen, hinzunehmen. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt es nur innerhalb des jeweiligen Sicherungssystems. Die Übernahme des Modells der gesetzlichen Krankenversicherung stellt im Übrigen Regelungsgleichheit in der Mehrzahl der Fälle her. Auch verlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass Aufwendungen stets vollständig durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung oder ergänzende Beihilfe gedeckt werden oder dass die nicht beihilfefähigen Kosten in jedem Fall in vollem Umfang versicherbar sind.
Auch Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG sind nicht verletzt, da der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie kein Anspruch entnommen werden kann, die Entstehung einer Familie durch Übernahme der Aufwendungen für künstliche Befruchtungen zu fördern. Nichts anderes gilt im Hinblick auf das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis und die darin begründete Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil der Bereich der Lebens- und Familienplanung davon nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 – 2 C 40/09 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, U.v. 29.3.2010 – 14 B 08.3188 – juris Rn. 17 ff.; VG München, U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.1209 – juris Rn. 36, 37; VG Ansbach, U.v. 14.4.2010 – AN 15 K 09.02255 – juris Rn. 25 ff.).
Die Beklagte hat damit zu Recht das Körperprinzip herangezogen. Dass dieses Prinzip im vorliegenden Fall falsch angewendet wurde, wurde von Klägerseite nicht behauptet, geschweige denn substantiiert geltend gemacht, und ist auch sonst nicht ersichtlich. Da die streitgegenständlichen Maßnahmen am Körper der Ehefrau durchgeführt wurden (vgl. Ziff. 43.1.9 BBhVwV), ist die Zuordnung der Aufwendungen zur Ehefrau nicht zu beanstanden. Mit der Rechnung vom 16. November 2016 über 297,31 € (Bl. 53 f. BA) werden ausschließlich Untersuchungen der Ehefrau abgerechnet, was sich bereits aus dem Einleitungssatz der Liquidation selbst ergibt: „(…) für meine ambulanten anästesiologischen Leistungen am 14.11.2016 bei ihrer Frau (…) erlaube ich mir nach GOÄ zu berechnen“. Die eingereichten Belege vom 28. Oktober 2016 bis 3. November 2016 über 1.935,16 € (Bl. 35 ff. BA) betreffen ebenfalls ausschließlich Arznei- und Verbandmittel für die Ehefrau des Klägers. Die Rechnung vom 30. November 2016 über 1.952,28 € (Bl. 55 f. BA) haben Aufwendungen zum Gegenstand, die für das Ausstellen von Rezepten für die Ehefrau des Klägers anfielen sowie das Anlegen einer Eizellkultur und die Insemination, die am Körper der Ehefrau stattfand. Auch mit der Rechnung vom 30. November 2016 über 2.602,13 € (Bl. 57 ff. BA) werden ausschließlich Behandlungen bei der Ehefrau (insbesondere Uterus-Sonographien zur Beurteilung des Follikelwachstums, Hormonbestimmungen, Blutentnahmen, vaginale Behandlungen, kontrollierte Eizellentnahmen, Untersuchung der Eizellen, Anlegen der Eizellkultur, Insemination) sowie deren Beratung abgerechnet.
Dem Körperprinzip folgend erstattete die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers am 24. November 2016 folglich 50% der Kosten diverser Arznei- und Verbandmittel vom 28. Oktober 2016 bis 3. November 2016 über 1.935,16 € (Bl. 35 BA) und am 28. Dezember 2016 50% des Betrags der Rechnung vom 16. November 2016 über 297,31 € und der Rechnung vom 30. November 2016 über 2.602,13 € (Bl. 23 BA). Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 BBhV besteht bei künstlicher Befruchtung kein Anspruch auf Beihilfe, soweit der Ehegatte des Beihilfeberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und dort Sachleistungen (z.B. ärztliche und zahnärztliche Versorgung, Krankenhausleistungen, Heilmittel, die auf Kranken- und Behandlungsschein gewährt werden, sowie kieferorthopädische Behandlung; vgl. Nr. 8.4.1. BhVwV) erhält. Die Vorschrift ist Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips (VG Regensburg, U.v. 9.9.2013 – RN 8 K 13.1125 – juris Rn. 24). Die Beihilfe ist gegenüber anderen Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen wie auch gegenüber sonstigen sozialen Leistungen nachrangig. Sie soll lediglich von solchen Aufwendungen in Krankheitsfällen u. a. in angemessenem Umfang freistellen, die den Beihilfeberechtigten unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch sonstige Leistungen ausgleichen kann, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen, und die nicht durch die Besoldung gedeckt sind. Die durch § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV begründete Erstattungslücke knüpft also an eine autonome Entscheidung des Beihilfeberechtigten an und kann von diesem durch die Inanspruchnahme der von der gesetzlichen Krankenversicherung angebotenen Leistungen leicht vermieden werden. Die Fürsorgepflicht gebietet in solchen Fällen ein Eingreifen des Dienstherrn nicht (vgl. OVG NW, B.v. 20.2.2015 – 1 A 1091/12 – juris Rn. 14 ff; BVerfG, B.v. 13.2.2008 – 2 BvR 613/06 – NVwZ 2008, 1004 – juris, Rn. 13 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b BhV); BVerwG, U.v. 15.12.2005 – 2 C 35.04 – BVerwGE 125, 21 – DVBl. 2006, 643 – juris, Rn. 17; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand: 1. November 2017, A III/§ 8, Anm. 19 zu Abs. 4 (2)). Soweit die gesetzliche Krankenkasse damit tatsächlich Aufwendungen für Leistungen erbracht hat, ist bereits aus § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 BBhV die Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Erstattung der gesetzlich gesetzlich (sowohl nach § 27a SGB V als auch nach § 43 BBhV i.V.m. § 27a SGB V; vgl. Nr. 43.1.2. BhVVwV) nicht vorgesehenen Kosten (mehr als 50%) besteht nicht. Die Begrenzung auf die hälftigen Kosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2009 (Az. 1 BvR 2982/07 – juris) für verfassungsgemäß erklärt.
2.3. Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Beihilfegewährung auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, die die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 19 ff.; U.v. 24.1.2012 – 2 C 24/10 – juris) erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Die Fürsorgepflicht verlangt aber nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 2 C 127/07 – juris Rn. 8,12; U.v. 10.6.1999 – 2 C 29/98 – juris Rn. 22 f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2007 – 14 ZB 06.2911 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass Aufwendungen im Rahmen der Familienplanung nicht von der Fürsorgepflicht erfasst werden (s.o. 2.2.1. b), sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung nicht vollständig erstattet bekommt, in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt und unzumutbar belastet wäre.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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