Arbeitsrecht

Dienstvergehen – Doppelter Kindergeldbezug

Aktenzeichen  M 13 DK 15.3201

Datum:
25.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139168
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 10 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 2
EStG § 369 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
AO § 68

 

Leitsatz

Ein Beamter, der in einem Antrag auf Kindergeld gegenüber seinem Dienstherrn unwahre Angaben macht, verletzt damit nicht seine innerdienstliche Wahrheitspflicht (Anschluss an OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 3d A 105/12.BDG – juris).

Tenor

I. Die Beklagte wird in das Amt einer Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) zurückgestuft.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässig erhobene Disziplinarklage führt in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i.d.F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665; BayRS 2031-1-1-F) zur Zurückstufung der Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Von der Beklagten wurden keine Verfahrensmängel geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht erkennbar. Die Beklagte wurde zu allen Verfahrensschritten und nach der Durchführung der Ermittlungen abschließend angehört. Der Bezirkspersonalrat wurde auf Antrag der Beklagten beteiligt.
II.
1. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt, der vom Kläger im Einzelnen in der Disziplinarklage vom 22.Juli 2015 (dort zu Ziffer III., S. 4 mit S. 8) dargelegt worden sind.
Dieser Sachverhalt steht fest durch die Ermittlungen des Klägers im Verfahren, die als Bestandteil der Disziplinarakte sowie der Beiakten dem Gericht zur eigenen Überzeugungsbildung vorgelegen haben (Art. 3 BayDG i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO), und durch die nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts … vom 18. Juli 2012.
Danach hat die Beklagte durch unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und den Familienkassen der jeweiligen Bezügestellen des Landes Baden-Württemberg und des Freistaates Bayern eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nach §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Abgabenordnung (AO), § 68 Einkommenssteuergesetz (EStG) begangen. Sie hat in Ziffer 8. des Antrags vom 21. Mai 1997 auf Zahlung von Kindergeld an die damals zuständige Bezügestelle des Landes Baden-Württemberg bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, dass sie Kindergeld nicht anderweitig beantragt hat, obwohl sie am 20. Mai 1997 einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld an die Familienkasse des Arbeitsamtes (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) gestellt hatte. Weiter hat sie in den Anträgen vom 14. Juli 2000 und vom 18. September 2000 auf Gewährung von Kindergeld an die Bezügestelle des Freistaates Bayern jeweils zu Unrecht die Frage nach dem Antrag bzw. dem Bezug von Kindergeld verneint, obwohl sie aufgrund des Antrags vom 21. Mai 1997 Kindergeld von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die (weitere) Angabe der Beklagten im Antrag vom 14. Juli 2000, dass sie Kindergeld von der Bezügestelle des Landes Baden-Württemberg erhalten hat, war insoweit nicht vollständig, da sie den Bezug von Kindergeld durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hätte ebenfalls angeben müssen.
2. Dieser Sachverhalt, der auf den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Landshut vom 18. Juli 2012 beruht, ist nicht deshalb zu ändern, weil das Strafgericht in dem vorgenannten Urteil über die vorgenannten Vorwürfe hinaus davon ausgeht, dass die Beklagte im Antrag vom 20. Mai 1997 auf Gewährung von Kindergeld an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf die Frage Nr. 10, ob sie in den letzten sieben Monaten vor der Antragstellung im öffentlichen Dienst tätig war, „bewusst wahrheitswidrig angegeben“ hat, „dass weder die Angeklagte noch ihr Ehegatte im öffentlichen Dienst tätig wären“ (so ausdrücklich AG …, U.v. 18.7.2012 – 03 … … … … – S. 2; Bl. 101/102 der Strafakte). In diesen Angaben der Beklagten im Antrag vom 20. Mai 1997 sieht das Disziplinargericht – ebensowenig wie die Disziplinarbehörde in der Disziplinarklage vom 22. Juli 2015 – keine ihr vorzuwerfenden vorsätzlichen unzutreffenden Angaben.
Die Beklagte war im Dienst des Landes Baden-Württemberg bereits seit September 1996 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Im Zeitpunkt der Antragsteller am 21. Mai 1997 lag ihre aktive Tätigkeit im öffentlichen Dienst also bereits mehr als sieben Monate zurück. Für die Beklagte war damit eine Verneinung der Frage nach einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst innerhalb von sieben Monaten vor der Antragstellung subjektiv richtig, wenn sie auch objektiv in diesem Zeitpunkt weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg stand.
III.
Durch diese außerdienstlich (nachfolgend zu 1.) begangene Straftat der Steuerhinterziehung hat die Beklagte gegen die ihr aus § 34 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) i.d.F. d. Bek. vom 17. Juni 2010 (BGBl I S. 1010) obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen, ebenso wie gegen die ihr nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zur Beachtung der Gesetze (dazu nachfolgend zu 2.).
1. Die von der Beklagten unterlassenen Angaben zum Antrag auf Gewährung an bzw. zum Bezug von Kindergeld von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in den Anträgen vom 21. Mai 1997 gegenüber der Bezügestelle des Landes Baden-Württemberg und vom 14. Juli 2000 sowie vom 18. September 2000 gegenüber der Bezügestelle des Freistaates Bayern stellen eine außerhalb des Dienstes begangene Pflichtverletzung dar.
a) Nach der Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen nicht nach der formalen Dienstbezogenheit des Handelns des Beamten vorzunehmen. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit an. Stellt sich das Verhalten des Beamten bei dieser Betrachtung als das eines Privatmanns dar, so ist es als außerdienstlich zu werten (BVerwG, U.v. 20.2.2001 – 1 D 55/99 – BVerwGE 114, 37/48).
b) Die fehlerhaften Angaben der Beklagten in den Anträgen und die dadurch bewirkte Steuerhinterziehung weist nach diesen Kriterien keine materielle Dienstbezogenheit auf.
aa) Der Kläger geht in der Disziplinarklage vom 22. Juli 2015 (dort S. 9, 2. Absatz) davon aus, dass die falschen Angaben in den Anträgen vom 14. Juli 2000 und vom 18. September 2000 als innerdienstlicher Verstoß zu bewerten sind, da es sich bei diesen Anträgen um die Geltendmachung von Geldleistungen gegenüber dem Dienstherrn gehandelt hat und damit im inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (ebenso VG München, U.v. 16.6.2014 – M 19 DK 14.958 – S. 10 des UA).
bb) Die entscheidende Disziplinarkammer folgt dieser Auffassung nicht.
(1) Die Beklagte stand zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Kindergeld gegenüber der Bezügestelle des Landes Baden-Württemberg am 21. Mai 1997 in einem öffentlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Dieses dauerte bis zum 31. Januar 2001 an, die Versetzung in den Dienst des Freistaates Bayern erfolgte (erst) mit Wirkung zum 1. Februar 2001.
Im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung zur Gewährung von Kindergeld an die Bezügestelle des Freistaates Bayern am 14. Juli 2000 und am 18. September 2000 bestand somit zum Kläger (noch) kein Dienstverhältnis. Bereits deshalb scheidet eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung im Verhältnis zum Freistaat Bayern als Disziplinarkläger aus (ebenso für den Fall einer Beurlaubung eines Fernmeldebeamten im Verhältnis zum Dienstherrn: VG Stuttgart, U.v. 10.8.2011 – DB 23 K 1060/11 – juris Rn. 36 ff.).
(2) Zur Überzeugung der entscheidenden Disziplinarkammer fehlt es – unabhängig vom vorgenannten Umstand – den jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Kindergeld an die Bezügestellen aber auch generell an der materiellen Dienstbezogenheit. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, dass eine als innerdienstlich zu qualifizierende Verpflichtung zur Erfüllung der Wahrheitspflicht durch die Abgabe zutreffender Angaben in den jeweiligen Kindergeldanträgen an die Bezügestelle besteht, verneint die Disziplinarkammer einen materiellen Bezug zu den dienstlichen Tätigkeiten der Beklagten.
Die Disziplinarkammer schließt sich zur Begründung dieser Auffassung zum einen der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen an, nach der es Anträgen an die Bezügestelle bereits deshalb an einem dienstlichen Bezug fehlt, weil die Bezügestellen, die das Kindergeld den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Bezüge auszahlen, insoweit keine Funktion des Dienstherrn ausüben, sondern aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 der AO als Finanzbehörden tätig sind. Damit fehlt es derartigen Anträgen an die Bezügestellen generell am Zusammenhang zum Dienstbetrieb, so dass unzutreffende Angaben in den Kindergeldanträgen an die Bezügestelle materiell keinen Dienstbezug aufweisen und damit nicht als innerdienstlich zu qualifizieren sind (so ausdrücklich OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 3d A 105/12.BDG – juris Rn. 67 ff. mit ausführlicher Begründung zur steuerrechtlichen Begründung und Wirkung des Kindergeldbezuges; a.A. ohne eine weitere Begründung: VG Berlin, U.v. 11.9.2012 – 85 K 6/11 OB – juris Rn. 15).
Aber auch bei einer Bejahung eines – wegen der finanziellen Zahlungsströme zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten begründeten – mittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Antrag auf Gewährung von Kindergeld an die Bezügestelle und der dienstlichen Tätigkeit des Beamten ist nach der Auffassung der entscheidenden Disziplinarkammer die für die Bewertung als innerdienstliche Pflichtenverletzung notwendige materielle Dienstbezogenheit des Verhaltens der Beklagten zu verneinen.
Dem Beamten sind von der Bezügestelle des Dienstherrn im Rahmen der Regelungen der §§ 62 ff. EStG die ihm zustehenden Kindergeldbeträge auszubezahlen. Auch wenn der Beamte zu Unrecht weitere Kindergeldzahlungen von anderen Stellen (hier der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit) bezieht, so hat er aber die ihm vom Dienstherrn im Rahmen der Gehaltszahlung zufließenden (Kindergeld-) Beträge jedenfalls immer zu Recht erhalten. Denn der Dienstherr ist – unabhängig von einem möglicherweise zu Unrecht erfolgten weiteren Bezug – zur Kindergeldzahlung an den Beamten in der gesetzlichen geregelten Höhe verpflichtet. Insoweit erfolgt die Rückforderung zu Unrecht bezogener weiterer Kindergeldbeträge auch nur durch die „weitere Zahlstelle“ (hier der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit) und nicht durch den Dienstherrn.
Damit fehlt es am materiellen Dienstbezug. Die jeweilige Antragstellung des Beamten gegenüber der Bezügestelle auf die Zahlung des Kindergeldes steht mit der dienstlichen Stellung des Beamten in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Die Kindergeldzahlung wird vielmehr nur aus Vereinfachungsgründen von der Bezügestelle des Dienstherrn und nicht von der („allgemeinen“) Familienkasse abgewickelt. Insbesondere erhält der Beamte insoweit auch keine Geldleistungen des Dienstherrn, vielmehr wird die Bezügestelle gegenüber dem Beamten insoweit „nur“ als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 AO), und damit wie gegenüber auch jeder anderen Privatperson, tätig.
Eine als innerdienstlich zu qualifizierende Pflichtverletzung ist damit mangels materiellem Dienstbezug zu verneinen (ebenso OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 3d A 105/12.BDG – juris Rn. 73 f.; in diese Richtung auch BVerwG, U.v. 11.1.2012 – 2 WD 40/10 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 23, wonach das Revisionsgericht von der „rechtsfehlerhaften“ – sic! – Verletzung der innerdienstlichen Wahrheitspflicht auszugehen hat).
2. Dieses außerdienstliche Verhalten der Beklagten stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen des Beamten nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens. Auch alleine die Begehung einer Straftat begründet das Dienstvergehen nicht. „Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken“ (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – BVerwGE 152, 228 Rn. 13 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).
Bezugspunkt für diese Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn. Soweit sein außerdienstliches Verhalten einen hinreichenden Bezug zum Statusamt aufweist und es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung dieses Amtes, also Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, zulässt, kann dieses Verhalten Grundlage der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sein. Soweit eine Relevanz des außerdienstlichen Verhaltens für die Ausübung des Statusamtes nicht besteht, bedarf es aufgrund des Verhaltens des Beamten einer Beeinträchtigung des Vertrauens der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer gesetzestreuen und stabilen Verwaltung (OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 3d A 105/12.BDG – juris Rn. 60 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – BVerwGE 152, 228 Rn. 15 ff.).
b) Nach diesen Maßstäben verstößt das außerdienstliche Verhalten der Beklagten gegen die ihr obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Sie hat eine Steuerhinterziehung begangen, die aufgrund des insgesamt hinterzogenen Betrages in Höhe von etwa 20.000,– EUR nicht gering wiegt (ebenso OVG NW, U.v. 18.11.2015 a.a.O. Rn. 63 ff.). Gleichzeitig hat sie gegen die ihr obliegende Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
(aa) Diese Pflichtenverletzungen weisen keinen Bezug zum Statusamt als Lehrerin auf. Ein Rückschluss auf die Erfüllung der der Beklagten in diesem Amt obliegenden Dienstpflichten ist aus der (außerdienstlichen) Steuerhinterziehung nicht zu ziehen (BayVGH, U.v. 6.12.2013 – 16a D 134/12 – juris Rn. 67; OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 3d A 105/12.BDG – juris Rn. 82; VG Stuttgart, U.v. 10.8.2011 – DB 23 K 1060/11 – juris Rn. 42; VG Berlin, U.v. 11.9.2012 – 85 K 6/11.OB – juris Rn. 19).
(bb) Allerdings ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Begehung außerdienstlicher Straftaten dann mit einem erheblichen Schaden für das Ansehen des Berufsbeamtentums verbunden ist, wenn das strafbare Verhalten dem Bereich der Kriminalität zuzuordnen ist, in dem wegen einer vom (Straf-)Gesetzgeber geregelten Strafandrohung von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe ein besonderer Unrechtsgehalt der Tat zu sehen ist. Dieses tatbestandsmäßige (strafrechtlich relevante) Verhalten „lässt ohne weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes (…) nicht hingenommen werden kann“ (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16/10 – BVerwGE 140, 185 Rn. 24; dem ausdrücklich folgend BayVGH, U.v. 6.12.2013 – 16a D 134/12 – juris Rn. 65 f.).
Da die von der Beklagten begangene Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und der über mehr als zehn Jahre von der Beklagten hinterzogene (Kindergeld-)Betrag nicht nur als geringfügig anzusehen ist, ist die von der Rechtsprechung nach den vorstehend dargestellen Grundsätzen als maßgeblich angesehene Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums zu bejahen (ebenso OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 3d A 105712.BDG – juris Rn. 83 ff.; VG Berlin, U.v. 11.9.2012 – 85 K 6/11.OB – juris Rn. 19; VG Stuttgart, U.v. 10.8.2011 – DB 23 K 1060/11 – juris Rn. 43 f.).
IV.
Die festgestellten außerdienstlichen Dienstvergehen durch die Beklagte sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Dies führt vorliegend gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG zur Zurückstufung der Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris Rn. 16).
Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 13).
Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 18).
Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).
2. In Anwendung dieser Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ohne Weiteres auch auf die Rechtslage nach dem bayerischen Landesrecht übertragbar sind (BayVGH, U.v. 23.9.2009 – 16a D 2355/07 – juris Rn. 48; vgl. zuletzt etwa BayVGH, U.v. 21.1.2015 – 16a D 1904/13 – juris Rn. 80 ff.), ergibt sich vorliegend das Folgende:
a) Das zunächst für die Maßnahmenbemessung auf der ersten Stufe heranzuziehende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens hat vorliegend die von der Beklagten begangene vorsätzliche Steuerhinterziehung als außerdienstlich begangene Dienstpflichtverletzung in den Blick zu nehmen. Dabei ist dem Grund nach davon auszugehen, dass „schwerwiegende Vorsatzstraftaten (…) generell einen Vertrauensverlust“ bewirken, „der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt“ (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – NVwZ 2016, 772 Rn. 14; mit dem gleichen Inhalt BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – NVwZ-RR 2016, 421 Rn. 12).
Bei außerdienstlich begangen (Vorsatz-)Straftaten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewertung des Ausmaßes des Vertrauensverlustes auf den gesetzlichen Strafrahmen zurück zu greifen. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert des jeweiligen Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung am Strafrahmen ist nämlich, ungeachtet der unterschiedlichen Zweckrichtungen von Straf- und Disziplinarrecht, geeignet, eine gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlichen Straftaten zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – NVwZ 2016, 772 Rn. 17; st. Rspr.).
Damit ist nach der Strafandrohung des § 370 Abs. 1 AO, die für Steuerhinterziehung unabhängig von der Höhe der verkürzten Steuer eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die weitere ordnungsgemäß Aufgabenerfüllung des Beamten auszugehen. Auch ohne einen konkreten Bezug zwischen der Steuerhinterziehung (durch den doppelten Bezug des Kindergeldes) und dem Statusamt einer Lehrerin (vgl. insoweit für Straftaten mit einer geringeren Strafandrohung: BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – NVwZ 2016, 772 Rn. 18) ist damit von einem Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen.
b) „Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht“ (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – NVwZ-RR 2016, 421 Rn. 17). Wegen der möglichen Variationsbreite der außerdienstlich begangenen Steuerhinterziehung und der deshalb fehlenden Regeleinstufung ist unter Betrachtung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls die konkrete Disziplinarmaßnahme zu bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O.; BayVGH, U.v. 6.12.2013 – 16a D 134/12 – juris Rn. 78 f.).
aa) Für diese auf der zweiten Stufe (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 18) vorzunehmende Prüfung kann zunächst auf die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies führt vorliegend vor dem Hintergrund der Verhängung einer Geldstrafe dazu, die Schwere des außerdienstlichen Dienstvergehens der Beklagten als nicht so schwerwiegend einzustufen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre.
bb) Dies ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil mit dem doppelten Kindergeldbezug durch die Beklagte eine erhebliche Straftat zu Lasten des Staates verbunden ist.
Zwar weist der Kläger insoweit zu Recht darauf hin, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die (außerdienstliche) Steuerhinterziehung als schweres Wirtschaftsdelikt eingestuft wird, das regelmäßig eine disziplinarische Ahndung rechtfertigt (BVerwG, U.v. 11.1.2012 – 2 WD 40/10 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 37; ebenso BayVGH, U.v. 6.12.2013 – 16a D 134/12 – juris Rn. 78; vgl. auch OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 3d A 105/12.BDG – juris Rn. 91). Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Steuerhinterziehung durch den doppelten Kindergeldbezug im Vergleich mit einer Steuerhinterziehung durch unzutreffende Angaben in den (Einkommens-) Steuererklärungen des Beamten keinen „höheren“ Unwertgehalt beinhaltet.
Damit ist über die regelmäßig gebotene Zurückstufung hinaus (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 11.1.2012 a.a.O. Rn. 37: „Dienstgradherabsetzung indiziert“; BayVGH, U.v. 6.12.2013 a.a.O. Rn. 79: „Zurückstufung angemessen“; OVG NW, U.v. 18.11.2015 a.a.O.: „grundsätzlich von (…) Zurückstufung auszugehen“) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschlossen, soweit nicht mit der Straftat besondere weitere belastende Umstände verbunden sind.
cc) Auch die Höhe und – wegen des monatlichen festen Kindergeldbetrages -die damit verbundene über zehnjährige Dauer des doppelten Kindergeldbezuges begründen keine besondere Schwere des Dienstvergehens, die die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen kann.
Die Disziplinarkammer schließt sich zur Frage, ab welcher Betragshöhe von einem besonders hohen Betrag der Steuerhinterziehung auszugehen ist, ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts an. Danach ist der Umfang der hinterzogenen Steuern (hier in Form des doppelten Bezugs von Kindergeld) besonders hoch, wenn dieser den Betrag von mindestens 51.129,– EUR (entspricht einem mindestens sechsstelligem DM-Betrag) übersteigt (BayVGH, U.v. 6.12.2013 – 16a D 134/12 – juris Rn. 79 mit Nachweis zur Rechtsprechung des BVerwG). Die vom 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, nach der bereits ein fünfstelliger Betrag, d.h. Beträge aber bereits 10.000,– EUR als besonders erschwerend zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 11.1.2012 – 2 WD 40/10 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 34 Rn. 37) setzt dagegen die Grenze, ab der die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert ist, als zu niedrig an.
dd) Hinzu kommen vorliegend bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zugunsten der Beklagten besondere zu berücksichtigende tatsächliche Umstände des Einzelfalls.
Im Zeitpunkt der Beantragung von Kindergeldleistungen im Mai 1997 bestand für die Beklagte subjektiv eine unklare und nur schwer nachvollziehbare dienstrechtliche Situation. Sie war als Beamtin des Landes Baden-Württemberg (im aktiven Dienst) beurlaubt und gleichzeitig in einem Angestelltenverhältnis bei der Erzdiözese München-Freising tätig. Von beiden „Arbeitgebern“ erhielt sie deshalb entsprechende Formblätter für den Antrag auf Bezug von Kindergeld. Insoweit erscheint es für das Disziplinargericht auch nachvollziehbar, dass die Beklagte – aus ihrer Sicht zutreffend – im Antrag vom 20. Mai 1997 an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die Frage nach ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in den vor der Antragstellung liegenden sieben Monaten (Frage 10 des Antragsformulars; Bl. 1 der Strafakte) verneint hat.
Gleichzeitig hat ihr im Juli und September 2000 die Bezügestelle des Freistaates Bayern, obwohl die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch Beamtin des Landes Baden-Württemberg und nicht in den Dienst des Freistaates Bayern versetzt war, weitere Anträge für den Bezug von Kindergeld übermittelt.
Vor diesem Hintergrund ist das objektive und subjektive Verhalten der Beklagten zur Überzeugung der Kammer nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass von einem besonderen Schweregehalt der Dienstpflichtverletzung, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann, auszugehen ist.
ee) Auch die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich, in dem die Beklagte tätig ist, begründen keine Umstände, die als erschwerend zu werten sind.
Soweit der Kläger in der Disziplinarklage vom 22. Juli 2015 (dort S. 13, 2. Absatz) insoweit darauf abstellt, dass der besondere Erziehungsauftrag und die Vorbildfunktion als Lehrerin erschwerend zu berücksichtigen ist, folgt dem die Disziplinarkammer in dieser Allgemeinheit nicht.
Zwar ist damit zu Recht darauf hingewiesen, dass die verfassungs- und einfachrechtlich vorhandenen Anforderungen an die Erfüllung der Dienstpflichten im Statusamt einer Lehrerin für die Maßnahmenbemessung Berücksichtigung finden können. Allerdings handelt es sich vorliegend ausschließlich um Vorwürfe, die im außerdienstlichen Verhalten der Beklagten begründet sind. Ein derartiges Verhalten ist jedoch zu Lasten der Beklagten nur dann in besonderer Weise belastend zu berücksichtigen, wenn die außerdienstliche Dienstpflichtverletzung durch einen besonderen Dienstbezug gekennzeichnet ist. Ansonsten würde die Auffassung des Klägers, zu Lasten der Beklagten auch deren Erziehungs- und Unterrichtsauftrag ohne jede Beschränkung zu werten, zu einem „Lehrer-Malus“ führen, der nach der Rechtsprechung keine Rechtfertigung im Disziplinarrecht findet (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19/14 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 31 Rn. 19 im Fall eines innerdienstlichen (!) Betrugs eines Hochschullehrers; BVerwG, B.v. 25.5.2012 – 2 B 133/11 – NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 für den dienstlichen Bezug eines außerdienstlichen strafbaren Verhaltens bei begründetem Eignungszweifeln für den Lehrerberuf).
Da der doppelte Kindergeldbezug durch die Beklagte keinen besonderen Dienstbezug aufweist, und auch für die Erfüllung der Dienstpflichten als Lehrerin durch die strafrechtliche Verurteilung keine unmittelbaren oder mittelbaren negativen Folgen zu erwarten sind, ist eine erschwerende Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend zu verneinen.
ff) Positiv zu würdigen ist zugunsten der Beklagten dagegen das im März 2015 erstellte Persönlichkeitsbild und die ansonsten in vollem Umfang unbeanstandet gebliebene dienstliche Tätigkeit der Beklagten nach der Entdeckung der Straftat. Trotzt der erheblichen Belastung durch das vorliegende Disziplinarverfahren hat die Beklagte ihre Dienstpflichten nach der Einschätzung des zuständigen Schulamtes im gesamten Zeitraum zuverlässig und ohne Einschränkung erfüllt. Inner- und außerdienstlich ist der Beklagten keine weitere Pflichtverletzung vorzuwerfen.
Unter Berücksichtigung des äußerst positiven Persönlichkeitsbildes geht das Disziplinargericht prognostisch deshalb davon aus, dass die Beklagte künftig nicht in erheblicher Weise gegen die Dienstpflicht verstoßen wird.
gg) Unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist danach zur Überzeugung der Kammer die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgeschlossen. Das Disziplinargericht geht vielmehr davon aus, dass die disziplinarrechtlich gebotene Maßnahme „im Grenzbereich zwischen den Maßnahmen der Zurückstufung und der Kürzung der Dienstbezüge“ (so ausdrücklich VG Berlin, U.v. 11.9.2012 – 85 K 6/11 OB – juris Rn. 27 für den Fall des doppelten Kindergeldbezugs bei einem Hinterziehungsbetrag von rund 16.000,– EUR) liegt. Unter nochmaliger Abwägung der im konkreten Einzelfall mit einer Gehaltskürzung verbundenen Folgen für das weitere Verfahren hält die Kammer die Zurückstufung der Beklagten um eine Gehaltsstufe für sachgerecht.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
VI.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Vertreterin des Klägers und die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2016 auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet.

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