Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erfolglose sofortige Beschwerde

Aktenzeichen  1 O 560/15

Datum:
22.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 920
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 19.12.2017 (Bl. 207/215 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung vom 29.12.2017 ergibt sich keine Änderung der Entscheidung.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Mieterhöhung: Was es zu beachten gilt

Kommen Vermieter mit einem Schreiben um die Ecke, haben viele Mieter Sorgen vor einer drastischen Mieterhöhung. Jedoch können Vermieter nicht einfach willkürlich die Miete erhöhen – sie müssen sich dabei an gesetzliche Vorgaben halten.
Mehr lesen

Wohnen mit Hund: Regelungen und Vorschriften in der Mietwohnung

In Deutschland haben rund 21 Prozent der Haushalte einen oder mehrere Hunde. Der Vierbeiner kann oft für Streitigkeiten innerhalb des Wohngebiets oder mit dem Vermieter sorgen. Welche Regeln oder Vorschriften Sie beim Halten eines Hundes beachten müssen, erklären wir Ihnen hier.
Mehr lesen