Verwaltungsrecht

Anordnung der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  RN 2 K 16.1793

Datum:
16.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5131
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 168, § 169, § 171

 

Leitsatz

Der Einwand der angeblichen Fehlerhaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht geeignet, die Anordnung der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss abzuwenden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Hinsichtlich eines Betrages von 892,02 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.10.2017 sowie hinsichtlich eines weiteren Betrags von 34,27 EUR wird die Vollstreckung angeordnet.
II. Das Finanzamt L … wird um Durchführung der Vollstreckung durch Pfändung beweglicher Sachen der Vollstreckungsschuldnerin ersucht.
III. Die Kosten des Verfahrens hat die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

Gründe

Die Vollstreckung wurde von den Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers mit Schreiben vom 24.11.2017 beantragt.
Für die Vollstreckung liegt ein Vollstreckungstitel, der oben erwähnte Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2017, Nr. RN 2 K 16.1793, vor (§ 168 Abs. 1 VwGO). Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht, weil zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt wird (§ 171 VwGO i.V.m. § 169 VwGO).
Der Titel wurde der Vollstreckungsschuldnerin sowie ihren Eltern, welche sie im Ausgangsverfahren RN 2 K 16.1793 bevollmächtigt hatte, am 07.11.2017 zugestellt.
Die Vollstreckungsgläubiger haben mit Schreiben vom 24.11.2017 anwaltlich versichert, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin am 26.10.2017 ihnen gegenüber telefonisch explizit geweigert habe, die gegen sie festgesetzten Kosten (auch) des Verfahrens in II. Instanz zahlen zu wollen. Von weiteren Mahnungen sahen die Vollstreckungsgläubigerbevollmächtigten vor diesem Hintergrund ab und beantragten die Anordnung der Vollstreckung.
Die Vollstreckungsschuldnerin wurde mit Schreiben des Gerichts vom 28.11.2017 unter Beifügung einer Kostenaufstellung gemahnt; sie erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Hierauf wurde beantragt, den Vollstreckungsantrag abzuweisen; dies wurde jedoch ausschließlich mit der angeblichen Rechtsfehlerhaftigkeit der (bereits rechtskräftigen) Ausgangsentscheidung begründet und war von so her nicht geeignet die Anordnung der Vollstreckung abzuwenden.
Mit Schreiben vom 20.12.2017 haben die Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers mitgeteilt, dass bis dato keine Zahlung geleistet worden ist.
Die Vollstreckung kann vom Vorsitzenden der 2. Kammer als der zuständigen Vollstreckungsbehörde angeordnet werden (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO), da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 VwVG gegeben sind.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann zur Durchführung der Vollstreckung das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Finanzamt in Anspruch genommen werden.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung (Rechtsanwaltsvergütung) i.H.v. 34,27 EUR sind dem Vollstreckungsgläubiger durch den Vollstreckungsantrag entstanden. Sie sind nach Feststellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg gem. § 162 VwGO erstattungsfähig und zugleich mit dem übrigen Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat die Vollstreckungsschuldnerin, die den Vollstreckungsantrag durch ihren Zahlungsunwillen verursacht hat, die Verfahrenskosten zu tragen.

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