Aktenzeichen L 17 U 298/17
ZPO § 85 Abs. 2
Leitsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfch nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird. (Rn. 14)
Verfahrensgang
S 5 U 209/15 2017-08-31 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.06.2017 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist wegen Versäumung der gesetzlichen Frist (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) bereits unzulässig; auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) war nicht zu gewähren. Der Senat konnte daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entscheiden und die Berufung gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig verwerfen.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Für die Übermittlung elektronische Dokumente an das Gericht gilt vorliegend § 65 a Abs. 1 Sätze 1-3 SGG in der Fassung des Gesetzes vom 18.07.2017, BGBl. I, S. 2745, mit Wirkung vom 29.07.2017. Für den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Landessozialgerichts ist durch die hier anwendbare Rechtsverordnung die Übermittlung elektronischer Dokumente nach der Bayerischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit vom 28.02.2014, gültig ab 01.06.2014 bis 31.12.2017 (E-Rechtsverkehrsverordnung Sozialgerichte – ERVV SG) grundsätzlich zugelassen. Zu diesem Zweck ist beim LSG ein EGVP eingerichtet.
Zur entsprechenden Übermittlung elektronischer Dokumente trifft § 65 a SGG für den sozialgerichtlichen Bereich u.a. folgende, hier relevante Regelungen: Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist (§ 65 a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind (§ 65 a Abs. 1 S. 2 SGG). Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat (§ 65 a Abs. 2 S. 1 SGG). Die ERVV SG trifft folgende, hier relevante Regelungen: Beim Landessozialgericht und den Sozialgerichten können ab dem 1. Januar 2016 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden (§ 1 ERVV SG). Die Bayerische Sozialgerichtsbarkeit gibt auf der Internetseite www…bayern.de die Einzelheiten des Verfahrens bekannt, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten (§ 3 Nr. 1 ERVV SG) und die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten (§ 3 Nr. 4 ERVV SG). Nach Auskunft der beim LSG zuständigen Abteilung übermittelt das LSG bei erfolgtem Eingang immer eine Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments (vgl. dazu auch § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO in der ab 01.10.2018 geltenden Fassung, Art. 1 Nr. 2 G v. 10.10.2013, BGBl. I, S. 3786); ferner besteht bei Nutzung des beA für den Absender die Möglichkeit, im EGVP zu prüfen, wann die Nachricht auf dem EGVP-Server eingegangen ist und ob die Nachricht vom Empfänger vom Server geholt wurde. Dies entspricht dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Nutzung eines EGVP bzw. des beA (vgl. hierzu z.B. Bacher, Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess, NJW 2015, 2753, 2756: „Sobald eine versendete Nachricht auf dem im Auftrag des Gerichts geführten Server eingegangen ist, schickt dieser dem Absender automatisch eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Daran wird sich mit Einführung des beA nichts ändern. Die Eingangsbestätigung wird dann vom EGVP an das beA gesendet werden. Mit dem Eingang auf dem Server, der mit der übersandten Bestätigung dokumentiert wird, ist die Nachricht bei Gericht eingegangen. … Sobald der Anwalt die Eingangsbestätigung erhalten hat, kann er also sicher sein, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie aus, besteht Anlass zur Überprüfung und im Zweifel zur erneuten Übersendung“).
Die Klägerin hat die Frist des § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt. Das Urteil vom 26.06.2017 ist ihrem Bevollmächtigten ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses am 17.07.2017 zugestellt worden. Damit endete die einmonatige Berufungsfrist nach § 64 Abs. 2 und 3 SGG am Donnerstag, dem 17.08.2017, 24 Uhr. Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßgaben zur Übermittlung elektronischer Dokumente ist innerhalb dieser Frist zur vollen Überzeugung des Senats im oben genannten Verfahren kein Berufungsschriftsatz beim LSG eingegangen, insbesondere nicht über das EGVP. Dies ergibt sich aus den gerichtsinternen Ermittlungen des Senats und auch aus den Erklärungen des Klägerbevollmächtigten selbst. Die beim LSG zuständige Mitarbeiterin hat dem Senat den verwaltungstechnischen Ablauf bei Einlegung einer Berufung über das EGVP bzw. das beA erläutert. Der Eingang eines Berufungsschriftsatzes, insbesondere eines Schreibens vom 11.08.2017, lässt sich weder im EGVP noch sonst feststellen. Der Klägerbevollmächtigte spricht insofern zwar von einer Berufung vom 11.08.2017, trägt aber dann selbst vor, dass (bei ihm) ein Ausgangsdokument für die Berufung nicht festgestellt werden könne. Auch der Antrag des Klägerbevollmächtigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zeigt, dass dieser selbst davon ausgeht, dass eine fristgerechte Berufungseinlegung nicht erfolgt ist.
Der Klägerin ist hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, § 67 Abs. 2 S. 3 SGG.
Zweifel bestehen bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. Denn der Klägerbevollmächtigte hat die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 S. 3 SGG nicht zweifelsfrei nachgeholt. Er benennt in seinen Schriftsätzen auch kein genaues Datum, an dem in seiner Kanzlei bemerkt wurde, dass beim LSG keine Berufung eingegangen ist. Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass dies am 19.09.2017 erfolgt ist und dass der Klägerbevollmächtigte dann unverzüglich tätig geworden ist, indem er noch am selben Tag sein Schreiben mit dem Wiedereinsetzungsantrag verfasst hat. Die Frist des § 67 Abs. 2 S. 3, S. 1 SGG endete damit am Donnerstag, dem 19.10.2017, 24.00 Uhr. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat innerhalb dieser Frist aber nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die versäumte Verfahrenshandlung, also die Einlegung der Berufung, wurde nicht ausdrücklich nachgeholt. Dem Schreiben vom 19.09.2017 wurde lediglich ein Schreiben vom 11.08.2017 beigelegt, in dem die Einlegung einer Berufung gegen das Urteil vom 26.06.2017 enthalten ist. Dieses Schreiben ist aber – auch nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten selbst – nicht beim LSG eingegangen. Das Schreiben vom 19.09.2017 enthält lediglich den Passus „… habe ich beiliegende Berufung unter dem 11.08.2017 eingelegt“, der im Widerspruch zu der Angabe des Klägerbevollmächtigten steht, dass eine Berufung nicht beim LSG eingegangen sei und ein Ausgangsdokument für die Berufung nicht festgestellt werden könne. Von einem rechtskundigen Klägerbevollmächtigten wäre zu erwarten, dass er die Vorschrift des § 67 Abs. 2 SGG kennt und die gesetzlich geforderte Prozesshandlung, hier also die nachzuholende Berufungseinlegung, zweifelsfrei vornimmt.
Zugunsten der Klägerin legt der Senat aber die Erklärungen des Klägerbevollmächtigten so aus, dass er die Berufungseinlegung in seinem Schreiben vom 19.09.2017 nachholen wollte, so dass von der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags auszugehen ist. Auch dann ergibt sich jedoch kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Denn der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Vielmehr trifft den Klägerbevollmächtigten ein Organisationsverschulden, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss.
Da die Klägerin selbst offensichtlich kein Verschulden trifft, kommt es auf die Zurechnung des Verschuldens ihres Bevollmächtigten an. Insofern gelten folgende Grundsätze: Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich, § 73 Abs. 6 S. 6 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 67 Rn 3 e, § 73 Rn 73a). Das Verschulden einer nicht vertretungsberechtigten Hilfsperson, derer sich der Prozessbevollmächtigte bei untergeordneten Hilfstätigkeiten bedient, etwa bei der Absendung der Klage, ist dem Säumigen nicht zuzurechnen, weil hier § 85 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist und es eine § 278 BGB entsprechende Vorschrift im SGG nicht gibt (vgl. dazu Keller, a.a.O. § 67 Rn 3f). Dem Prozessbevollmächtigten kann aber ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last fallen. Er muss die Hilfsperson sorgfältig auswählen und ausreichend informieren und überwachen. Unverzichtbar sind insofern eindeutige Anweisungen an das Büropersonal und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (Keller, a.a.O., Rn 8 c, 8 d m.w.N.). Bei Vorliegen besonderer Umstände trifft den Prozessbevollmächtigten eine erhöhte Sorgfaltspflicht (BSG, Urteil vom 03.08.2016, B 6 KA 5/16 B juris Rn 14 ff.). Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (wie auch bei Übersendungen per Telefax) werden die an den Beteiligten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht gewahrt, wenn dieser nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle des auf diesem Übertragungs Weg versandten Schriftsatzes sorgt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2007, 2 A 10492/07 juris Rn 22). Für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs sind dementsprechend Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung unabdingbar. Eine Fristversäumnis ist insbesondere dann nicht unverschuldet, wenn der Absender wissen musste, dass das Gericht bei erfolgtem Eingang immer eine Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments übermittelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO, Rn 24; Keller, a.a.O.).
Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerbevollmächtigte seine Hilfsperson nicht sorgfältig ausgewählt hat, liegen nicht vor. Jedoch trifft den Prozessbevollmächtigten ein Organisationsbzw. Überwachungsverschulden.
Es ist schon nicht ersichtlich und wird auch vom Klägerbevollmächtigten selbst nicht vorgetragen, dass Anweisungen an das Büropersonal hinsichtlich der Ausgangsbzw. Zugangskontrolle von Schreiben bei der Nutzung des beA gegeben worden sind und ob diesbezüglich stichprobenartige Kontrollen des Personals stattgefunden haben. Der Klägerbevollmächtigte schildert lediglich ganz allgemein, wie die Einlegung von Rechtsbehelfen in seiner Kanzlei organisiert ist. Zum „Ablauf der Versendung mit BeA“ trägt er vor: „fertige Schriftsätze werden ausgedruckt und in eine separate Unterschriftenmappe gelegt; Unterschriftenmappe wird dem jeweiligen Rechtsanwalt vorgelegt; dieser prüft die Schreiben und unterschreibt sie, wenn diese auslaufen können; ein Mitarbeiter wandelt zuerst alle Schriftsätze nacheinander in PDF-Dateien um und verschiebt diese in Ordner (pro Akte ein Ordner); anschließend werden alle Schriftsätze nacheinander mit BeA versendet“. Aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten selbst ergibt sich, dass die Organisation bezüglich der Ausgangsbzw. Zugangskontrolle von Schreiben bei der Nutzung des beA in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten mangelhaft war. Denn der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, 1 B 126/03 juris Orientierungssatz und Rn 3 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251). Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist; die Unterzeichnung eines Schreibens durch den Rechtsanwalt und der Vermerk der Erledigung in dem von ihm persönlich geführten Terminkalender über diese Erledigung reicht für den Nachweis des Abgangs des Schreibens nicht aus, weil es danach bis zur Postaufgabe verschiedene Möglichkeiten einer Fehlleitung oder eines Verlustes gibt (BVerwG, Urteil vom 14.07.1988, 2 C 6/88 juris = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156). Hier war nach den Schilderungen des Klägerbevollmächtigten ausweislich seiner Erklärung zum „Ablauf der Versendung mit BeA“ offensichtlich eine besondere Ausgangskontrolle nicht vorgesehen. Insbesondere wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bei Versendung mit beA ein Fristenkalender geführt wird, in den nach Abgang eines fristwahrenden Schriftsatzes regelmäßig ein Kontrollvermerk insbesondere hinsichtlich der Eingangsbestätigung des Gerichts erfolgt, und dass das Fehlen des Kontrollvermerks vor Ablauf der Frist zu weiteren Nachforschungen führt. Hätte es eine solche Kontrolle gegeben, hätte dies im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Entdeckung der Nichtabsendung des Schriftsatzes geführt. Der Prozessbevollmächtigte nutzt – wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – den elektronischen Rechtsverkehr in erheblichem Umfang. Er hätte deshalb wissen müssen, dass das LSG bei erfolgtem Eingang immer eine Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments übermittelt. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte daher das für die Berufungseinlegung per beA bei ihm zuständige Personal zumindest dahingehend belehren müssen, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist, und diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen müssen. Dass dies erfolgt ist, wurde, wie ausgeführt, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sichergestellt gewesen, dass das Fehlen einer Eingangsbestätigung des LSG bemerkt worden wäre, so dass ohne weiteres hätte festgestellt werden können, dass ein Berufungsschriftsatz noch gar nicht ausgelaufen ist.
Damit ist die besondere Sorgfalt, die ein Prozessbevollmächtigter bei der Wahrung prozessualer Fristen zu beachten hat, nicht beachtet. Dies muss die Klägerin sich zurechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 06.12.2000, 2 B 57/00 juris Rn 7).
Auch aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte Probleme bei der Nutzung des EGVP bzw. des beA gegenüber dem LSG beschreibt und „Anfangsschwierigkeiten mit beA“ angibt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Übersendung per Telefax; die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen per beA bzw. EGVP entsprechen also denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (OVG Rheinland-Pfalz, aaO, Rn 24). Insofern ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die nachfolgende Kontrolle des ordnungsgemäß erfolgten Ausgangs anhand des nach der Übermittlung vom Fax-Gerät automatisch ausgedruckten Sendeberichts zu erfolgen hat (BVerwG, Urteil vom 25.06.2004, 1 B 282/03, 1 B 282/03 (1 PKH 86/03) juris Rn 6; BGH, Beschluss vom 24.10.2013, V ZB 154/12; zur Sicherstellung der Kenntnisnahme empfangener Nachrichten bei der Nutzung von E-Mail-Korrespondenz im Kanzleibetrieb durch Anforderung einer Lesebestätigung BGH, Beschluss vom 17.07.2013, I ZR 64/13 juris Rn 11; Keller, a.a.O. Rn 8 f; zur Vergleichbarkeit von Fax-Sendeprotokoll und automatischer Eingangsbestätigung beim EGVP/beA Bacher, NJW 2015, 2753, 2756). Dem entspricht bei Nutzung des beA/EGVP ganz offensichtlich die Kontrolle des Zugangs durch Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments. Vor diesem Hintergrund ist es schon nicht nachvollziehbar, inwiefern einer Ausgangskontrolle Anfangsschwierigkeiten entgegenstehen sollten. Selbst wenn man aber Probleme bei der Nutzung des EGVP bzw. des beA gegenüber dem LSG bzw. „Anfangsschwierigkeiten mit beA“ unterstellt, ergibt sich nichts anderes. Denn gerade wenn der Klägerbevollmächtigte von solchen besonderen Problemen ausgeht bzw. ausgegangen ist, hätte er eine erhöhte Sorgfalt an den Tag legen müssen, etwa durch besondere Hinweise an seine Beschäftigten auf gewissenhafte Kontrolle des Zugangs von Eingangsbestätigungen bei der Nutzung des beA, um trotzdem fristgerechte Berufungseinlegungen zu gewährleisten. Eine solche Kontrolle des Zugangs von Eingangsbestätigungen ist wie mehrfach ausgeführt offensichtlich nicht durchgeführt worden. Wäre sie erfolgt, hätte die Berufung, deren Einlegung nach dem (sinngemäßen) Vortrag des Klägerbevollmächtigten per Schriftsatz vom 11.08.2017 vorbereitet war, mit Blick auf die erst am 17.08.2017 abgelaufene Frist ohne weiteres noch fristgemäß eingelegt werden können.
Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).