IT- und Medienrecht

Berichtigungsbeschluss- offensichtlicher Übertragungsfehler

Aktenzeichen  11 Sa 296/17

Datum:
8.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4511
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

12 Ca 13884/15 2017-12-13 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 13.12.2017 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 14 in der ersten Zeile die Datumsangabe statt: … 06.06.2017… richtig: … 23.06.2017… heißen muss.

Gründe

Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Übertragungsfehler, der gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.
Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, da die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst ist.

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