Verwaltungsrecht

Abschiebungsandrohung statt Abschiebungsanordnung bei vorheriger Flüchtlingsanerkennung in Italien rechtswidrig

Aktenzeichen  AN 14 K 15.50037

Datum:
29.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 26a, § 27a, § 34a Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 77 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 10

 

Leitsatz

Die Abschiebungsandrohung stellt gegenüber der Abschiebungsanordnung kein im Rahmen von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG zulässiges milderes Mittel dar (wie BVerwG BeckRS 2015, 54736). (red. LS Clemens Kurzidem)
§ 34a AsylG bildet aus systematischen Erwägungen gegenüber § 34 AsylG eine Spezialvorschrift. (red. LS Clemens Kurzidem)
Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung des § 60 Abs. 10 AufenthG im Sonderfall der Rückführung in einen sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (wie VG Berlin BeckRS 2015, 47486; VG Düsseldorf BeckRS 2015, 48817). (red. LS Clemens Kurzidem)
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt bei Entscheidungen nach § 26a AsylG, § 27a AsylG nicht zur Anwendung. (red. LS Clemens Kurzidem)
Die Anerkennung als Flüchtling durch einen Drittstaat nach § 3 AsylG stellt kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot in das Herkunftsland dar (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Ein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung besteht daher nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG nicht, sodass ein gleichwohl gestellter Asylantrag unzulässig ist (wie BVerwG BeckRS 2014, 54329; BVerwG BeckRS 2015, 54081). (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2015 wird hinsichtlich der Ziffer 4 (Sätze 1-3) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2015 ist in der Ziffer 4 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die weiteren Ziffern 1 und 2 des Bescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dagegen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG erweisen sich die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 10. November 2015, wonach die Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt wurde und die Ziffer 1 des am 10. Dezember 2014 ergangenen Dublin-Bescheides der Beklagten bestehen bleibt, als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zu Recht verweist die Beklagte auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 und 30. September 2015.
Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (BVerwG, U. v. 17.06.2014 – 10 C 7.13 – juris; B. v. 30.9.2015 – 1 B 51.15 – juris).
Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie 2013 – eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, das heißt ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie; BVerwG, a. a. O..).
Dem Kläger wurde – ebenso wie seiner Frau,… – bereits in Italien nach § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Blatt 50 der Gerichtsakte). Ein gleichwohl gestellter Asylantrag ist wie oben ausgeführt unzulässig. Kraft Gesetzes besteht für die Bundesrepublik Deutschland nach § 60 Abs. 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot in das Herkunftsland. Dies hat das Bundesamt richtigerweise in dem Bescheid vom 10. November 2015 in der Ziffer 4, Satz 4, zum Ausdruck gebracht.
2.
Die in der Ziffer 4 (Sätze 1-3) des Bescheides vom 10. November 2015 angeordnete Abschiebungsandrohung entbehrt einer Rechtsgrundlage. Sie lässt sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen. In Betracht wäre lediglich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Aus-länder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asyl-verfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 – juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 21 ZB 15.30237 – juris; VG Ansbach, U. v. 14.3.2016 – AN 14 K 15.50509 -, juris; U. v. 5.2.2016 – AN 14 K 15.50478 – juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 – 2a K 2466/15.A – juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 – 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A -, juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 – 2a K 2466/15.A -, juris; VG Berlin, U. v. 4.6.2015 – 23 K 906.14.A – juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A – juris; VG Ansbach, U. v. 14.3.2016 – AN 14 K 15.50509 -, juris; U. v. 5.2.2016 – AN 14 K 15.50478 – juris). Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des § 34 a Abs. 1 AsylG, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gera-de ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16).
§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A – juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 – 25 A 790/96 A – juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG – abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht – das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 – 2 S 6.12 – juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 – 4 Bs 223/10 – juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten des Klägers, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris, Rn. 38). Für den Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht. Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird inner-halb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach – U. v. 26.2.2016 – AN 14 K 15.50261 -, juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39; VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 – 2a K 2466/15.A -, juris).
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ – das heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 – 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U. v. 30.9.1996 – 25 A 790/96 A – juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris).
Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung – anders als der einer Abschiebungsanordnung – nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A -, juris).
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 4 (Satz 1-3) des Bescheides der Beklagten vom 10. November 2015 wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil – wie bereits festgestellt – seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 26.2.2016 – AN 14 K 15.50261 und AN 14 K 15.50262; U. v. 7.10.2015 – 11 K 15.50067 – juris; U. v. 17.7.2015 – AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 – 13 K3215/15.A – juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris).
Ergänzend ist daraufhin zu weisen, dass die Ausführungen des Bundesamts in dem Bescheid vom 10. November 2015 (Seite 3 und 4) hinsichtlich einem Einreise- und Aufenthaltsverbot des Klägers nach § 11 AufenthG ins Leere gehen, da ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gerade nicht verhängt wurde.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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