Aktenzeichen 19 C 16.670
Leitsatz
1 Dem ausreisepflichtigen Ausländer obliegt es, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare zu tun, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Ihn treffen Mitwirkungs- und Initiativpflichten, der Behörde obliegt eine Hinweis- und Anstoßpflicht im Hinblick auf die zumutbaren Handlungen. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch bei einem schuldlosen Verlust der Staatsangehörigkeit kann ein Ausländer verpflichtet sein, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen, um das Abschiebungshindernis zu beseitigen. Allerdings kann dies unzumutbar sein, wenn der Ausländer von seinem Heimatstaat verfolgt worden ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3 Hat der Ausländer durch Rücknahme des Antrags auf Verleihung der ukrainischen Staatsbürgerschaft die Klärung seines Status verhindert, hat er das Fortbestehen des Ausreisehindernisses verschuldet; eine Aufenthaltserlaubnis darf ihm nicht erteilt werden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Behörde übt ihr Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn sie dem Ausländer solange keinen Reiseausweis für Staatenlose ausstellt, wie dieser die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise seine Staatenlosigkeit zu beseitigen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist es ein sachgerechter Gesichtspunkt, dass es dem Staatenlosen zumutbar ist, sich um eine Wiedereinbürgerung in sein Heimatland zu bemühen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 4 K 15.153 2016-03-10 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und eines Reiseausweises für Staatenlose unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 24. Februar 2015 gerichtet ist.
Nach § 166 VwGO i.V. mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegt dann vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht.
Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage unter weitgehender Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Vorlage vielfältiger ärztlicher Atteste vor, er sei staatenloser Flüchtling aus Usbekistan. Die ihm nach erfolglosem Betreiben von Asylverfahren (nach der Einreise am 27.12.1991) ausgestellten Duldungen seien mit einem Arbeitsverbot behaftet, weshalb er mittellos und nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausländerbehörde behindere seine Integration. Das rechtwidrige Verhalten der Behörden, insbesondere die von der Ausländerbehörde erzwungene Einbürgerung (in einen Nachfolgestaat der Sowjetunion), sei Auslöser für diverse psychische Erkrankungen. Die Unterbringung in einer privaten Unterkunft sei untersagt worden. Das Auswärtige Amt habe mit Schreiben vom 22. Juni 1998 bestätigt, dass er staatenlos sei. Dennoch würden ihm die Rechte eines Staatenlosen rechtwidrig verweigert. Einen Antrag auf Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit habe er zurückgenommen, da ihm die Behörden trotz des Antrags eine Verletzung der Mitwirkungspflicht unterstellt hätten.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt, da ernst zu nehmende Bemühungen des Klägers, das Abschiebungshindernis der Staatenlosigkeit durch Stellung eines (Wieder-) Einbürgerungsantrags zu beseitigen, nach wie vor nicht ersichtlich sind. Nach der im Verfahren der Prozesskostenhilfe gebotenen und hinreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist wegen der (jahrelangen) unzureichenden Mitwirkung an der Klärung der Staatsangehörigkeit und an der Beseitigung der Pass- und Staatenlosigkeit weder ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG (1.), noch ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose (2.) erkennbar.
1. Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, weil er gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG).
Dem ausreisepflichtigen Ausländer obliegt es nach § 25 Abs. 5 AufenthG, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Lediglich von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, B.v. 26.6.2014 – 1 B 5/14 – juris Rn. 7). Auch hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung ist den Eigenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Einem Ausländer darf die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2009 – 1 B 4/09 – juris Rn. 6).
Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Dabei treffen den Ausländer eine Mitwirkungssowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde hingegen obliegt die Erfüllung einer Hinweissowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
Einem ausreisepflichtigen Ausländers ist es im Einzelfall zumutbar, alle möglichen Schritte zu unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen der Auflösung der Sowjetunion durch Erwerb einer der jeweiligen Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit zu bewältigen und nicht die Stellung als Staatenloser im Bundesgebiet durch Untätigkeit oder Rücknahme von Einbürgerungsanträgen zu verfestigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.1997 – 1 B 223/97 – juris Rn. 6). Ebenso wie bei der Passbeschaffung kommt es auf einen eventuell entgegenstehenden inneren Willen des Ausländers insofern nicht an. Ohne Bedeutung ist auch, ob das Hindernis, insbesondere der Verlust der Staatsangehörigkeit, schuldhaft geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 8/98 – BVerwGE 108, 21 bis 30). Auch bei einem schuldlosen Verlust der Staatsangehörigkeit kann ein Ausländer verpflichtet sein, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen, um ein bestehendes Abschiebungshindernis zu beseitigen. Eine Unzumutbarkeit dessen kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Auslänger von seinem Heimatstaat verfolgt worden ist und deswegen die Bindung zu dem Staat unheilbar zerstört worden ist (vgl. Hailbronner, AuslG, Stand 11/2015, § 25 AufenthG Rn. 210).
Nach diesen Maßgaben ist es dem ausreisepflichtigen Kläger nach erfolgloser Durchführung von Asylverfahren zuzumuten gewesen und zuzumuten, an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion mitzuwirken. Mit der Rücknahme des Antrags auf Verleihung der ukrainischen Staatsangehörigkeit, den er mit Schreiben vom 25. Juni 2014 an das Ukrainische Generalkonsulat gestellt hätte, hat der Kläger ohne ersichtlichen Grund – offensichtlich in der Absicht, die gegenwärtige Staatenlosigkeit zu verfestigen – eine Klärung seines staatsangehörigkeitsrechtlichen Status verhindert und damit das Fortbestehen des Ausreisehindernisses verschuldet. Wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, sind auch sonstige Bemühungen des Klägers zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. Hinsichtlich der wiederholt geforderten Mitwirkungsbemühungen im Einzelnen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 24. Februar 2015 verwiesen.
Die Kausalität der unzureichenden Mitwirkung an der Beseitigung des Ausreisehindernisses entfällt nicht deshalb, weil der Kläger aus rechtlichen Gründen (wegen fehlender Reisefähigkeit) an der Ausreise gehindert wäre. Die vom Kläger vorgelegten zahlreichen ärztlichen Atteste – überwiegend älteren Datums – sind für die Frage der Reisefähigkeit unergiebig und daher nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu wiederlegen.
Auch die langjährige Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet lässt die Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen an der Beseitigung eines Ausreisehindernisses nicht entfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.1998 – 1 B 10598 – BeckRS 1998, 31353164, beck-online).
Insbesondere wegen der Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Diebstahls mit Waffen vom 18. Januar 2013 hat die Beklagte voraussichtlich zu Recht auch die anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach Altfallregelungen, verneint.
2. Der Kläger kann nach summarischer Prüfung auch nicht die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk beanspruchen.
Nach dieser Vorschrift steht es im Ermessen des Vertragsstaats, ob einem sich nicht rechtmäßig aufhaltenden Staatenlosen ein Reiseausweis erteilt wird. Gemäß Art. 28 S. 2, 2. Hs. StlÜbk werden die Vertragsstaaten insbesondere die Möglichkeit wohlwollend prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können.
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergeben nicht, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Abs. 2 StlÜbk hat.
Eine Ermessensreduzierung auf Null würde das Vorliegen besonderer konkreter Umstände voraussetzen, die zugunsten des Staatenlosen vom Normalfall abweichen und eine für ihn positive Entscheidung zwingend erfordern (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2009 – 10 C 09.202 – juris Rn. 9). Solche Umstände hat der Kläger in seinem Fall nicht vorgetragen. Eine Ermessensreduzierung auf Null lässt sich auch nicht aus der „Wohlwollensklausel“ in Art. 28 Satz 2 StlÜbk ableiten, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Ermessensausübung ergibt.
Die Behörde übt ihr Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn sie dem Betreffenden solange keinen Reiseausweis ausstellt, wie er die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise seine Staatenlosigkeit zu beseitigen. Sie darf von einem Staatenlosen, der von seinem Heimatstaat ausgebürgert worden ist, im Rahmen des nach Art. 28 S. 2 StlÜbk eingeräumten Ermessens verlangen, dass er alle zumutbaren und möglichen Anstrengungen unternimmt, um seine Wiedereinbürgerung zu erreichen. An Staatenlose mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind in dieser Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen als an Staatenlose, deren Aufenthalt in dem Vertragsstaat rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, B. v. 30.12.1997 – 1 B 223/97 – juris; OVG Bremen, B.v. 4.5.2010 – 1 S 3/10 – juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 15.02.2001 – 24 ZB 00.515 – juris; Niedersächsisches OVG, B. v. 27.08.2002 – 11 PA 284/02 – juris). Von einem Staatenlosen können weitreichende Bemühungen um die Verleihung einer in Betracht kommenden Staatsangehörigkeit verlangt werden, wozu gehört, den förmlichen Anforderungen zu entsprechen, die das als Aufnahmestaat in Betracht kommende Land für Einbürgerungsanträge aufgestellt hat (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.1997 – 1 B 223/97 – juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 20.4.2010 – 2 L 135/09 – juris Rn. 5).
Nach diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose ablehnt, solange nicht der Kläger den Nachweis ernsthafter Bemühungen um die Erlangung einer Staatsangehörigkeit bzw. um die Klärung seiner Staatsangehörigkeit nach dem Zusammenbruch der ehemaligen Sowjetunion geführt hat. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ausgeschöpft, insbesondere sich nicht hinreichend um die Klärung oder den (Wieder-) Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes seines letzten (langjährigen) Aufenthalts und seiner Muttersprache oder seines Geburtslandes oder das seiner Eltern bemüht. Eine Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist für den Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn ein Nachfolgestaat der Sowjetunion erst nach der Ausreise des Klägers entstanden ist. Zwar kann im – hier nicht vorliegenden – Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Anspruches auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Staatenloser nicht zur Beseitigung der Staatenlosigkeit verpflichtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1996 – 1 C 30/93 – juris LS 3). Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk kann jedoch die Untätigkeit eines Ausländers hinsichtlich der Klärung seiner Staatsangehörigkeit zulässigerweise Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2001 – 24 ZB 00.515 – juris Rn. 43; Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Teil I. Grundlagen des Staatsangehörigkeitsrechts, F. Staatenlosigkeit Rn. 32). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk ist der Gesichtspunkt, dass es dem Staatenlosen zuzumuten ist, sich um die Wiedereinbürgerung in sein Heimatland zu bemühen, ein sachgerechter Gesichtspunkt, auch wenn diese Verpflichtung im Übereinkommen nicht ausdrücklich niedergelegt ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).