Aktenzeichen S 3 EG 12/16
SGG § 87, § 90, § 92
Leitsatz
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des BEEG wird in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zufließt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von der Klägerin gemäß den §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Elterngeldes für die Lebensmonate 3 bis 12 für das Kind J..
Das Gericht konnte bei der Berechnung des Elterngeldes der Klägerin für den Sohn J. keine Fehler erkennen. Insbesondere hat der Beklagte bei der Berechnung zu Recht den Gewinn in Höhe von 873,96 Euro als Einkommen im Bezugszeitraum für den Bezug von Elterngeld in den Lebensmonaten 3 bis 12 berücksichtigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Begründungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten verwiesen. Es wird ergänzend dazu vorgetragen, dass zu § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG das BSG bereits mehrfach entschieden hat, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem Zeitraum erzielt wurde, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BSG vom 05.04.2012 – B 10 EG 10/11 R und vom 21.02.2013 – B 10 EG 12/12 R).
Ein treuwidriges Verhalten konnte das Gericht nicht erkennen. Einmal besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem LG C. mit der Klägerin, bei dem es wohl zu einem Verzug gekommen ist. Andererseits handelt der Beklagte in Ausführung eines Bundesgesetzes (BEEG) und zahlt Bundesmittel an die Klägerin aus. Inwieweit zwischen diesen beiden Beziehungen ein Zusammenhang bestehen soll, der ein treuwidriges Verhalten begründen kann, erschließt sich der Kammer nicht.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.