Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin

Aktenzeichen  M 6 K 16.1047

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1
FeV FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1
Anlage 4 zur FeV Vorbem. Nr. 3, Nr. 9. 1

 

Leitsatz

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt bereits ein einmaliger, und damit auch „Probierkonsum“ zum Verlust der Fahreignung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher ohne Erfolg.
Die Klage ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 1. Februar 2016 unzulässig, denn der Führerschein des Klägers ging bereits am … März 2016 bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids (Abgabepflicht zum Führerschein) erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Kläger für eine Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheides am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.
Im Übrigen, also soweit es die Nrn. 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis), 2 (Abgabepflicht zum Führerschein) und 5 (Kosten des Verwaltungsverfahrens) des streitgegenständlichen Bescheids vom 1. Februar 2016 betrifft, ist die Klage unbegründet, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Zur Begründung nimmt die erkennende Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. im Beschluss der Kammer vom 8. April 2016 (M 6 S 16.1046) sowie auf die ebenfalls eingehende rechtliche Begründung unter Gründe II. im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2016 (11 CS 16.879), mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 8. April 2016 zurückgewiesen wurde.
Ergänzend ist insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016, es habe sich bei dem nur drei- bis viermaligen Konsum von Amphetamin lediglich um einen Probierkonsum gehandelt, anzumerken, dass zum einen bei Amphetamin nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits ein einmaliger, und damit auch „Probierkonsum“ zum Verlust der Fahreignung führt, und es sich zum anderen bei der angeblich drei- bis viermaligen Einnahme von Amphetamin ohnehin nicht mehr um einen Probierkonsum handelte. Das dahingehend vertiefte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung führt daher zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits als es schon im Beschluss vom 8. April 2016 der Fall war, bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der Kläger wurde daher auch bereits in der mündlichen Verhandlung auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen, begehrte jedoch gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung, die mit vorliegendem Urteil nunmehr erging.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14]).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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