Familienrecht

PKH, Bewilligung, Beschwerde, Aufhebung, Fragebogen, Auslegung, Verfahren, verwerfen, Erlass, Schriftsatz, Beschwerdeeinlegung, Auflage, Kopie, Absehen, Bewilligung von PKH, Beschwerde gegen Beschluss, eingelegte Beschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 422/16 B PKH

Datum:
26.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139047
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 13 AS 486/12 KO 2016-04-25 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2016 wird verworfen.

Gründe

I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Der Beschwerdeführerin (BF) ist mit Beschluss vom 02.11.2012 PKH für ein abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren vom SG bewilligt worden.
Zur Prüfung der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Bevollmächtigte der BF mit Schreiben vom 18.11.2015, 07.01.2016 und mit vom Vorsitzenden unterschriebenen Schreiben vom 19.02.2016, das auch eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten hat und am 25.02.2016 zugestellt worden ist, aufgefordert worden, den mitübersandten Fragebogen bis spätestens 14.03.2016 zu übersenden.
Mit Beschluss vom 25.04.2016 – zugestellt an die Bevollmächtigte der BF am 28.04.2016 – hat das SG die Bewilligung von PKH aufgehoben. Der übersandte Fragebogen sei nicht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgegeben worden. Gründe für ein Absehen von einer Aufhebung der bewilligten PKH gemäß § 124 ZPO lägen nicht vor.
Am 17.05.2016 hat die BF persönlich den vom SG übersandten und von ihr am 09.04.2016 unterschriebenen Fragebogen im Original an das SG übersandt. Auf Nachfrage des SG bei der Bevollmächtigten der BF hatte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 15.06.2016 mitgeteilt, mit der Übersendung der Unterlagen habe die BF Beschwerde einlegen wollen. Sie hätte die Unterlagen bereits fristgemäß an das SG übersandt, diese seien jedoch dort nicht angekommen, weshalb sie erst mit Verspätung diese nochmals an das Gericht habe übermitteln können.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die erst mit Schriftsatz vom 15.06.2016 durch die Bevollmächtigte eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.04.2016 ist zu verwerfen. Sie ist nicht fristgemäß erhoben worden.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Beschluss vom 25.04.2016 ist der Bevollmächtigten der BF am 28.04.2016 zugestellt worden. Damit ist der Schriftsatz vom 15.06.2016 nicht mehr als fristgemäß anzusehen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden von der Bevollmächtigten nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist auch nicht bereits mit der Übersendung des Fragebogens am 17.05.2016 durch die BF selbst erhoben worden. Die Übersendung des Fragebogens allein, der von der BF bereits am 09.04.2016 unterschrieben worden ist – also vor Erlass des Beschlusses vom 25.04.2016 -, stellt keine Beschwerdeeinlegung dar. Dabei handelt es sich auch nicht um die nochmalige Übersendung des vom SG zur Verfügung gestellten Fragebogens – also eine Kopie – sondern um den Original-Fragebogen, der von der BF ausgefüllt worden ist. Dafür, dass sie bereits vorher diesen Fragebogen einmal – vergeblich – an das SG gesandt haben will, gibt es keinerlei Nachweise oder zumindest Anhaltspunkte. Der Inhalt dieser bereits am 09.04.2016 unterschriebenen Erklärung kann daher nur die Beantwortung der vom SG gestellten Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sein, nicht aber eine Beschwerdeeinlegung, denn der Beschluss des SG war am 09.04.2016 noch nicht erlassen worden. Aus dem Fragebogen allein ist kein Missfallen der BF über den Beschluss des SG bzw. der Wunsch nach Überprüfung der Entscheidung des SG zu entnehmen (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 173 Rn. 4). Dabei ist das Begehren der BF durch Auslegung zu ermitteln. Wesentlich ist dabei, dass das Ziel der Überprüfung durch ein Gericht verständlich gemacht wird; erforderlich ist ggf., dass die BF deutlich macht, dass sie mit dem Beschluss des SG unzufrieden ist (vgl. dazu: Leitherer, a.a.O., § 90 Rn. 4 a). Hierzu ist nach der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der wirkliche Wille zu erforschen, wobei sich dieser auch aus den sonstigen Umständen ergeben kann (vgl. dazu: BSGE 89, 199).
Der Inhalt des ausgefüllten und übersandten Fragebogens ist jedoch gerade unter Beachtung der vorliegenden Umstände – Ausfüllen vor Erlass des Beschlusses – nicht auslegungsfähig. Am 09.04.2016 hat die BF allein die vom SG gestellten Fragen – verspätet – beantwortet und beantworten wollen. Der bloße Zeitpunkt der späteren Absendung ändert den Inhalt der Erklärung vorliegend nicht. Erst mit der Erklärung der Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 15.06.2016 wird deutlich, dass eine Überprüfung der Entscheidung des SG gewollt ist. Eine unklare, als Beschwerde auslegungsfähige Erklärung enthält der übersandte Fragebogen nicht.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen. Ob die BF ggf. mit einer Gegenvorstellung oder ähnlichem beim SG eine Änderung der Entscheidung des SG erreichen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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