Aktenzeichen M 6 M 17.3840
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 1. August 2017 setzte das Gericht im Verfahren M 6 K 17.35738 den Streitwert vorläufig auf 549,84 Euro fest. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass er unanfechtbar ist. Gleichwohl erhob der Kläger hiergegen mit Schreiben vom … August 2017 Kostenerinnerung und beantragte sinngemäß,
den Streitwert auf höchstens 1.284,64 Euro festzusetzen und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Beklagte äußerte sich zu all dem nicht.
Das Verfahren M 6 K 17.3578 wurde durch Beschluss vom 3. November 2017 eingestellt, der Streitwert auf 549,84 Euro festgesetzt.
II.
Die Erinnerung ist unzulässig, da die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetzt – GKG – nicht anfechtbar ist (wie BayVGH, B.v.27.11.2011, 7 C 11.2933 – juris). Demzufolge ist auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Er ist im Übrigen bereits unzulässig, weil das vorliegende Verfahren gerichtskostenfrei ist, sodass dem PKH-Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, Kosten und Auslagen werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).