Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert bei aufenthaltsrechtlicher Verlustfeststellung

Aktenzeichen  10 C 17.2372

Datum:
2.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 61
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 As. 4 S. 1
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Streitwertbeschwerde kann ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben werden (Anschluss an BayVGH BeckRS 2011, 32342). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Streitwert bei aufenthaltsrechtlichen Verlustfeststellungen kann entsprechend Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ermessensfehlerfrei auf den Auffangwert festgesetzt werden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 4 K 17.4142 2017-10-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2017, dem Kläger zugestellt am 17. November 2017, wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2016 ab, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren hat. Mit Beschluss vom selben Tag setzte es den Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000 Euro fest.
Das Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München die Zulassung der Berufung beantragt werden kann. Der Streitwertbeschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, dass innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden kann.
Mit Schreiben vom 27. November 2017, das sowohl an das Verwaltungsgericht als auch an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtet war, führte der Kläger aus, er nehme sein Recht auf Beschwerde in Anspruch, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 200 Euro betrage. Zudem erscheine ihm eine Verhandlung seiner Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht München als nicht gerechtfertigt. Er bestehe auf einer Vorlage dieses Falles an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 wies der Verwaltungsgerichtshof den Kläger darauf hin, dass sich seine Beschwerde nur gegen den Streitwert richten könne. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung müsse von einem Rechtsanwalt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils gestellt werden.
Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht.
II.
Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Dabei ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Bei dem vom Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzten Regelstreitwert von 5.000 Euro errechnen sich Gerichtsgebühren von 438 Euro (dreimal 146 Euro; Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Die Beschwerde konnte nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben werden, ohne dass sich der Kläger hierbei durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen vertreten lassen musste (BayVGH, B.v. 28.10.2011 –11 CE 11.2433 – juris Rn. 24).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Höhe des Streitwerts für das Klageverfahren gegen die von der Beklagten verfügte Verlustfeststellung zutreffend festgesetzt.
In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).
Im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes nach eigenem Ermessen folgt oder nicht. Nr. 8.2 dieses Streitwertkatalogs i.d.F. vom 18. Juli 2013 sieht für Ausweisungen als Streitwert den Auffangwert pro Person, also 5000 Euro, vor. Daran hat sich das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 23. Oktober 2017 orientiert. Anhaltspunkte dafür, dass es sein Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich.
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind nicht erforderlich. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Auslagen werden nicht erhoben. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen