Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aufhebung bewilligter Verfahrenskostenhilfe wegen Vermögenserwerbs

Aktenzeichen  002 F 20/14

Datum:
8.8.2016
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Altötting
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 113 Abs. 1
ZPO ZPO § 114, § 115 Abs. 3, § 120a

 

Leitsatz

Bewilligte Verfahrenskostenhilfe ist aufzuheben, wenn der Begünstigte nachträglich – hier anlässlich der Ehescheidung – einzusetzendes Vermögen erwirbt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Zahlungsbestimmung wird entsprechend folgender Maßgabe geändert.
Der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 27.03.2014, Az.: 002 F 20/14 und der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 22.05.2014, Az.: 002 F 20/14, über die Bewilligung von Verfahenskostenhilfe zuletzt Raten gestundet für die Antragsgegnerin werden dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Kosten der Verfahrensführung anstelle der bisher angeordneten Ratenzahlung aus dem Einkommen in Höhe von monatlich 225,00 €: als Einmalzahlung an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen hat.
Die Bestimmung der Höhe der Einmalzahlung erfolgt nach Ermittlung der Verfahrenskosten.

Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 27.03.2014 und mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 22.05.2014 wurden der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe, zuletzt Ratenzahlung gestundet, aus dem Einkommen und Vermögen bewilligt. Nach der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 05.01.2016 erhält die Antragsgegnerin gemeinsam mit einer Dritten einen Betrag von 180.000 €.
Es ist jetzt zumutbar, für die Kosten der Verfahrensführung den entsprechenden Betrag aus dem Vermögen aufzubringen. Die Höhe des Betrages der Einmalzahlung wird nach Feststellung der Verfahrenskosten festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 3, 120 a ZPO

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