Verwaltungsrecht

Anforderungen an einen Ausnahmefall von den Regelerteilungsvoraussetzungen bei langjährigem Aufenthalt

Aktenzeichen  M 25 K 15.3065

Datum:
27.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 31 Abs. 4 S. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 81 Abs. 4 S. 3
GG GG Art. 6 Abs. 1
EMRK EMRK Art. 8

 

Leitsatz

Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls, da zudem erforderlich ist, dass der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit genutzt hat, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und ist daher durch die Ablehnung seiner Anträge im Bescheid vom 3. Juli 2015 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 AufenthG versagt.
Die Beklagte hat trotz der verspäteten Antragstellung dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt und die Aufenthaltserlaubnis nicht wegen der Verspätung versagt. Das Gericht geht daher zugunsten des Klägers davon aus, dass die Beklagte die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet hat, so dass die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht als erloschen galt und damit grundsätzlich noch verlängert werden hätte können (vgl. zur Rechtslage vor dem 1.8.2012: BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5/10 – juris Rn. 13).
Grundsätzlich kommt es bei der insoweit vorliegenden Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an. Hier gebieten es allerdings besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Die eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG kann unmittelbar im Anschluss an die eheabhängige Aufenthaltserlaubnis (nur) für ein Jahr beansprucht werden (BVerwG, U.v. 22.06.2011 – 1 C 5/10 – juris Rn. 13), während danach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Da hier ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG allenfalls für einen vergangenen Zeit raum bestanden haben kann, kommt es insoweit jedenfalls hinsichtlich der Sachlage zwangsläufig auf die damaligen Umstände an (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris Rn. 19).
Der Kläger hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG im November 2012 und damit zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem bereits wegen der Taten vom … April 2012 und vom … September 2012 gegen ihn ermittelt wurde. Diese Ermittlungen führten später zum Erlass zweier Strafbefehle mit einer Geldstrafe von 50 bzw. 15 Tagessätzen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt stand damit dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. ein Ausweisungsgrund und damit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Regel-versagungsgrund entgegen, da der Kläger einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hatte und eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund nicht erkennbar war (vgl. den bis zum 31.12.2015 geltenden § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, der dem Ausweisungsinteresse im Sinne des seither geltenden § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entspricht). Gründe für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung, die zu einer Abweichung von diesem Regelversagungsgrund geführt hätten, sind nicht erkennbar.
2. Selbst wenn ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG für ein Jahr ab Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und des Ablaufs der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hätte, so liegen derzeit nicht die Voraussetzungen für eine im Ermessen der Beklagten stehende weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG vor, da derzeit ein Ausweisungsinteresse besteht und der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und damit zwei Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG fehlen.
2.1. Gegen den Kläger besteht derzeit ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, da er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
Gegen den Kläger wurden seit 2012 mehrfach Geldstrafen verhängt, zuletzt in einer Höhe von 180 Tagessätzen. Umfasst waren hiervon Geldstrafen wegen Beleidigungsdelikten, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchte Körperverletzung und Bedrohung und das Erschleichen eines Aufenthaltstitels. Der Kläger gibt hierzu an, unter dem Einfluss von Alkohol straffällig geworden zu sein; seit seiner dreimonatigen Inhaftierung im Jahr 2015 trinke er keinen Alkohol mehr und habe auch keine Straftaten mehr begangen. Insbesondere aus dem letzten Strafbefehl vom 18. Februar 2016 geht aber ein Handeln unter Alkoholeinfluss nicht hervor. Zudem wurden zwar keine Delikte bekannt, die nach der Inhaftierung im Juni 2015 verübt wurden. Der Kläger hat aber – nach der langfristig nicht erfolgreichen Therapie im Jahr 2012, die er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung durchgeführt hat -auch keine – weitere – Suchttherapie durchlaufen, so dass weiter die Gefahr eines Rückfalles und damit weiterer Straftaten besteht.
2.2. Zudem ist der Lebensunterhalt des Klägers nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gesichert.
Zwar muss bei einer erstmaligen Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfüllt sein. Weitere Verlängerungen nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzen aber voraus, dass diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung vorliegt (BayVGH, B.v. 17.06.2013 – 10 C 13.881 – juris Rn. 15 m.w.N).
Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann; die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel bleiben außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Von einer Sicherung des Lebensunterhaltes kann daher nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen, was nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden kann. Es muss unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiografie eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein, die unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit eine positive Prognose zulässt (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 5 AufenthG Rn. 25).
Der Lebensunterhalt des Klägers ist in diesem Sinne nicht gesichert, da der Kläger erst seit wenigen Monaten in einem seit wenigen Tagen, nämlich dem 15. Juli 2016, unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Der Kläger gibt an, nach seiner Einreise im Juli 2008 zunächst bei verschiedenen Zeitarbeitsunternehmen gearbeitet zu haben. Nachweise über diese Arbeitsverhältnisse und das daraus erzielte Entgelt liegen nicht vor. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung war er im Jahr 2013 etwa ein halbes Jahr bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt. Für den Zeitraum ab Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses hat der Kläger nach eigenen Angaben lediglich tageweise über die Arbeitsvermittlung gearbeitet. Erst seit Februar 2016 ist der Kläger wieder erwerbstätig.
2.3. Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von den in § 5 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG gebieten würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.06.2013 – 10 C 13.881 – juris Rn. 17). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiges – auf seinen nunmehr etwa achtjährigen Aufenthalt in Deutschland gründendes – Vertrauen des Klägers auf ein weiteres Recht auf Verbleib im Bundesgebiet schutzwürdig wäre. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.8.2009 – 2 M 132/09 – juris Rn. 4). Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten (BayVGH, B.v. 4.12.2013 – 10 CS 13.1449 – juris Rn. 22).
Der Kläger hält sich seit Mitte 2008 im Bundesgebiet auf. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau ist seit Juli 2012 beendet. Der Kläger hatte eigenen Angaben zufolge während der Ehezeit verschiedene Arbeitsverhältnisse bei Zeitarbeitsunternehmen; er habe aber dann verstärkt zu trinken begonnen. Nach Angaben des Klägers war eine Therapie in einer Suchtklinik zunächst erfolgreich; er sei jedoch rückfällig geworden. Seit diesem Rückfall, der nach Angaben des Klägers auch zur Trennung von seiner Ehefrau geführt hat, hat der Kläger keine weitere Therapie mehr angetreten. Der Kläger schloss zwar im September 2013 einen Arbeitsvertrag mit einem Sicherheitsunternehmen; aufgrund einer Erkrankung arbeitete er dort nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch nur etwa ein halbes Jahr. In der Folgezeit gelang es ihm erst im Februar 2016 wieder, Arbeitsverhältnisse zu begründen; derzeit hat er allerdings nach eigenen Angaben ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis mit einem Zeitarbeitsunternehmen geschlossen und die Aussicht auf Übernahme durch dieses Unternehmen, zu dem er derzeit von dem Zeitarbeits unternehmen entsandt worden ist. Sonstige schützenswerte familiäre oder anderweitige Bindungen hat der Kläger nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
3. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 18 AufenthG, war hier im Hinblick auf das aktuelle Beschäftigungsverhältnis nicht beantragt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seiner derzeitigen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Zustimmung der Bundesagentur erfüllen würde.
4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu, die im Übrigen auch nicht beantragt war. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheitert bereits daran, dass der Kläger keinen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne dieser Vorschrift bezweckt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt u.a. voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hierfür liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
5. Soweit nach dem Klageantrag auch über den Antrag vom … Juni 2010 auf Erteilung einer „Aufenthaltserlaubnis“ entschieden werden soll, handelt es sich tatsächlich um einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis, der vom Rechtsanwalt ausdrücklich im Klageverfahren nicht weiter verfolgt wurde; dies hat der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt. Die Klage wäre zudem auch erfolglos geblieben, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG schon mangels Sicherung des Lebensunterhaltes und fehlenden Wohnraumes nicht vorliegen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 9 AufenthG); nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er nach wie vor keine eigene Wohnung angemietet, sondern übernachtet gelegentlich bei einer Freundin, bei der er auch gemeldet ist, und ansonsten bei anderen Freunden, denen er einen Mietanteil bezahlt.
6. Auch die auf § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung und die auf § 50 AufenthG gestützte Ausreisefrist begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
7. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 8.1. des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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