Verwaltungsrecht

Familienasyl für minderjähriges lediges Kind

Aktenzeichen  M 11 K 15.31056

Datum:
4.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26 Abs. 2, Abs. 5 S. 1
VwGO VwGO § 75

 

Leitsatz

Die Voraussetzungen für Familienasyl nach § 26 Abs. 2, Abs. 5 S. 1 AsylG liegen vor: Das im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kind eines anerkannten Flüchtlings hat ebenfalls Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn beim Stammberechtigten die Entscheidung unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit individuell einverstanden erklärt haben (die Klägerseite) bzw. ein entsprechendes generelles Einverständnis vorliegt (auf Beklagtenseite sowie von der Vertretung des öffentlichen Interesses), § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige – die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen vor, da seit Asylantragstellung (vgl. Bl. 20 der Bundesamtsakten) mittlerweile 30 Monate vergangen sind, zumal es sich um einen einfachen Fall der Gewährung von Familienasyl handelt – Klage ist begründet.
Nach § 26 Abs. 2 und 5 Satz 1 AsylG haben im Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Kinder eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn beim Stammberechtigten die Entscheidung unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Dem Vater des Klägers ist vom Bundesamt mit Bescheid vom 7. Juni 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dass diese Entscheidung nicht unanfechtbar oder zu widerrufen oder zurückzunehmen sein könnte, ist vom Bundesamt weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Mit der Klage wurde eine Kopie des Anerkennungsbescheids des Vaters vorgelegt. Ausweislich Blatt 33 der Bundesamtsakte wurde dem Vater des Klägers außerdem eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Dass sich zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ausschlussgründe nach § 26 Abs. 4 und 6 AsylG liegen nicht vor, insbesondere auch nicht solche nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG, da, wie aus dem Bescheid vom 7. Juni 2010 hervorgeht, der Vater des Klägers die Flüchtlingseigenschaft nicht von einem Stammberechtigten abgeleitet, sondern originär aufgrund eigener Verfolgungsgefahr zuerkannt erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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